952.1
# Gesetz über die öffentlichen Gaststätten
(ÖGG)
Vom 24.09.1991 (Stand 01.07.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## 1.1 Zweck und Anwendungsbereich

### **Art. 1** Inhalt und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt das Hotellerie- und Restaurationsgewerbe; es bezweckt, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Wohl aufrechtzuerhalten.
2. Es bezweckt unter anderem:
   a) eine ausgewogene Entwicklung des Hotellerie- und Restaurationsgewerbes zu begünstigen, insbesondere um den Tourismus zu fördern;
   b) dem übermässigen Alkoholkonsum vorzubeugen;
   c) die Jugend zu schützen;
   d) gesellschaftliche Kontakte zu erleichtern.

### **Art. 2** Anwendungsbereich – Dem Gesetz unterstellte Tätigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--2}

1. Diesem Gesetz sind folgende Tätigkeiten unterstellt:
   a) die entgeltliche Abgabe oder der entgeltliche Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können;
   abis) die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Traiteur;
   ater) der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen, die an Ort und Stelle zubereitet oder weiterverarbeitet werden, ab einer mobilen Einrichtung;
   b) die geschäftsmässige Beherbergung von Gästen;
   c) die entgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen zum Campieren;
   d) die ständige Zurverfügungstellung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Tanzfläche.
2. Die Artikel 36, 45 Abs. 4, 50, 53, 53a, 55, 57 und 58 gelten sinngemäss für die Tätigkeiten nach Absatz 1, die nicht berufsmässig oder unentgeltlich ausgeübt werden sowie für öffentliche Versammlungen auf öffentlichem Grund und die Überlassung gegen Entgelt von eingerichteten Räumlichkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten, die Dienstleistungen der öffentlichen Gaststätten gleichgesetzt werden können. Die Organisatorin oder der Organisator haftet für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

### **Art. 3** Anwendungsbereich – Dem Gesetz nicht unterstellte Tätigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--3}

1. Diesem Gesetz sind nicht unterstellt:
   a) die Beherbergung, der Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken durch Spitäler, Alters- und Pflegeheime oder ähnliche Betriebe, soweit diese Dienstleistungen dazu bestimmt sind, die eigenen Bedürfnisse zu decken;
   b) die Beherbergung, der Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken durch Erziehungs-, Lehr- oder Bildungsanstalten und ähnliche Anstalten, soweit diese Dienstleistungen nur für die Angestellten und die Teilnehmer am Unterricht der Anstalt bestimmt sind;
   c) die Vermietung von Ferienwohnungen, Chalets und Zimmern, sofern der Vermieter keine Hoteldienstleistungen anbietet;
   d) der Verkauf, die Abgabe von Speisen und Getränken in Erfrischungsräumen von Fabriken, Kantinen auf Bauplätzen und ähnlichen Lokalen, sofern der Zutritt zu diesen Orten den Angestellten der betreffenden Betriebe vorbehalten ist und der Getränkehandel nicht mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen;
   e) der Verkauf von Speisen und Getränken ausschliesslich zum Mitnehmen; vorbehalten bleiben die Dienstleistungen von fahrenden Küchen.
2. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

## 1.2 Vollzugsorgane

### **Art. 4** Staatsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--4}

1. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die öffentlichen Gaststätten aus.
2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

### **Art. 5** Direktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--5}

1. Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion (die Direktion) sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen.
2. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
   a) Sie erteilt und entzieht die Patente, mit Ausnahme der Patente B+ und K.
   b) Sie verfügt die Schliessung einer öffentlichen Gaststätte, die über kein Patent verfügt.
   c) …
   d) …
   e) Sie setzt die Betriebsabgabe für die Patente, mit Ausnahme der Patente K, fest.
   f) …
   g) …
   h) Sie ernennt die Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission.
   i) …
   j) Sie genehmigt das Programm des Fachkurses.
   k) …
   l) Sie genehmigt den Namen einer öffentlichen Gaststätte sowie dessen Änderung.
   m) Sie setzt die ausserordentlichen Öffnungszeiten nach Artikel 46a Abs. 1 fest.
3. Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen.

