931.2
# Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen
Vom 27.02.1960 (Stand 01.01.2008)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Regal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--1}

1. Die flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen sind öffentliches Eigentum.
2. Der Staat hat allein das Recht, diese Vorkommen zu schürfen und auszubeuten oder deren Schürfung und Ausbeutung abzutreten.

### **Art. 2** Bewilligung und Konzession – Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--2}

1. Die Schürfung von Kohlenwasserstoffvorkommen kann nur auf Grund einer vom Staatsrat verliehenen Bewilligung erfolgen.
2. Die Ausbeutung ist einer Konzession unterstellt, welche vom Staatsrat erteilt wird.
3. In der Regel werden die Schürfbewilligung und die Ausbeutungskonzession durch zwei getrennte und aufeinanderfolgende Urkunden ausgestellt.

### **Art. 3** Bewilligung und Konzession – Persönliche Erfordernisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--3}

1. …
2. …
3. Die Statuten der Gesellschaft, die eine Bewilligung oder eine Konzession erhält, müssen dem Kanton das Recht einräumen, Vertreter in den Verwaltungsrat und in die Kontrollstelle abzuordnen (Art. 762 und 926 OR).

### **Art. 4** Bewilligung und Konzession – Technische Erfordernisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--4}

1. Die Bewilligung bzw. die Konzession wird nur physischen Personen erteilt, die über hinreichende technische Kenntnisse verfügen, oder juristischen Personen, deren leitendes Personal oder Mitarbeiter solche Kenntnisse besitzen.
2. Der Schürfer bzw. der Konzessionär muss diese Bedingungen während der ganzen Geltungsdauer der Bewilligung oder der Konzession erfüllen, ansonsten wird sie ihm entzogen.

### **Art. 5** Bewilligung und Konzession – Finanzielle Erfordernisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--5}

1. Bevor er eine Bewilligung bzw. eine Konzession erhält, hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Arbeiten, zu denen er sich verpflichtet, zu Ende zu führen und die ihm obliegenden Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

### **Art. 6** Bewilligung und Konzession – Abtretung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--6}

1. Die Bewilligung bzw. die Konzession kann nur mit Zustimmung des Staatsrates abgetreten werden; die Artikel 3, 4 und 5 sind anwendbar.

### **Art. 7** Bewilligung und Konzession – Werkvertrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--7}

1. Zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung der Pflichten, welche sich aus der Bewilligung bzw. der Konzession ergeben, kann der Schürfer bzw. der Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates mit einem Dritten einen Werkvertrag abschliessen.
2. Die Zustimmung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer gegenüber dem Nutzniesser alle diesem auferlegten Pflichten übernimmt, die technischen Erfordernisse gemäss Artikel 4 erfüllt und alle Gewähr für die Einhaltung der in der Bewilligung oder Konzession enthaltenen Bedingungen bietet.

### **Art. 8** Bewilligung und Konzession – Entzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--8}

1. Der Staatsrat kann die Bewilligung bzw. die Konzession ohne jede Entschädigung entziehen:
   a) wenn der Schürfer bzw. der Konzessionär den in Artikel 16, 17 Abs. 2, 25 und 36 vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen dem Staate gegenüber nicht nachkommt;
   b) wenn er die Pflichten aus Artikel 13, 14, 15, 24 und 35 schwerwiegend und wiederholt verletzt;
   c) in den in Artikel 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 vorgesehenen Fällen;
   d) wenn er in Konkurs gerät.
2. In den unter den Buchstaben a, b und c erwähnten Fällen setzt der Staat dem Schürfer bzw. dem Konzessionär vorgängig eine angemessene Frist an, höchstens von einem Jahr, berechnet vom Tage, an dem er von den Tatsachen Kenntnis erhielt, um seine Lage wiederherzustellen.
3. Der Entscheid liegt beim Staatsrat; dem Schürfer bzw. dem Konzessionär bleibt das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten, wenn er den Entzug als unbegründet erachtet.

