923.1
# Gesetz über die Fischerei
(FischG)
Vom 15.05.1979 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--1}

1. Die Fischerei in den kantonalen Gewässern wird geregelt:
   a) durch die Bundesgesetzgebung;
   b) durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen;
   c) durch die interkantonalen Konkordate.
2. Die Fischerei in den interkantonalen Gewässern wird vom Staatsrat geregelt, der mit den Nachbarkantonen die nötigen Vereinbarungen abschliesst; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--2}

1. Das vorliegende Gesetz regelt:
   a) den Fang und die Hege der Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen und privaten Gewässern;
   b) die Berufsfischerei, soweit ihre Ausübung nicht durch die interkantonalen Konkordate geregelt ist.
2. Die Fischerei in den privaten Gewässern unterliegt den polizeilichen Vorschriften gemäss Abschnitt 4.
3. Die Artikel 32 Abs. 1, 37 und 45 gelten auch für die Fischzuchtanstalten sowie für die künstlich angelegten privaten Gewässer, in welche Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.

### **Art. 3** Fischereirecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--3}

1. Unter Fischereirecht versteht man das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere zu fangen. Ohne nähere Umschreibung umfasst der Begriff «Fisch» im vorliegenden Gesetz auch die Krebse.
2. Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern ist ein Regalrecht. Vorbehalten bleiben Rechte von Privatpersonen, die aus anerkannten Rechtstiteln abgeleitet werden.
3. Der Staat kann das Fischereirecht mit dem Patent- oder dem Pachtsystem verleihen.

### **Art. 4** Ausübung des Fischereirechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--4}

1. Niemand darf in den dem Regalrecht unterstellten Gewässern fischen, ohne im Besitze eines gemäss Artikel 3 Abs. 3 verliehenen Rechtes für eine der beiden Konzessionsarten zu sein.
2. Ohne Bewilligung des Eigentümers darf niemand in den dem Regalrecht nicht unterstellten Privatgewässern oder künstlich erstellten privaten Anlagen fischen.

## 2 Ausführungsorgane

### **Art. 5** Staatsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--5}

1. Der Staatsrat
   a) erlässt die nötigen Bestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes für jene Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehen sind;
   b) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz;
   c) schliesst interkantonale Vereinbarungen und Konkordate ab über die Ausübung der Fischerei in interkantonalen Gewässern;
   d) bestimmt die Art der Fischerei in den dem Regal unterstellten Gewässern;
   e) ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Fischerei;
   f) setzt den Betrag der Patente, der Taxen und der Gebühren fest;
   g) überwacht ganz allgemein die Wahrung der Fischereiinteressen.

### **Art. 6** Direktion {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--6}

1. Die für die Fischerei zuständige Direktion (die Direktion), trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufsicht über die Fischerei und zur Wahrung ihrer Interessen sowie zum Schutz der Fischfauna.
2. Sie ist die im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständige Behörde.
3. Beim Schutz der Wasserflora und der Lebensräume der Fischfauna arbeitet sie mit den Organen zusammen, die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragt sind.

### **Art. 7** Amt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--7}

1. Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist mit den direkten Vollzugs- und den fischereitechnischen Aufgaben beauftragt.
2. Es erfüllt die Sonderaufgaben, namentlich auch in administrativer Hinsicht, die ihm von der Direktion übertragen werden.

### **Art. 8** Konsultativkommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--8}

1. Die Konsultativkommission für die Fischerei setzt sich aus zwölf bis fünfzehn Mitgliedern zusammen, welche
   a) den Freiburgischen Verband der Fischereivereine,
   b) das Amt für Umwelt,
   c) die Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
   d) die Ufereigentümer vertreten.
2. Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers.
3. Die Kommission begutachtet zu Handen des Staatsrates die Entwürfe der Konkordate, der Ausführungsreglemente zu den Konkordaten, der Verträge und Beschlüsse über die Fischerei und ganz allgemein alle Fragen, welche ihr von den obgenannten Ausführungsorganen unterbreitet werden.