### **Art. 6** Amt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--6}

1. Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion.
2. Es hat folgende Befugnisse:
   a) Es setzt die Frist für eine vorläufige Betriebsnutzung fest und gewährt die Befreiung vom Besuch des Fachkurses.
   b) Es bewilligt oder verweigert die Einschreibung für den Fachkurs.
   c) Es erteilt die Bescheinigungen über die Dauer der Ausübung von Tätigkeiten im Kanton, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
3. Es erfüllt die Aufgaben, die das Ausführungsreglement ihm überträgt. Es kann dazu die zuständigen Organe beauftragen, regelmässige Kontrollen der Betriebsbedingungen öffentlicher Gaststätten durchzuführen. Namentlich sind folgende Einheiten betroffen:
   a) das Amt für Umwelt;
   b) das kantonale Feuerinspektorat;
   c) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

### **Art. 7** Kantonspolizei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--7}

1. Die Kantonspolizei kontrolliert:
   a) die Einhaltung der Schliessungszeiten der öffentlichen Gaststätten sowie den Zeitplan der Veranstaltungen, die mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligung organisiert werden;
   b) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
   c) …
2. Sie kann vom Amt oder vom Oberamtmann mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt werden.
3. Sie ist berechtigt, jederzeit die öffentlichen Gaststätten und deren Nebenräume zu inspizieren. Die Wohnungen und die Zimmer des Betriebsleiters, der Angestellten und der Gäste können jedoch nur gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung inspiziert werden.

### **Art. 8** Oberamtmann {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--8}

1. Der Oberamtmann hat folgende Befugnisse:
   a) Er erteilt und entzieht die Patente B+ und K; nötigenfalls versieht der Oberamtmann die Bewilligung mit Bedingungen, um die Beeinträchtigung der Nachbarn durch den Betrieb zu vermeiden; er berücksichtigt dabei namentlich die wirtschaftlichen Interessen der Betriebsführer.
   b) Er setzt die Betriebsabgabe für die Patente K fest.
   c) Er bewilligt die Vorverlegung der Öffnungszeit für öffentliche Gaststätten und die Verlängerungen.
   d) Er bewilligt die Abweichungen von den Vorschriften bezüglich des Zutrittsalters für öffentliche Gaststätten.
   e) Er verfügt die vorläufige Schliessung einer öffentlichen Gaststätte bei Unordnung.
   f) Er ergreift Massnahmen gegen übermässigen Lärm; er kann insbesondere die notwendigen Koordinationsmassnahmen veranlassen, wenn mehrere Gaststätten in einem eingeschränkten Umkreis betrieben werden.
   fbis) Er ergreift Massnahmen, damit die Kundschaft keiner übermässigen akustischen Belastung ausgesetzt ist.
   fter) Er kann im Rahmen seiner Befugnisse die zuständigen Organe beauftragen, Kontrollen durchzuführen.
   g) Er setzt die ausserordentlichen Öffnungszeiten nach Artikel 46a Abs. 2 fest.

### **Art. 9** Amt für Umwelt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--9}

1. Das Amt für Umwelt hat folgende Befugnisse:
   a) Es überprüft den einwandfreien Aufbau und die Einstellungen der Lautsprecher- und Tonverstärkungsanlagen.
   b) Es kontrolliert den Schallpegel der Musik.
2. Es bestimmt und beurteilt die negativen Schalleinwirkungen gemäss der Bundesgesetzgebung, die durch den Betrieb einer bestehenden oder einer neuen Gaststätte entstehen.
3. Bei Bedarf erstellt es einen Bericht zuhanden des Amtes und des Oberamtmanns.
4. Es kann ein spezialisiertes Ingenieurbüro beiziehen oder, auf Antrag einer Gemeinde, bestimmte Kontrollen einer Dienststelle dieser Gemeinde übertragen.

### **Art. 10** Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--10}

1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen überprüft, ob die öffentlichen Gaststätten die Bestimmungen des Lebensmittelrechts einhalten.
2. Bei Bedarf erstellt es einen Bericht zuhanden des Amtes und des Oberamtmanns.

### **Art. 10a** Amt für den Arbeitsmarkt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--10a}

1. Das Amt für den Arbeitsmarkt sorgt mit dem Arbeitsinspektorat und der Arbeitsmarktüberwachung für den Schutz der Arbeitnehmenden und die Bekämpfung der Schwarzarbeit in den öffentlichen Gaststätten.
2. Es kann in diesem Zusammenhang die Schliessung einer Gaststätte anordnen.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--11}

### **Art. 12** Fachprüfungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--12}

1. Die Kommission für Wirtefachprüfungen setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Ein Mitglied vertritt die Direktion; vier Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Berufskreise ernannt.
2. Die Mitglieder werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
3. Der Vorsitz und das Sekretariat werden von der Direktion geführt.
4. Die Kommission wird beauftragt, die Prüfungssitzungen zu organisieren und deren Ablauf sicherzustellen. Sie schlägt der Direktion die Experten vor, die mit der Prüfung der Anwärter betraut sind.