### **Art. 9** Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Schürf- und Ausbeutungsmethoden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--9}

1. Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist befugt, alle zur Schürfung bzw. Ausbeutung erforderlichen Methoden anzuwenden, vorausgesetzt, dass er alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen ergreift.

### **Art. 10** Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Zutritt auf fremde Grundstücke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--10}

1. Die Schürfbewilligung berechtigt zur Ausführung von Oberflächenschürfungen auf fremden Grundstücken (geologische und geotechnische Bodenforschungen) und diese während der erforderlichen Dauer vorübergehend zu besetzen.
2. Der Schürfer hat vorerst das Einverständnis der Beteiligten einzuholen (Eigentümer, Nutzniesser, Pächter oder Mieter). Geben sie ihr Einverständnis nicht, so wendet er sich an die für die öffentlichen Sachen zuständige Direktion (die Direktion), die nach Anhören der Parteien entscheidet . Sie erteilt die Bewilligung, vorausgesetzt, dass alle Vorsichtsmassnahmen für die Sicherheit der Personen und Sachen getroffen werden. Auf Ersuchen des Beteiligten kann die Bewilligung von der Hinterlegung von Sicherheiten abhängig gemacht werden.
3. Nach Beendigung der Arbeiten stellt der Schürfer die Örtlichkeiten soweit wie möglich wieder in ihrem früheren Zustand her.
4. Die Geschädigten können den Ersatz ihres Schadens verlangen. Kommt keine Einigung und kein Kompromiss zustande, so setzt der Enteignungsrichter die Entschädigung fest.

### **Art. 11** Rechte des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Enteignung: Fälle öffentlichen Nutzens und Enteignungsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--11}

1. Es werden im Sinne des Gesetzes über die Enteignung als gemeinnützig anerkannt:
   a) die zur Tiefenschürfung und zur Ausbeutung der Kohlenwasserstoffvorkommen notwendigen Arbeiten und Werke (Zufahrtswege, Bohrungen, Schächte, Leitungen, Behälter, Produktaufbereitungsanlagen, Kontroll- und Verwaltungsbauten);
   b) die Raffinierungsanlagen sowie die Einrichtungen zur Lagerung und Verteilung der raffinierten Produkte.
2. Mit der Erteilung der Schürfbewilligung und der Ausbeutungskonzession wird deren Inhabern das Recht übertragen, zur Ausführung der betreffenden Arbeiten und Werke Enteignungen vorzunehmen.

### **Art. 12** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--12}

1. Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz über die Enteignung geregelt.
2. Jedoch kann der Enteigner in den in Artikel 11 Abs. 1 Bst. a umschriebenen Fällen die vorzeitige Besitzeinweisung erlangen, sobald eine Einigung über die Forderungen versucht worden ist, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass ihm sonst ein bedeutender Schaden entstünde.

### **Art. 13** Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Einhaltung der allgemeinen Gesetzesvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--13}

1. In Ausübung seiner Rechte befolgt der Schürfer bzw. der Konzessionär alle geltenden Vorschriften im Interesse des öffentlichen Wohles und diejenigen, die vom Bund oder vom Kanton erlassen werden könnten, insbesondere jene, die sich auf militärische Fragen, die äussere Sicherheit und die Neutralität des Landes, den Naturschutz, die Verkehrssicherheit und den Gewässerschutz beziehen, sowie auch die Polizeiverordnungen und die Arbeitsgesetzgebung.

### **Art. 14** Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Berichte und Auskünfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--14}

1. Der Schürfer bzw. der Konzessionär ist verpflichtet, der Direktion jederzeit über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen und die diesbezüglichen Schriftstücke zu ihrer Verfügung zu halten.
2. Er übermittelt überdies jedes Halbjahr der Direktion einen schriftlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und unterbreitet ihr gleichzeitig das Arbeitsprogramm des folgenden Halbjahres.
3. Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Gebieten gibt der Schürfer bzw. der Konzessionär dem Staat in Form von besonderen Berichten Kenntnis von allen Ergebnissen und von allen gesammelten Erfahrungen in geologischer, geophysischer und technischer Hinsicht sowie auch jede andere Auskunft über Schürfung und Ausbeutung.
4. Die so erhaltenen Angaben bleiben der Öffentlichkeit gegenüber geheim bis zum Erlöschen der Bewilligung bzw. der Konzession, unter Vorbehalt von Artikel 19 Abs. 3.