## 3 Regal

### **Art. 9** A. Verteilung der Gewässer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--9}

1. Der Staatsrat bezeichnet:
   a) die Pachtgewässer;
   b) die Gewässer für die Patentfischerei;
   c) die Gewässer, in denen die Fischerei unter gewissen Bedingungen freigegeben ist;
   d) die dauernden oder zeitweiligen Schongebiete;
   e) die Wasserläufe, die der Aufzucht dienen.
2. Er gewährleistet die Koordination zwischen der Verteilung der Gewässer und der Unterschutzstellung der Biotope, die in Anwendung der Gesetzgebung über den Naturschutz beschlossen wird.

### **Art. 10** B. Fischereipatente – Allgemeine Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--10}

1. Es kann kein Patent erteilt werden an Personen,
   a) die nicht im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind, ausser sie seien durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt;
   b) die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
   c) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen einer absichtlichen Verletzung der körperlichen Integrität eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten in Ausführung seines Dienstes verurteilt wurden;
   d) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;
   e) die während der drei vorhergehenden Jahre wegen absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
   f) die während der drei vorhergehenden Jahre einmal wegen absichtlicher oder dreimal wegen fahrlässiger Übertretung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
   g) die ohne triftigen Grund und trotz Mahnung durch die zuständige Behörde ihre korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Statistik des Vorjahres nicht abgegeben haben.
2. Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können dazu angehalten werden, nachzuweisen, dass sie an ihrem Wohnsitz die Bedingungen zur Verleihung des Fischereirechtes erfüllen.
3. Wenn der Gesuchsteller in eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 Bst. c, d oder e des vorliegenden Artikels genannten Übertretung einbezogen ist, wird der Entscheid über die Erteilung des Patentes aufgeschoben.

### **Art. 11** Minderjährige – Freie Fischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--11}

1. Minderjährige können vor dem vollendeten 14. Altersjahr in den dem Staatsregal unterstellten Gewässern mit ihren eigenen Geräten fischen, ohne dass sie ein Patent benötigen.
2. Dieses Recht haben sie aber nur im Beisein eines die elterlichen Rechte ausübenden Inhabers eines Fischereirechtes oder eines andern Erwachsenen, der ein Fischereirecht besitzt und dem die Aufsicht über den Minderjährigen übertragen wurde.
3. Der Ertrag dieser Freifischerei muss in das Kontrollheft und in die Statistik des anwesenden Fischereirechtbesitzers eingetragen werden.
4. Ein Fischereirechtinhaber kann nicht gleichzeitig mehr als drei Minderjährige unter dem vollendeten vierzehnten Altersjahr unter seiner Aufsicht haben.

### **Art. 12** Minderjährige – Patente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--12}

1. Minderjährige erhalten ein Fischereipatent nur mit schriftlicher Einwilligung des Inhabers der elterlichen Sorge.

### **Art. 13** Betrag, Taxen, Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--13}

1. Im Kanton wohnhafte Personen bezahlen für das Patent nicht mehr als 300 Franken.
2. Die Taxen und Gebühren dürfen zusammen 50 Franken nicht überschreiten.
3. Der Patentbetrag kann für Personen, die im Augenblick der Gesuchstellung ausserhalb des Kantons wohnen, um höchstens 100 % erhöht werden. Dieser Betrag kann jedoch nicht niedriger sein als jener, der von einem im Kanton Freiburg wohnenden Fischer für ein gleichwertiges Patent im Kanton des Gesuchstellers verlangt wird.

### **Art. 14** Natur des Patentes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--14}

1. Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Seine Gültigkeit ist beschränkt auf das ganze Kalenderjahr, für das es ausgestellt wurde, oder auf einen Teil desselben.
2. Niemand kann Inhaber mehrerer Patente der gleichen Kategorie für die gleiche Periode sein.

### **Art. 15** Form und Tragen des Patentes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--15}

1. Das Fischereipatent ist von seinem Inhaber zu unterzeichnen. Das allgemeine Patent ist mit einer neueren Fotografie des Inhabers zu versehen.
2. Jeder Fischer muss das Patent bei sich tragen; er hat es auf Verlangen eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie des Eigentümers, des Mieters oder des Pächters des Ufergrundstückes vorzuweisen.
3. Die Fischer haben das Recht, gegenseitig die Vorweisung ihrer Patente zu verlangen.