## 1.3 Rechtsmittel

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--13}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2. Die Entscheide der Fachprüfungskommission können vorgängig mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
3. …

## 2 Hotellerie- und Restaurationsgewerbe

## 2.1 Grundsatz und Patentarten

### **Art. 14** Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--14}

1. Jede Person, die eine in Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, abis, ater, b oder c aufgezählte Tätigkeit ausübt, muss im Besitz eines der folgenden Patente sein:
   A Patent für das Hotelleriegewerbe;
   B Patent für einen Betrieb mit Alkohol;
   B+ Zusatzpatent zum Patent B;
   C Patent für einen Betrieb ohne Alkohol;
   D Patent für eine Diskothek oder ein Kabarett;
   E Zusatzpatent für eine Hotelbar;
   F Patent für durchgehende Restauration;
   G Patent für einen Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist;
   H Sonderpatent;
   I Patent für einen hotelähnlichen Betrieb;
   K Patent von kurzer Dauer;
   T Traiteurpatent;
   U Patent für eine Bar, die zu einem Raum zur Ausübung der Prostitution gehört;
   V Patent für eine fahrende Küche.

### **Art. 15** Patent A {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--15}

1. Das Patent A berechtigt den Inhaber, Gäste zu beherbergen, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
2. …

### **Art. 16** Patente B und B+ {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--16}

1. Das Patent B berechtigt den Inhaber, Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben und solche zum Mitnehmen zu verkaufen. Für Restaurationsbetriebe berechtigt es den Inhaber ausserdem, Speisen, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben und solche zum Mitnehmen zu verkaufen. Sein Inhaber darf ausnahmsweise Veranstaltungen durchführen.
2. Das Patent B+ ergänzt das Patent B; es lässt am Donnerstag, Freitag und Samstag verlängerte Öffnungszeiten zu und berechtigt den Inhaber, unter den im Reglement festgelegten Bedingungen regelmässig Veranstaltungen durchzuführen und in der Nacht kulinarische Leistungen anzubieten.

### **Art. 17** Patent C {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--17}

1. Das Patent C berechtigt den Inhaber, Speisen und Getränke ohne Alkohol, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.

### **Art. 18** Patent D {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--18}

1. Das Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett berechtigt den Inhaber, einen für das Tanzen eingerichteten Raum bereitzustellen, Vorstellungen, Konzerte oder Darbietungen vorzuführen sowie Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben.

### **Art. 19** Patent E {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--19}

1. Das Patent E berechtigt den Inhaber, Getränke in einem geeigneten Lokal eines Hotelbetriebes abzugeben.
2. Es kann nur erteilt werden für Betriebe mit mindestens 40 Betten. Je Zimmer werden höchstens zwei Erwachsenenbetten angerechnet.
3. Auf begründetes Gesuch hin kann ein Patent E auch einem Betrieb mit weniger Betten erteilt werden, wenn dieser in ländlicher Gegend liegt und der Förderung des Tourismus dient.

### **Art. 20** Patent F {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--20}

1. Das Patent F für durchgehende Restauration berechtigt den Inhaber, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, abzugeben sowie solche zum Mitnehmen zu verkaufen.
2. Es bleibt Betrieben vorbehalten, deren Betriebskonzept ausschliesslich auf kulinarische Leistungen ausgerichtet ist und deren Standort geeignet ist, Lärmbelästigungen vorzubeugen.

### **Art. 21** Patent G {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--21}

1. Das Patent G berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen jene Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben, die in einem ständig geöffneten Lebensmittelgeschäft hauptsächlich zum Mitnehmen verkauft werden.
2. …

### **Art. 22** Patent H {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--22}

1. Das Patent H berechtigt den Inhaber, im Rahmen eines nicht dauerhaften oder saisonbedingten sportlichen, kulturellen oder sozialen Anlasses Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle anzubieten und ausnahmsweise zum Mitnehmen zu verkaufen.
2. Ein Patent H kann insbesondere erlangt werden für:
   a) die Büvetten in Kinos, Theatern oder Konzertsälen;
   b) die Büvetten auf Sportplätzen und in Sporthallen sowie in Schwimmbädern;
   c) die Büvetten der Skilift- und Luftseilbahngesellschaften und die Alphütten;
   d) die Cafeterias in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen oder gleichartigen Betrieben;
   e) die Ausländerkolonien, soweit dies aufgrund des Mitgliederbestandes der Gemeinschaft nötig ist.
3. Das Ausführungsreglement legt die übrigen Betriebsbedingungen fest.