### **Art. 15** Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--15}

1. Der Schürfer bzw. der Konzessionär haftet nach Massgabe des Zivilrechts allein für alle Schäden, welche für Dritte aus den Schürfungs- und Ausbeutungsarbeiten entstehen.
2. Er hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen. Die von der Versicherung zu deckende Mindestsumme wird im Einvernehmen zwischen dem Staat und dem Schürfer bzw. Konzessionär festgesetzt auf Grund der Risiken, die sich aus den Anlagen und dem Arbeitsprogramm ergeben.
3. Die Bestimmungen des Artikels 16 betreffend die Sicherheiten bleiben vorbehalten.

### **Art. 16** Pflichten des Schürfers bzw. Konzessionärs im Allgemeinen – Sicherheiten im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--16}

1. Der Schürfer bzw. der Konzessionär leistet für die Dauer jeder Bewilligung Sicherheiten, welche dazu bestimmt sind, dem Staate gegenüber eine normale Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder Konzession zu gewährleisten.
2. Die Sicherheiten dienen ebenfalls zur Deckung von Schadenersatzansprüchen in Fällen höherer Gewalt, in denen der Geschädigte nicht nach Massgabe des Zivilrechtes entschädigt werden kann. Der Staat setzt im Einvernehmen mit dem Schürfer bzw. dem Konzessionär den Betrag fest, der den Sicherheiten zu entnehmen ist. Der Staatsrat gewährt die Entschädigungen.
3. Die Sicherheiten können nicht andern Zwecken dienen.

### **Art. 17** Art und Betrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--17}

1. Der Staatsrat bestimmt die Art und den Betrag der Sicherheiten.
2. Werden während der Dauer der Bewilligung bzw. der Konzession die Sicherheiten beansprucht, so hat der Schürfer bzw. der Konzessionär nach Aufforderung durch den Staat die Sicherheiten innert Monatsfrist zu ersetzen, ansonsten wird die Bewilligung bzw. die Konzession entzogen.

### **Art. 18** Schicksal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--18}

1. Die Sicherheiten betreffend die Bewilligung und die Konzession kommen in den Entzugsfällen des Artikels 8 dem Staate zu.
2. Die Sicherheiten werden dem Schürfer bzw. dem Konzessionär nach Erlöschen der Bewilligung oder der Konzession in den in Artikel 28, 29 Bst. a, 41 und 42 Bst. a vorgesehenen Fällen zurückerstattet, sofern alle mit den Sicherheiten gedeckten Ansprüche erledigt sind. Die Sicherheiten können sukzessive, nach Massgabe der Erledigung der Ansprüche, befreit werden.

### **Art. 19** Beziehungen mit dem Staat – Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--19}

1. Die Direktion verkehrt namens des Staatsrates mit dem Schürfer bzw. Konzessionär.
2. Die Schürf- und Ausbeutungsarbeiten unterstehen der Aufsicht der Direktion. Diese wacht über die Erfüllung der Pflichten aus der Bewilligung oder Konzession; sie kann insbesondere alle Sicherheits- und Schutzmassnahmen vorschreiben.
3. Die von den Organen des Staates in Ausübung ihres Amtes erhaltenen Auskünfte und Wahrnehmungen technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Natur sind vertraulich und können nur mit Zustimmung des Schürfers bzw. des Konzessionärs Dritten mitgeteilt werden.

### **Art. 20** Beziehungen mit dem Staat – Streitigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--20}

1. Unter Vorbehalt einer in der Bewilligung bzw. in der Konzession vorgesehenen Schiedsklausel sind für Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem Schürfer bzw. Konzessionär über Rechte und Pflichten aus der Bewilligung bzw. der Konzession die Gerichte zuständig.
2. Die Klage ist beim Kantonsgericht zu erheben.