### **Art. 16** Patententzug / Zurückbehaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--16}

1. Das Patent wird vom Amt sofort entzogen, wenn ein Tatbestand eintritt oder nachträglich offenbar wird, der seine Erteilung verhindert hätte.
2. Das Amt behält das Patent bis zum Urteilsspruch zurück, wenn der Inhaber Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer in Artikel 10 Abs. 1 Bst. c, d oder e genannten Übertretung ist.
3. Das von einer schweizerischen Gerichtsbehörde als Zusatzstrafe ausgesprochene Fischereiverbot bleibt vorbehalten.

### **Art. 17** Verhinderung zum Fischen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--17}

1. Wenn ein Patent entzogen oder zurückbehalten wird oder wenn aus irgendeinem Grund das Fischen nicht möglich ist, kann der Staat weder zur Zahlung einer Entschädigung noch zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Patentbetrages, der Taxen und Gebühren gehalten werden.

### **Art. 18** Pachtfischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--18}

1. Die Artikel 10, 12, 14, 15, 16 und 17 sind sinngemäss auch auf die Pächter von Fischereilosen anwendbar.
2. Personen, die nicht im Genuss ihrer bürgerlichen Rechte stehen, können nicht Pächter eines Fischereiloses sein.

### **Art. 19** Dauer und besondere Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--19}

1. Der Staatsrat setzt die Pachtdauer und die allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung der Fischereilose fest.
2. Die Direktion setzt die Sonderbestimmungen für jeden Pachtvertrag fest.

## 4 Ausübung der Fischerei

### **Art. 20** Fischereizeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--20}

1. Der Staatsrat setzt die Perioden, die Tage und die Stunden fest, während denen die Fischerei gestattet ist.

### **Art. 21** Schongebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--21}

1. Die Fischerei ist verboten:
   a) in den vom Staatsrat als Schongebiete bezeichneten Gewässern;
   b) in den Fischzuchtanlagen.

### **Art. 22** Uferbegehungsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--22}

1. Die Fischer sind berechtigt, die Ufer der dem kantonalen Regal unterstehenden Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu begehen und sich dort aufzuhalten.
2. Die Ausübung dieses Rechtes darf nicht durch Einzäunungen oder private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
3. Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren Nebenanlagen eindringen. Sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten Schäden.
4. Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können vom Staatsrat von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Auflagen befreit werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.

### **Art. 23** Erlaubte Geräte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--23}

1. In den Regalgewässern sind ausschliesslich folgende Fischereigeräte zugelassen:
   a) für den Fischfang, die Ruten und ihr Zubehör; in den Pachtgewässern ist auch der Bären gestattet;
   b) für den Krebsfang, die Kleinsetzbären oder Waagen.
2. Um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu ziehen, kann sich der Fischer eines Keschers oder eines Gaffs bedienen.
3. Zum Köderfang für seinen Eigenbedarf darf der Fischer eine Pfrille (Fliegenschnäpper) oder eine Elritzenreuse verwenden.
4. Der Staatsrat erlässt im übrigen die nötigen Vorschriften betreffend die Eigenschaften, die Anwendungsweise und die Anzahl der benutzbaren Fanggeräte.

### **Art. 24** Verbotene Fangmethoden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--24}

1. Ausser den durch das Bundesgesetz verbotenen Fangmethoden ist untersagt:
   a) Köder auszuwerfen, um Fische anzuziehen;
   b) natürliche oder künstliche Eier von Fischen oder Lurchen als Köder zu verwenden.

### **Art. 25** Schutz der Fische – Fangmindestmasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--25}

1. Der Staatsrat beschliesst die Fangmindestmasse der Fische.
2. Jeder gefangene Fisch, der nicht das vorgeschriebene Mass erreicht, muss sofort, ob tot oder lebendig, ins Gewässer zurückversetzt werden.

### **Art. 26** Schutz der Fische – Schonzeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--26}

1. Fische, die zufällig ausserhalb der vom Staatsrat festgesetzten Zeiten gefangen werden, müssen, ob tot oder lebend, sofort wieder ins Gewässer zurückversetzt werden.