### **Art. 23** Patent I {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--23}

1. Das Patent I berechtigt den Inhaber, einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb für mehr als fünf Personen zu führen, z. B. eine Gemeinschaftsunterkunft, einen Lagerplatz für Zelte, Wohnwagen, Bungalows oder eine Unterkunftsstätte in einem Bauernhof.
2. Mit dem Patent I kann dem Inhaber das Recht erteilt werden, Speisen und Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, zu den im Ausführungsreglement festgesetzten Bedingungen abzugeben.

### **Art. 24** Patent K {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--24}

1. Das Patent K wird für eine Veranstaltung von kurzer Dauer erteilt, z. B. eine Messe, eine Kermesse, eine Versammlung, eine Sportveranstaltung oder ein Volksfest. Es überträgt die im Ausführungsreglement in groben Zügen festgelegten Rechte und Pflichten.

### **Art. 24a** Patent T {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--24a}

1. Das Patent T berechtigt den Inhaber, Mahlzeiten für Dritte in deren Wohnung oder an anderen Orten anzubieten, indem Leistungen analog jenen eines Gastwirts erbracht werden, namentlich die Zubereitung, die Lieferung und das Servieren von Speisen und Getränken.

### **Art. 24b** Patent U {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--24b}

1. Das Patent U berechtigt den Inhaber, in beschränktem Rahmen Getränke zum Konsum an Ort und Stelle in einem Raum abzugeben, der zur Ausübung der Prostitution bestimmt ist.
2. Die Spezialvorschriften über die Ausübung der Prostitution bleiben ausdrücklich vorbehalten.

### **Art. 24c** Patent V {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--24c}

1. Das Patent V berechtigt den Inhaber, Speisen zum Mitnehmen, die in einem Fahrzeug oder Anhänger mit geeigneter Einrichtung für gastronomische Zwecke zubereitet oder weiterverarbeitet werden, zu verkaufen.
2. Es berechtigt ausserdem zum Verkauf von alkoholfreien Getränken.
3. Gegebenenfalls umfasst es auch Traiteur-Dienstleistungen, die ab der gleichen Einrichtung erbracht werden, sofern diese Nebentätigkeit den Bestimmungen des Lebensmittelrechts entspricht.
4. Der Oberamtmann passt die Auflagen für das Patent V an, wenn dessen Inhaber die mobile Einrichtung an einer temporären Veranstaltung betreiben will, die dem Patent K unterstellt ist.

## 2.2 Bedingungen für die Erteilung und den Entzug des Patentes

## 2.2.1 Allgemeines

### **Art. 25** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--25}

1. Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Es wird der Person erteilt, die den Betrieb selber leitet oder für die zeitweilige Veranstaltung verantwortlich ist.
2. Es wird für eine beschränkte Dauer und für eine bestimmte Tätigkeit ausgestellt. Es ist an einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten oder an eine bestimmte mobile Einrichtung gebunden, die allenfalls durch Lager- und Produktionsräumlichkeiten ergänzt wird. Es kann zudem mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3. Ist der Betreiber nicht selber Eigentümer der Liegenschaft, in der sich die Räumlichkeiten für die Gaststätte befinden, oder der mobilen Küche und allfälliger zusätzlicher Räumlichkeiten, so muss er über die Zustimmung des Eigentümers verfügen.

### **Art. 26** Juristische Person {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--26}

1. Will eine juristische Person einen Betrieb führen, so wird das Patent einem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt.

### **Art. 27** Persönliche Anforderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--27}

1. Das Patent wird einer Person erteilt:
   a) mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
   b) …
   c) die handlungsfähig ist;
   d) gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
   e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird.
2. Die in Absatz 1 Bst. e genannte Voraussetzung muss ebenfalls vom Ehegatten oder vom eingetragenen Partner des Betriebsführers und den übrigen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt leben, erfüllt werden, soweit diese bei der Betriebsführung eine verantwortliche Stellung einnehmen.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--28}

### **Art. 29** Anzahl Patente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--29}

1. Eine Person kann nur ein Patent erlangen; die Patente B+, E und K bleiben vorbehalten.
2. Sie kann jedoch zusätzlich zu den Fällen nach Absatz 1 mehrere Patente erlangen, wenn die von ihr geführten Betriebe sich in derselben Liegenschaft befinden oder eine geschäftliche Einheit bilden.

### **Art. 30** Gültigkeitsdauer der Patente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--30}

1. Die Patente haben folgende Gültigkeitsdauer:
   a) die Patente A, B, C, D, E, F und I: 5 Jahre;
   b) die Patente B+, G, H, T, U und V: 1-3 Jahre;
   c) das Patent K: 1-20 Tage.
2. Die Gültigkeitsdauer der Patente kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
3. Die Patente, mit Ausnahme des Patentes K, werden von Amtes wegen zu den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen erneuert.

