923.13
# Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2025, 2026 und 2027
Vom 27.08.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.13--1}

1. In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Berufsfischer festgelegt.

### **Art. 2** Empfänger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.13--2}

1. Auf ein entsprechendes Gesuch hin wird folgenden Personen eine jährliche Finanzhilfe gewährt:
   a) Fischern, die über ein Berufsfischereipatent (Patent A) verfügen;
   b) Fischern, die über ein Spezialberufspatent (Patent B) verfügen und eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen.

### **Art. 3** Betrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.13--3}

1. Für die Berufsfischer, die über ein Patent A verfügen, beträgt die Hilfe 80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 10'000 Franken pro Jahr.
2. Für die Berufsfischer, die über ein Patent B verfügen, beträgt die Hilfe 80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 5000 Franken pro Jahr.

### **Art. 4** Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.13--4}

1. Um die jährliche Finanzhilfe zu erhalten, muss der Gesuchsteller:
   a) sein Gesuch bis am 30. Juni des Jahres, für das die Hilfe beantragt wird, schriftlich beim Amt für Wald und Natur (das Amt) einreichen;
   b) ein Jahresjournal mit der Aufzeichnung der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, führen und dieses dem Amt bis am 15. November des Jahres, in dem das Gesuch eingereicht wurde, zustellen.
2. Das administrative Jahr für die Finanzhilfe beginnt am 1. November vor dem Jahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, und endet am 31. Oktober. Das Jahresjournal der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, muss für diesen Zeitraum geführt werden.

### **Art. 5** Verfügung und Auszahlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--923.13--5}

1. Das Amt verfügt den Betrag der Finanzhilfe und zahlt sie aus.
2. Auf Anfrage kann das Amt eine Teilzahlung von höchstens der Hälfte des höchstmöglichen Betrags der Finanzhilfe überweisen, sobald das Gesuch eingereicht wurde. Dieser Betrag muss zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht erfüllt sind.
3. Der für die Finanzhilfen bestimmte Betrag stammt aus dem Voranschlag des Amts.