### **Art. 27** Fangstatistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--27}

1. Den Inhabern von Fischereipatenten und den Pächtern von Fischereilosen wird ein Statistikformular oder ein Kontrollheft über die Fischfänge abgegeben, damit die durch das Bundesgesetz vorgeschriebene Statistik erstellt werden kann.
2. Der Fischer muss bei der Ausübung der Fischerei im Besitz des Formulars oder des Kontrollheftes sein.
3. Der Staatsrat setzt die Art der Verwendung des Formulars oder des Kontrollheftes fest.

### **Art. 28** Behinderung der Fischerei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--28}

1. Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere durch Einbringen ins Wasser von Gegenständen oder Stoffen, welche die Fische und Krebse vertreiben, oder durch Beschädigung der Fischereigeräte.

### **Art. 29** Fischereiwettbewerb {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--29}

1. Das Amt kann anlässlich der Durchführung von Fischereiwettbewerben im Rahmen des Bundesgesetzes Ausnahmen von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestatten.

### **Art. 30** Fischhandel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--30}

1. Nach Ablauf der drei ersten Tage der vom Staatsrat festgesetzten allgemeinen und besonderen Schonzeiten dürfen Fische, die im Kanton Freiburg unter Fischereiverbot fallen, weder transportiert noch verkauft, noch gekauft, noch in den öffentlichen Gaststätten serviert werden. Das gleiche gilt jederzeit für Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass aufweisen.
2. Ausnahmen bilden Fische, die erlaubterweise gefangen wurden und deren Herkunft nachgewiesen werden kann.

## 5 Schutz der Fischereiinteressen

### **Art. 31** Aufzucht und Wiederbevölkerung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--31}

1. Das Amt besorgt die Wiederbevölkerung der dem Regal unterstellten Gewässer. Zu diesem Zwecke betreibt es Fischzuchtanstalten oder -anlagen oder lässt solche betreiben.
2. Das Amt kann zu wissenschaftlichen oder bestandesdienlichen Zwecken, insbesondere zur Sicherstellung des Betriebes von Fischzuchtanstalten, im Rahmen des Bundesgesetzes Massnahmen ergreifen oder Bewilligungen erteilen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Mindestens 30 % des Ertrages der Angelfischereipatente sind für die Wiederbevölkerung der Regalgewässer bestimmt.

### **Art. 32** Einsätze, Fang und Verwendung von Wassertieren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--32}

1. Die Einsätze von Fischen oder Fischnährtieren in Fischereigewässer unterliegen der Bewilligung des Amtes.
2. Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen sind nur den Inhabern von Fischereipatenten gestattet.

### **Art. 33** Schifffahrt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--33}

1. Der Staatsrat kann die Schifffahrt einschränken oder verbieten, soweit sie den allgemeinen Fischereiinteressen schädlich ist.

### **Art. 34** Motorfahrzeuge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--34}

1. Ohne besondere Bewilligung dürfen Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht in den Regalgewässern verkehren oder sich aufhalten.
2. Als Motorfahrzeuge gelten insbesondere auch Motorfahrräder.

### **Art. 35** Haustiere {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--35}

1. Es ist untersagt, Haustiere in den Regalgewässern frei herumlaufen zu lassen.
2. Hausenten und -gänse, welche in dieser Lage angetroffen werden, werden nach einer ersten Warnung an den Eigentümer beschlagnahmt und zugunsten des Staates verkauft.
3. Pferde und andere Reittiere dürfen Flussläufe nur auf dem kürzesten Weg überqueren.

### **Art. 35a** Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--35a}

1. Liegt eine nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer mit Schäden am Fischbestand vor, so werden die Kosten für diesen Schaden gemäss Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz dem Verursacher oder den Verursachern auferlegt.
2. Bei der Berechnung der Kosten eines Fischschadens werden insbesondere berücksichtigt:
   a) gegebenenfalls die Kosten der vorbeugenden Massnahmen, welche die Behörden zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen getroffen haben;
   b) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer;
   c) die Aufwendungen für die Behebungsmassnahmen (Kosten für die Wiederbevölkerung und Nebenausgaben);
   d) die übrigen Nachteile, die sich aus dem Schaden am Fischbestand ergeben.
3. Das Amt macht den Anspruch des Staates gegenüber den Verursachern anhand einer Verfügung geltend; gegebenenfalls entscheidet es über die Aufteilung der Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen.