## 2.2.2 Fachkenntnisse

### **Art. 31** Kantonaler Fähigkeitsausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--31}

1. Wer ein Patent A, B, C, D oder F erlangen will, muss im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein.
2. Wer ein Patent H oder I erlangen will, muss nur in den im Ausführungsreglement vorgesehenen Fällen im Besitz eines solchen Ausweises sein.
3. Wer ein Patent G, T, U oder V erlangen will, muss nachweisen können, dass eine im Ausführungsreglement vorgesehene Ausbildung erworben wurde.

### **Art. 32** Kurse und Eignungsprüfungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--32}

1. Den Fähigkeitsausweis erlangt, wer eine Prüfung bestanden hat, bei der festgestellt wurde, dass die geprüfte Person für die Führung eines Betriebs die nötigen Kenntnisse im Hinblick auf die vom Gesetz festgelegten Ziele besitzt.
2. Prüfungskandidaten müssen den von den Berufsverbänden in Zusammenarbeit mit der Direktion organisierten Fachkurs besucht haben.
3. Das Ausführungsreglement legt für jedes Patent die Kursprogramme und die zu prüfenden Fächer unter Berücksichtigung der erworbenen Zeugnisse und Diplome oder der Berufserfahrung fest.

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--33}

### **Art. 34** Ausnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--34}

1. Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte, der eingetragene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betriebsführers den Betrieb ohne Fähigkeitsausweis während der für die Erlangung dieses Ausweises nötigen Zeit, die von der Behörde festgesetzt wird, weiterführen.
2. Dasselbe gilt für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner, wenn der Patentinhaber nach einer Scheidung oder einer Trennung oder nach einer gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft die Betriebsführung aufgibt.

### **Art. 35** Gültigkeit des Ausweises {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--35}

1. Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber während mehr als fünf Jahren keinen Betrieb geführt hat.
2. Ausnahmsweise gilt der Ausweis länger als fünf Jahre, wenn der Inhaber seit dem Jahr nach der Prüfung als Familienmitglied, als eingetragener Partner oder als Verantwortlicher tatsächlich bei der Betriebsführung mitgewirkt hat.

## 2.2.3 Räumlichkeiten und mobile Einrichtungen

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--36}

1. Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Behinderte bleiben vorbehalten.
2. Dies gilt auch für Fahrzeuge oder Anhänger mit fahrenden Küchen und ihre allfälligen zusätzlichen Räumlichkeiten. Bevor ein Standort genutzt wird, muss zudem die Zustimmung des Eigentümers, in der die Bedingungen für die Zurverfügungstellung seines öffentlichen oder privaten Grundes festgehalten sind, eingeholt werden. Der Betrieb einer mobilen Einrichtung an einem bestimmten Standort erfordert ausserdem eine polizeiliche Bewilligung, die von den Gemeindebehörden ausgestellt wird.
3. Das Ausführungsreglement nennt die besonderen Bedingungen, die jeder Betrieb je nach Art des Patentes, dem er unterstellt ist, zusätzlich erfüllen muss.
4. Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.

## 2.2.4 Bedürfnisklausel

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--37}

## 2.2.5 Entzug des Patentes

### **Art. 38** Fakultativer Entzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--38}

1. Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betriebsführer die von diesem Gesetz, dessen Ausführungsreglement oder von der Spezialgesetzgebung, insbesondere der Gesetzgebung über die Lebensmittel, den Tourismus, die Sozialversicherungen, die Arbeit und die Ausländer, auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
2. Es kann auch entzogen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen, an welche die Erteilung geknüpft war, nicht eingehalten werden.

### **Art. 39** Obligatorischer Entzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--39}

1. Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für dessen Erteilung oder eine der Auflagen, an welche es geknüpft ist, dauerhaft oder wiederholt nicht eingehalten wird.
2. Es muss ferner demjenigen Betriebsführer entzogen werden:
   a) dessen Betrieb innert drei Jahren zum zweiten Mal vorläufig geschlossen werden musste;
   b) der innert fünf Jahren zweimal wegen grober Verletzung dieses Gesetzes verurteilt wurde;
   c) in dessen Betrieb schwer wiegende unordentliche Zustände herrschen oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen worden sind;
   d) …

### **Art. 40** Neues Patentgesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--40}

1. Bei einem Patententzug wird eine Frist von drei bis fünf Jahren gesetzt, während der der Betriebsführer kein neues Patentgesuch stellen kann.
2. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist.

