947.7.11
# Beschluss zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 07.06.1982 (Stand 01.02.2022)

## 1 Zuständige Behörden

### **Art. 1** Kantonspolizei – Allgemeine Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--1}

1. Die Kantonspolizei ist die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe zuständige kantonale Behörde.
2. Sie überwacht den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Art. 28 Abs. 1 BG, Art. 111 V). Sie arbeitet mit den Behörden zusammen, die im Bereich der Bau- und Feuerpolizei und des kantonalen Arbeitsinspektorates zuständig sind.

### **Art. 2** Kantonspolizei – Besondere Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--2}

1. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für:
   a) die Erteilung der Bewilligung für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sowie der Bewilligung für den Verkauf von Schiesspulver als Privater (Art. 10 BG, Art. 35 und 36 V);
   b) die Festlegung des Standortes der Sprengmittellager (Art. 11 BG);
   c) die Durchführung der Prüfungen für Bewerber eines Sprengausweises, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können (Art. 14 Abs. 4 BG);
   d) die Anordnung der nötigen Verfügungen und Massnahmen im Falle der Nichtbeachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften im Bereiche der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 35 BG);
   e) den Entzug der Sprengausweise (Art. 60 V).

### **Art. 3** Kantonspolizei – Pyrotechnische Gegenstände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--3}

1. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann in Übereinstimmung mit der Kantonalen Gebäudeversicherung den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten (Art. 44 BG).
2. Sie erstellt eine Liste der im vorhergehenden Absatz genannten pyrotechnischen Gegenstände und lässt diese in geeigneter Weise veröffentlichen.

### **Art. 4** Oberamtmänner {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--4}

1. Die Oberamtmänner sind zuständig für:
   a) die Erteilung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und für pyrotechnische Gegenstände, welche zu industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (Art. 12 BG, Art. 45–50 V);
   b) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche (Art. 15 Abs. 5 BG).

## 2 Verfahren

### **Art. 5** Verkaufsbewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--5}

1. Das Gesuch um Erteilung der in Artikel 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes genannten Verkaufsbewilligung ist auf einem speziellen Formular einzureichen und mit einem Auszug aus dem Strafregister oder für Unternehmen mit einem Auszug aus dem Handelsregister zu ergänzen.
2. Die Kantonspolizei kann die im Bereich der Feuerpolizei zuständigen Behörden beauftragen zu prüfen, ob der Gesuchsteller über die vorgeschriebenen Lager- und Verkaufsräume verfügt (Art. 10 Abs. 4 BG, Art. 74–90 V).
3. Die Verkaufsbewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann auf bestimmte Perioden des Jahres beschränkt werden.

### **Art. 6** Erwerbsschein {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--6}

1. Das Gesuch um Erteilung eines Erwerbsscheines ist auf den entsprechenden, in den Anhängen 4.1 und 4.2 der Bundesverordnung aufgeführten Formularen einzureichen und an das Oberamt des Wohnortes des Gesuchstellers oder, für Unternehmen, des Geschäftssitzes zu richten.
2. Im Übrigen ist Artikel 5 Abs. 2 dieses Beschlusses sinngemäss anwendbar.
3. Der Oberamtmann stellt dem Käufer und Verkäufer von Sprengmitteln sowie der Kantonspolizei je ein Exemplar des Erwerbsscheins zu, welcher sorgfältig aufzubewahren ist.

### **Art. 7** Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--7}

1. Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver ist an das Oberamt des Ortes, wo es verwendet wird, zu richten.
2. Der Oberamtmann prüft, ob für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.

### **Art. 8** Sprengausweis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--8}

1. Der Bewerber für einen Sprengausweis legt seinem Gesuch um Erteilung der in Artikel 55 Abs. 1 der Bundesverordnung geforderten Bescheinigung einen Auszug aus dem Strafregister bei.

### **Art. 9** Gebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--9}

1. Die zuständigen Behörden erheben die Gebühren gemäss den Artikeln 113-117 der Bundesverordnung.

### **Art. 10** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--10}

1. Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

### **Art. 11** Mitteilung der Strafurteile {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--11}

1. Wird in Anwendung des Bundesgesetzes ein Strafurteil ausgesprochen, stellt die Gerichtsschreiberei der Kantonspolizei eine Kopie des rechtskräftigen Urteils zu.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--12}

1. Werden aufgehoben:
   a) der Beschluss vom 17. Oktober 1944 betreffend Verkauf, Abtretung, Ankauf, Tragen und Transport von Schusswaffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, soweit dieser Beschluss Sprengmittel und Schiesspulver betrifft;
   b) die Artikel 268 bis 281 der Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--947.7.11--13}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.