### **Art. 36** Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Inhaber eines Fischereirechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--36}

1. …
2. In bezug auf den Fischereipächter besorgt der Staat lediglich die Wiederbevölkerung der Gewässer im Falle einer nachteiligen Einwirkung. Der Pächter kann gegen den Verantwortlichen für zusätzlich erlittenen Schaden Zivilklage führen.
3. Jeder Inhaber eines Fischereirechtes kann Klage auf Einstellung von Störungen führen gegenüber demjenigen, der ihn rechtswidrig in der Ausübung seines Rechtes beeinträchtigt, indem er Wasser verunreinigt, verschmutzt, umleitet, zurückhält oder entnimmt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse entspricht.
4. Diese Klage wird nach dem Justizgesetz vor dem Zivilrichter anhängig gemacht.

### **Art. 37** Mindestwassermenge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--37}

1. Die – auch nur zeitweilige – Trockenlegung eines Wasserlaufs, eines Kanals oder eines Sees ist untersagt.
2. Die im Bundesgesetz vorgesehenen technischen Eingriffe unterliegen einer vorherigen schriftlichen Bewilligung der Direktion.
3. …
4. In Wasserläufen, deren niedrigster Wasserstand unter 50 Sekundenlitern liegt, darf Wasser weder entnommen noch abgeleitet oder gestaut werden.
5. Der Staatsrat kann jedoch Abweichungen von den im vorstehenden Absatz 4 vorgesehenen Vorschriften bewilligen:
   a) wenn die Entnahme bezweckt, die Trinkwasserbedürfnisse der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft sicherzustellen;
   b) wenn ein Wasserlauf für die Fischerei, die Biologie oder den Naturschutz ohne Bedeutung ist.

### **Art. 38** Maschinelle Reinigungsarbeiten und Materialgewinnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--38}

1. In den Regalgewässern dürfen während der Laichzeit der dort vorkommenden Edelfische (Forellen vom 1. Oktober bis 1. März; Äschen vom 1. Dezember bis 15. Mai) keine maschinellen Reinigungsarbeiten oder Materialgewinnungen bewilligt werden.
2. Die Direktion kann bei Notwendigkeit Ausnahmen gestatten, namentlich bei Wasserbauarbeiten, die zu einer bestimmten Zeit ausgeführt werden müssen, und bei anderen dringenden Arbeiten von öffentlichem Interesse, welche einen Wasserlauf berühren.
3. Bei Ausnahmebewilligungen wird die Wiedergutmachung der Fischereischäden vorbehalten. Bei Wasserbauarbeiten beschränkt sich aber die Wiedergutmachung auf die Massnahmen zum Schutz der Fische.

### **Art. 39** Verschiedene Einrichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--39}

1. Die Pumpanlagen, die Schleusen und Wannen von Teichen, Schwimmbecken und Bewässerungsanlagen, welche das Wasser eines Sees, eines Kanals oder eines Wasserlaufs benützen, sind mit Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen zu versehen.
2. Die Direktion kann jederzeit die Inspektion von Werkanlagen oder hydraulischen Einrichtungen, welche Regalgewässer benützen, anordnen.

### **Art. 40** Vollzug der Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--40}

1. Wenn eine Person, die durch die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons, durch eine Konzession oder eine Bewilligung zu gewissen Massnahmen zum Schutze der Fische verpflichtet ist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Direktion die vorgeschriebenen Massnahmen auf Kosten der fehlbaren Person ausführen lassen.

### **Art. 41** Andere Schutzmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--41}

1. Der Staatsrat kann alle weiteren technischen oder finanziellen Massnahmen ergreifen:
   a) zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Hydrologie und der Fischereiwissenschaft, insbesondere der Erfassung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, der Bewirtschaftung der Fischgewässer und der Fischereiwirtschaft;
   b) zum Kampf gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fische;
   c) für die Ausbildung der mit der Bewirtschaftung und der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie der Berufsfischer;
   d) zur Förderung des Absatzes inländischer Fische;
   e) zur Wiederherstellung und Verbesserung der öffentlichen Fischgewässer;
   f) zur Förderung einer der Kenntnis der Pflanzen- und Tierwelt des Wassers dienenden Aufklärung;
   g) zur Unterstützung der Berufsfischerei.