## 2.3 Abgaben und Gebühren

### **Art. 41** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--41}

1. Jedes Patent unterliegt:
   a) einer Erteilungsgebühr;
   b) einer Betriebsabgabe;
   c) einer Erneuerungsgebühr.
2. Der Staatsrat setzt den Tarif für die Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden.

### **Art. 42** Betriebsabgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--42}

1. Die Betriebsabgabe wird aufgrund der Art, des Umsatzes und der Öffnungsdauer des Betriebes festgesetzt. Sie wird jährlich erhoben.
2. Sie liegt zwischen folgenden Mindest- und Höchstbeträgen:
   a) Patent A, B, E, G, H, I, T, U, V: Minimum Fr. 100, Maximum Fr. 4000
   abis) Patent B+: Minimum Fr. 500, Maximum Fr. 1500
   b) Patent C: Minimum Fr. 100, Maximum Fr. 3000
   c) Patent D, F: Minimum Fr. 1000, Maximum Fr. 5000
   d) Patent K: Minimum Fr. 30, Maximum Fr. 4000
3. …
4. Der Ertrag der Betriebsabgabe wird wie folgt verwendet:
   a) 20 % für die berufliche Weiterbildung der Betriebsführer und des Personals der öffentlichen Gaststätten, sofern die Weiterbildungskurse durchgeführt werden;
   b) 40 % für den Tourismusförderungsfonds;
   c) der Saldo für den Staat.

### **Art. 43** Schuldner {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--43}

1. Die Betriebsabgabe sowie die Erteilungs- und Erneuerungsgebühren sind vom Patentinhaber geschuldet.

### **Art. 44** Verzugszinsen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--44}

1. Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Verfalltag an geschuldet.
2. Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern zuständigen Direktion für den Bezug der Steuerforderungen festgesetzt wird.

## 2.4 Betriebsführung

### **Art. 45** Name {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--45}

1. Der Name des Betriebes darf nicht geeignet sein, die Öffentlichkeit über die Kategorie des Betriebes irrezuführen.
2. Der Name muss der Direktion zur Genehmigung unterbreitet werden.
3. Die auf die Firmenbezeichnungen anwendbaren Spezialvorschriften bleiben vorbehalten.
4. Eine vorübergehende Aktivität oder eine Veranstaltung darf auf keinen Fall mit dem Namen eines gebrannten alkoholischen Getränks oder mit der Marke eines alkoholischen Getränks bezeichnet werden.

### **Art. 46** Öffnungs- und Schliessungszeiten – Im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--46}

1. Betriebe mit einem Patent A, B, C, I oder K dürfen um 6.00 Uhr geöffnet werden. Sie müssen spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.
1bis Die Betriebe mit einem Patent B+ dürfen am Donnerstag, Freitag und Samstag bis 3 Uhr geöffnet bleiben.
2. Die Betriebe mit einem Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett dürfen von 16 Uhr bis 6 Uhr geöffnet werden.
3. …
4. …
5. Die Hotelbars dürfen von 11.00 Uhr bis 3.00 Uhr geöffnet werden.
6. Die Betriebe mit einem Patent F für durchgehende Restauration dürfen tagsüber und nachts ohne Einschränkung geöffnet werden.
7. Die Betriebe mit einem Patent G dürfen nur zu den Öffnungszeiten des Lebensmittelgeschäfts, dem sie angegliedert sind, geöffnet werden.
8. Für die Betriebe mit einem Patent H werden die Öffnungszeiten im Ausführungsreglement geregelt.
9. Fahrende Küchen mit einem Patent V dürfen nach der Gesetzgebung über die Öffnungszeiten der Geschäfte betrieben werden. Die Gemeinden können jedoch den Betrieb bis 22 Uhr bewilligen.

### **Art. 46a** Öffnungs- und Schliessungszeiten – Ausserordentliche Öffnungszeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--46a}

1. Für Anlässe von nationaler Bedeutung kann die Direktion unter Berücksichtigung der betroffenen Regionen und der Kategorien der betroffenen Gaststätten ausserordentliche Öffnungszeiten für Gaststätten festsetzen.
2. Im Rahmen der zeitlich beschränkten Bewilligungen, die er erteilt, verfügt der Oberamtmann für Anlässe von kantonaler oder regionaler Bedeutung über die gleiche Zuständigkeit.

### **Art. 47** Öffnungs- und Schliessungszeiten – Vorverlegung der Öffnungszeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--47}

1. Auf begründetes Gesuch hin kann der Oberamtmann die Öffnungszeit eines Betriebes mit einem Patent A, B oder I mit Büvette um eine Stunde vorverlegen.