## 2 Die Schürfbewilligung

### **Art. 21** Inhalt und Perimeter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--21}

1. Die Schürfbewilligung verleiht das ausschliessliche Recht, im festgesetzten Perimeter Bodenforschungen und Bohrungen vorzunehmen, um das Vorhandensein und den Umfang sowie die Ausbeutungsmöglichkeiten eines Vorkommens abzuklären.
2. Der Schürfperimeter wird in der Bewilligung festgesetzt.

### **Art. 22** Erteilung der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--22}

1. Bevor der Staatsrat über ein Schürfgesuch entscheidet, veröffentlicht er dieses unter Ansetzung einer Frist, um andern Personen zu ermöglichen, gegebenenfalls für den gleichen Perimeter ein Gesuch einzureichen.
2. Sind für das gleiche Gebiet mehrere Gesuche eingegangen, so wird der Staatsrat jenem Gesuchsteller den Vorzug geben, der durch seine Erfahrung, seine Organisation und seine Mittel am meisten Gewähr bietet.
3. Niemand kann eine Bewilligung fordern.

### **Art. 23** Dauer und Erneuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--23}

1. Die Schürfbewilligung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.
2. Beweist der Schürfer, nachdem er alle seine Verpflichtungen erfüllt und aktive und ernsthafte Forschungsarbeiten durchgeführt hat, dass er zur Beendigung der Arbeiten einer zusätzlichen Frist bedarf, so hat er Anspruch auf die Bewilligungserneuerung für eine gleich lange Geltungsdauer, sofern er um die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf nachsucht.
3. Die Bewilligung kann nicht mehr als zweimal erneuert werden.
4. Im Falle der Ausbeutung kann die Schürfbewilligung für dreijährige Zeitabschnitte erneuert werden. Die in diesem Falle gewährten Verlängerungen dürfen die Dauer der Ausbeutungskonzession nicht übersteigen.
5. Bei jeder Erneuerung wird der Schürfperimeter in dem in der Bewilligung vorgesehenen Verhältnis eingeschränkt; jedenfalls wird bei Ablauf der dritten Schürfperiode der Perimeter um die Hälfte des ursprünglichen Perimeters eingeschränkt. Der Schürfer hat die Wahl der abzugebenden Fläche, vorausgesetzt, dass sie von einfacher Form sei.

### **Art. 24** Pflichten des Schürfers – Arbeitsprogramm {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--24}

1. Innert einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Bewilligung unterbreitet der Schürfer der Genehmigung des Staatsrates ein dreijähriges Schürfprogramm, unbeschadet der in Artikel 14 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen Programme. Dies geschieht in gleicher Weise bei jeder Bewilligungserneuerung.
2. Wünscht der Schürfer sein Schürfprogramm während der Periode zu ändern, so hat er auch diese Änderung der Genehmigung des Staates zu unterbreiten.
3. Der Schürfer ist verpflichtet, entsprechend dem genehmigten Programm aktive Schürfungen vorzunehmen.

### **Art. 25** Pflichten des Schürfers – Abgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--25}

1. Der Schürfer entrichtet dem Staat eine jährliche Abgabe.
2. Der Staatsrat setzt den Betrag der Abgabe fest auf Grund des Perimeters und der Schürfperiode.
3. Die Abgabe ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Die geleisteten Zahlungen verbleiben endgültig dem Staat.

### **Art. 26** Pflichten des Schürfers – Fündigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--26}

1. Findet der Schürfer ein Kohlenwasserstoffvorkommen, so benachrichtigt er unverzüglich den Staat und ergreift alle geeigneten Massnahmen, um jegliche Risiken und Gefahren zu verhüten und die allfällige Ausbeutung sicherzustellen.

### **Art. 27** Pflichten des Schürfers – Artfremde Stoffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--27}

1. Hat der Schürfer das Vorhandensein von Stoffen festgestellt, die mit flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen nichts gemein haben, so benachrichtigt er den Staat, der allein darüber verfügen kann.