## 6 Fischereiaufsicht

### **Art. 42** Beamte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--42}

1. Mit der Fischereiaufsicht sind beauftragt:
   a) die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungspersonal des Amtes;
   b) die Polizeibeamten;
   c) das Forstpersonal;
   d) die von der Direktion ernannten Hilfsaufseher.
2. Diesen vereidigten Personen ist eine Ausweiskarte abzugeben, welche sie bei der Ausübung ihres Amtes vorweisen müssen.
3. Ihre Rechte und Pflichten sind in ihren entsprechenden Dienstreglementen festgelegt.

### **Art. 43** Rechte und Pflichten der Beamten – im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--43}

1. Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Fischerei- und die Gewässergesetzgebung, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
2. Sie haben namentlich das Recht, jederzeit
   a) Fischer ohne Fischereirechtsausweis aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung ihrer Identität auf den nächsten Polizeiposten zu folgen;
   b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangprodukte vorzuweisen;
   c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderer zur Aufnahme von Fischen zweckmässiger Behälter zu überprüfen;
   d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;
   e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten Geräte zu heben;
   f) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten oder Fischhändlern gehören, zu kontrollieren;
   g) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
   h) Fischereipatente zurückzubehalten, wenn eine Widerhandlung erwiesen erscheint;
   i) auf widerrechtliche Weise verwendete und verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.
3. Sie dürfen nur Gewalt anwenden, wenn die verdächtige Person Widerstand leistet.
4. Die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleibt gewahrt.

### **Art. 44** Rechte und Pflichten der Beamten – Interkantonale Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--44}

1. Der Staatsrat schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten
   a) mit den Beamten eines andern Kantons zusammenarbeiten können;
   b) zur Ausübung ihres Amtes sich auf das Gebiet eines andern Kantons begeben dürfen.

### **Art. 44bis** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--44bis}

## 6bis Rechtsmittel

### **Art. 44ter** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--44ter}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

## 7 Strafbestimmungen

### **Art. 45** Sanktionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--45}

1. Wer gegen eine Bestimmung der Artikel 4 Abs. 1, 22 Abs. 2, 28, 30, 32, 37 und 39 dieses Gesetzes verstösst, wird mit einer Busse bis zu 5000 Franken oder bis zu 10'000 Franken im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Widerhandlung bestraft. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
2. Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.

### **Art. 45a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--45a}

### **Art. 45b** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--45b}

### **Art. 45c** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--45c}

### **Art. 45d** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--45d}

### **Art. 45e** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--45e}

### **Art. 46** Entzug des Fischereirechtes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--46}

1. Der im Bundesgesetz vorgesehene Entzug des Fischereirechtes zieht den sofortigen Entzug des Fischereipatentes oder der Fischereikarte nach sich.
2. Der gegenüber dem Pächter eines Fischereiloses verhängte Entzug zieht die Auflösung des Pachtvertrages nach sich.
3. In beiden Fällen hat der Fischer kein Anrecht auf Entschädigung des Staates.

### **Art. 47** Zurückbehalt der Bewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--47}

1. Die Fischereibewilligung wird vom Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, sofort zurückbehalten.
2. Sie wird erst nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

### **Art. 48** Beschlagnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--48}

1. Auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden verbotene oder auf widerrechtliche Weise verwendete Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verkauf zugunsten des Staates eingezogen.
2. Erlaubte Fischereigeräte werden dem Eigentümer nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

### **Art. 49** Verfolgung und Beurteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--49}

1. Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

### **Art. 50** Bekanntgabe der Urteile {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--50}

1. Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald er rechtskräftig ist.
2. Der Entzug eines Fischereirechtes ist durch das Amt dem Eidgenössischen Amt für Umweltschutz, Abteilung Fischerei, mitzuteilen.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 51** Aufhebung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--51}

1. Das Gesetz über die Fischerei vom 17. Mai 1961 und das Gesetz vom 30. Mai 1972, welches die Artikel 30 und 32 des genannten Gesetzes ändert, werden aufgehoben.

### **Art. 52** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.1--52}

1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.