### **Art. 48** Öffnungs- und Schliessungszeiten – Verlängerung der Öffnungszeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--48}

1. Auf vorgängiges, begründetes Gesuch kann der Oberamtmann die Öffnungsdauer eines Betriebes über die gesetzliche Schliessungszeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 3.00 Uhr. Dabei gelten folgende Modalitäten:
   a) für Betriebe mit einem Patent A, B, C, H, I oder K wird die Bewilligung nur in Ausnahmefällen erteilt;
   b) für Betriebe mit einem Patent B+ betrifft die Bewilligung der verlängerten Öffnungszeit ausschliesslich jene Tage, die nicht in Artikel 46 Abs. 1bis geregelt sind.
1a. Auf vorgängiges, begründetes Gesuch kann der Oberamtmann die Öffnungsdauer eines Betriebes mit einem Patent K am Freitag und Samstag über die gesetzliche Schliessungszeit hinaus bewilligen, jedoch höchstens bis 4.00 Uhr.
2. Ohne vorgängiges, begründetes Gesuch kann die Schliessungszeit um höchstens zwei Stunden hinausgeschoben werden. Die Verlängerung muss spätestens zu der in Artikel 46 Abs. 1 und 8 vorgesehenen Schliessungszeit auf ein vom Oberamtmann abgegebenes Formular eingetragen werden. Die so bewilligte Verlängerungszeit darf je Trimester und Betrieb 25 Stunden nicht überschreiten. Für Betriebe mit einem Patent B+ wird jedoch die Verlängerungszeit auf höchstens zwölf Stunden je Trimester beschränkt.
3. Für jede Verlängerung muss eine Gebühr entrichtet werden, die aufgrund der Verlängerungsdauer berechnet wird. Das Ausführungsreglement setzt die Gebühren fest.
4. Bei Veranstaltungen von allgemeinem Interesse kann der Oberamtmann die Verlängerungsbewilligungen von der Gebühr befreien.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--49}

### **Art. 49bis** Benützung der Räume {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--49bis}

1. Die Räume einer öffentlichen Gaststätte dürfen nur während den je nach Patent bewilligten Öffnungszeiten benützt werden.
2. Für den Betrieb mit einem Sonderpatent H ausserhalb dieser Zeiten bedarf es eines Patents K.

### **Art. 50** Öffentliche Ordnung und Ruhe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--50}

1. Der Betriebsführer sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinem Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei.
2. Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch seinen Betrieb nicht belästigt wird.
3. Wenn die Umstände es verlangen, werden ihm zur Wahrung des öffentlichen Interesses Auflagen gemacht.
4. Der Oberamtmann ordnet die vorläufige Schliessung eines Betriebes an, in welchem unordentliche Zustände herrschen. Diese Massnahme kann grundsätzlich höchstens 30 Tage dauern.

### **Art. 51** Bedienungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--51}

1. Unter Vorbehalt triftiger Gründe ist der Betriebsführer verpflichtet, seine Gäste zu empfangen und ihnen die der Art des Betriebes entsprechenden Leistungen zu gewähren.
2. Der Betriebsführer eines Restaurationsbetriebes ist ferner verpflichtet, zu den Essenszeiten Speisen zum Mitnehmen zu verkaufen.
3. …
4. …

### **Art. 52** Verweigerung des Empfangs und der Bedienung eines Gastes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--52}

1. Während der Öffnungszeiten kann der Betriebsführer sich weigern, einen Gast zu empfangen und zu bedienen, wenn dieser durch sein Verhalten Ruhe und Ordnung im Betrieb stört.

### **Art. 53** Verbot des Ausschanks und des Verkaufs alkoholhaltiger Getränke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--53}

1. Der Betriebsführer darf keinen Alkohol ausschenken, ausschenken lassen oder verkaufen:
   a) an Personen in offensichtlich betrunkenem Zustand;
   b) an junge Leute, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben;
   c) gebrannte Getränke an junge Leute, die das achtzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2. Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke zum Mitnehmen ist nach 22.00 Uhr verboten.

### **Art. 53a** Verbot von Spielen und Wettbewerben, die mit Alkohol in Zusammenhang stehen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--53a}

1. Die Durchführung von Wettbewerben und Spielen, die den Konsum von Alkohol fördern sollen, ist verboten, mit Ausnahme von Degustationswettbewerben.