### **Art. 28** Erlöschen der Bewilligung – Verzicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--28}

1. Der Schürfer kann aus triftigen Gründen mit Zustimmung des Staatsrates jederzeit ganz oder teilweise auf seine Bewilligung verzichten. Zu diesem Zwecke unterbreitet er dem Staatsrat drei Monate im voraus ein Gesuch; der Staatsrat stimmt zu oder nicht.

### **Art. 29** Erlöschen der Bewilligung – Erlöschen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--29}

1. Die Bewilligung erlischt:
   a) nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht in der gesetzlichen Frist gemäss Artikel 23 Abs. 2 verlangt wurde;
   b) durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.

## 3 Die Ausbeutungskonzession

### **Art. 30** Konzession {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--30}

1. Der Schürfer, welcher ein Kohlenwasserstoffvorkommen entdeckt, hat Anspruch auf eine Ausbeutungskonzession.
2. Zu diesem Zwecke hat er innert sechs Monaten seit der Entdeckung beim Staatsrat ein begründetes Gesuch einzureichen.
3. Dieses Gesuch samt einem Sachverständigenbefund umfasst eine Beschreibung der gefundenen Stoffe und Angaben über ihre vermutliche Bedeutung und ihre Beschaffenheit. Der Gesuchsteller bezeichnet gleichzeitig den Ausbeutungsperimeter, den er zugeteilt erhalten möchte.

### **Art. 31** Erteilung der Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--31}

1. In dem auf die Einreichung des Gesuches folgenden Monat erteilt der Staatsrat die Konzession, wenn die vorhandenen Kohlenwasserstoffe in solchen Mengen und von solcher Beschaffenheit festgestellt werden, dass eine kommerzielle Ausbeutung möglich ist.

### **Art. 32** Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--32}

1. Die Konzession wird für eine Dauer von 30 Jahren erteilt. Sie wird für neue Zeitabschnitte von 10 Jahren verlängert, bis zur Erschöpfung des Vorkommens, wenn der Konzessionär alle seine Verpflichtungen erfüllt und das Gesuch ein Jahr vor Verfall eingereicht hat.

### **Art. 33** Perimeter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--33}

1. Der Ausbeutungsperimeter wird durch die Konzession umgrenzt; er erstreckt sich auf die wahrscheinliche Fläche des Vorkommens.

### **Art. 34** Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--34}

1. Auf Grund der in der Konzession festgesetzten Bedingungen hat der Konzessionär das ausschliessliche Recht, das Vorkommen auszubeuten und frei über die gefundenen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.
2. Dieses Recht kann nur aus gemeinnützigen Gründen und gegen Entschädigung eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherung der Landesversorgung; insbesondere kann sich der Kanton das Recht vorbehalten, über die gasförmigen Kohlenwasserstoffe zu verfügen.

### **Art. 35** Verpflichtung zur Ausbeutung – Arbeitsprogramm {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--35}

1. Der Konzessionär ist verpflichtet, das Vorkommen zweckmässig und fortlaufend auszubeuten sowie alle von ihm geschaffenen Einrichtungen und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten.
2. Innert der Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Konzession unterbreitet der Konzessionär der Genehmigung des Staates ein Ausbeutungsprogramm für die ersten drei Jahre. Ebenso unterbreitet er ihm die an diesem Programm angebrachten Änderungen sowie die weiteren, jeweils für drei Jahre aufgestellten allgemeinen Programme. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Abs. 2.

### **Art. 36** Abgaben – Im Allgemeinen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--36}

1. Der Konzessionär leistet dem Staat:
   a) eine jährliche Abgabe;
   b) eine Förderabgabe.
2. Es kann vom Konzessionär keine ausserordentliche Steuer oder Abgabe verlangt werden.

### **Art. 37** Abgaben – Jährliche Abgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--37}

1. Die jährliche Abgabe wird auf Grund des Ausbeutungsperimeters vom Staatsrat festgesetzt.
2. Sie ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Jede geleistete Abgabe verbleibt dem Staat.