### **Art. 54** Alkoholfreie Getränke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--54}

1. Der zum Ausschank von alkoholhaltigen Getränken berechtigte Betriebsführer muss mindestens drei alkoholfreie Getränke verschiedener Art anbieten, die bei gleicher Menge billiger sind als das billigste alkoholhaltige Getränk.

### **Art. 55** Zutrittsalter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--55}

1. Minderjährigen, die das fünfzehnte Altersjahr nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu öffentlichen Gaststätten mit einem Patent A, B, C, F, G, H, I oder K nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet, dessen Obhut sie anvertraut sind. Ab 22.00 Uhr kann sich der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte mit einem Patent B+ jedoch weigern, Minderjährige zu empfangen und zu bedienen.
2. Minderjährigen ist der Zutritt zu einem Betrieb mit einem Patent D, E oder U untersagt.
3. Der Betriebsführer ist für die Einhaltung dieser Altersgrenzen verantwortlich.
4. Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn in einer öffentlichen Gaststätte eine eigens für Jugendliche organisierte Veranstaltung stattfindet, kann der Oberamtmann die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Altersgrenzen herabsetzen oder aufheben. Wenn nötig versieht er seinen Entscheid mit Bedingungen und Auflagen. Bei besonderen Veranstaltungen kann er auch eine höhere Altersgrenze festlegen.

### **Art. 56** Spiele {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--56}

1. Die mit Gewinn verbundenen Spiele sind in den öffentlichen Gaststätten verboten, wenn der Einsatz den Betrag der Konsumation übersteigt.
2. Die Spezialgesetzgebung betreffend Spielapparate bleibt vorbehalten.

### **Art. 57** Lärmgrenzwert {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--57}

1. Jeder Betriebsführer muss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um seine Gäste vor Gehörschäden zu bewahren.
2. Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Öffentlichkeit vor Lärmbelästigungen sind anwendbar.

### **Art. 58** Laserbeleuchtung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--58}

1. Laserbeleuchtung darf nur mit der vorgängigen Bewilligung der Direktion verwendet werden.
2. Die in der Bundesgesetzgebung festgesetzten besonderen Bedingungen zum Schutz der Öffentlichkeit sind anwendbar.

### **Art. 59** Wohnung des Betriebsführers {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--59}

1. Der Betriebsführer eines Hotels oder eines ähnlichen Beherbergungsbetriebes ist gehalten, in dem Gebäude zu wohnen, in dem sich sein Betrieb befindet, es sei denn, es bestehe ein Nachtdienst.

### **Art. 60** Gästekontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--60}

1. Der Betriebsführer eines Hotels oder eines ähnlichen Beherbergungsbetriebes muss ein Register über die Personen, denen er Unterkunft gewährt, führen.
2. Er lässt den Gast einen Schein ausfüllen, der der Kantonspolizei und dem Freiburger Tourismusverband abgegeben wird.
3. Die Bestimmungen auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle sind vorbehalten.

## 3 ...

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--61}

### **Art. 62** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--62}

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--63}

### **Art. 64** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--64}

### **Art. 65** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--65}

### **Art. 66** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--66}

### **Art. 67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--67}

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--68}

### **Art. 69** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--69}

### **Art. 70** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--70}

## 4 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## 4.1 Strafbestimmungen

### **Art. 71** Strafen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--71}

1. Mit einer Busse bis zu 2000 Franken oder bei Rückfall innert zwei Jahren seit der letzten Widerhandlung bis zu 10'000 Franken wird bestraft:
   a) der Betriebsführer, der eine in Artikel 2 dieses Gesetzes genannte Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz des verlangten Patentes zu sein;
   b) der Betriebsführer oder Organisator im Sinne von Artikel 2 Abs. 2, der die in den Artikeln 45-60 dieses Gesetzes enthaltenen Pflichten nicht erfüllt;
   c) der Gast oder der Kunde, der die Anweisungen des Betriebsführers nicht befolgt und dadurch in einer öffentlichen Gaststätte die Ordnung stört.
2. Bei einer schweren Widerhandlung kann eine Busse bis zu 20'000 Franken ausgesprochen werden.
3. Den im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vorgesehenen Strafen und Massnahmen untersteht der Minderjährige, der:
   a) die Anweisungen des Betriebsführers nicht befolgt und dadurch in einer öffentlichen Gaststätte die Ordnung stört;
   b) gegen den Artikel 55 dieses Gesetzes verstösst.

### **Art. 72** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--72}

1. Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

## 4.2 Übergangsbestimmungen

## 4.3 Schlussbestimmungen

### **Art. 77** Änderung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--77}

1. Das Gesetz vom 21. November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 78** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.1--78}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.