### **Art. 38** Abgaben – Förderabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--38}

1. Die Förderabgabe wird vom Staatsrat festgesetzt.
2. Sie wird nach dem Verkehrswert der Gesamtmenge der geförderten Kohlenwasserstoffe berechnet, nach Abzug des auf die wirklichen Förderungsbedürfnisse beschränkten Eigenbedarfes des Konzessionärs; der Ansatz bewegt sich zwischen 10 und 20 % und steigt nach Massgabe der geförderten Mengen.
3. Der Verkehrswert wird allvierteljährlich vom Staat und vom Konzessionär, nach Massgabe der auf dem Weltmarkt bezahlten Preise für ein Produkt von gleicher Beschaffenheit, franko Schweizergrenze, unverzollt, festgesetzt. Bei Streitigkeiten wird der Verkehrswert durch einen oder mehrere vom Kantonsgericht bezeichnete Sachverständige festgesetzt.
4. Der Konzessionär leistet diese Abgabe am Ende eines jeden Vierteljahres innert 30 Tagen.
5. Im Falle des Verzichtes auf die Konzession oder des Erlöschens oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis zum Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Arbeiten.

### **Art. 39** Aktienzuteilung – Beteiligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--39}

1. Der Staat kann die Erteilung der Konzession von der Zuteilung von Gratisaktien oder von der Beanspruchung von Beteiligungen am Aktienkapital gegen Bezahlung des Nominalwertes abhängig machen.

### **Art. 40** Unterbrechung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--40}

1. Wenn technische und wirtschaftliche Erwägungen dies rechtfertigen, kann der Konzessionär mit Zustimmung des Staatsrates die Ausbeutung vorübergehend einstellen, ohne dass dadurch die Konzession erlischt.

### **Art. 41** Ende der Konzession – Verzicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--41}

1. Der Konzessionär kann jederzeit mit Zustimmung des Staatsrates aus triftigen Gründen auf sein Ausbeutungsrecht gänzlich oder teilweise verzichten.
2. In diesem Falle unterbreitet er dem Staatsrat ein Jahr im voraus ein Gesuch; der Staatsrat stimmt zu oder nicht.

### **Art. 42** Ende der Konzession – Erlöschen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--42}

1. Die Konzession erlischt:
   a) nach Ablauf, wenn die Erneuerung verweigert oder nicht ein Jahr vor Ablauf verlangt wurde;
   b) durch Entzug in den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen.

### **Art. 43** Ende der Konzession – Instandstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--43}

1. Nach Beendigung von besonderen Arbeiten in bestimmten Sektoren hat der Konzessionär so rasch wie möglich alle für eine Wiederherstellung der Örtlichkeiten geeigneten Massnahmen zu ergreifen.

### **Art. 44** Rückfall {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--44}

1. Wenn die Konzession erlischt, so gehen die erforderlichen Einrichtungen zur Erhaltung der Schächte und zum Schutze des Nachbareigentums unentgeltlich in das Eigentum des Staates über.
2. Der Konzessionsverleiher kann das Eigentum an den übrigen Einrichtungen gegen eine angemessene Entschädigung erwerben. Übt der Konzessionsverleiher dieses Recht nicht aus, so hat der Konzessionär diese Einrichtungen zu beseitigen und alle erforderlichen Massnahmen zur Instandstellung der Örtlichkeiten zu treffen.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 45** Aufhebungsbestimmung und intertemporales Recht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--45}

1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Oktober 1850 über den Betrieb der Minen und Steinbrüche sind nicht mehr auf die Schürfung und Ausbeutung von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen anwendbar.
3. Dieses Gesetz ist anwendbar auf Personen, welche vor dessen Inkrafttreten eine Schürfbewilligung oder Ausbeutungskonzession erhalten haben, unter Vorbehalt allfälliger wohlerworbener Rechte.

### **Art. 46** Ausführung und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--931.2--46}

1. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2. Er ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt und setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.