952.11
# Reglement über die öffentlichen Gaststätten
(ÖGR)
Vom 16.11.1992 (Stand 01.07.2024)

## 1 Begriffe (Art. 14-21 ÖGG)

### **Art. 1** Öffentliche Gaststätte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--1}

1. Eine öffentliche Gaststätte ist ein Betrieb, der einer unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt Unterkunft oder Speisen oder Getränke, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, anbietet.

### **Art. 2** Hotelbetrieb (Patent A) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--2}

1. Der Hotelbetrieb ist eine öffentliche Gaststätte, die über Einzel- oder Doppelzimmer und eine Infrastruktur verfügen muss, die es dem Betriebsführer ermöglicht, Dienstleistungen für den Empfang und die Bedienung der Kundschaft zu gewährleisten, die mindestens das Frühstück einschliessen.

### **Art. 3** Betrieb mit oder ohne Alkohol (Patent B oder C) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--3}

1. Die Kategorien der öffentlichen Gaststätten mit oder ohne Alkohol umfassen mehrere Arten von Betrieben. Sie werden je nach der zur Verfügung stehenden Infrastruktur und den der Kundschaft angebotenen Leistungen unterschiedlich bezeichnet.
2. Zu diesen Kategorien gehören insbesondere folgende Arten:
   a) Betriebe, in denen ausschliesslich Getränke angeboten werden wie Cafés oder Pubs;
   b) Betriebe wie Café-Restaurants, in denen Speisen und Getränke angeboten werden;
   c) Betriebe wie Tea-Rooms, in denen Backwaren, Feingebäck, Konfekt, Eiswaren sowie Getränke angeboten werden;
   d) Betriebe, in denen die Konsumation von Speisen und Getränken im Vergleich zum Verkauf dieser Produkte zum Mitnehmen eine untergeordnete Rolle spielt, wie Snackbars, Croissanterien oder Crêperien, unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 3c.
3. Die Art des Betriebes und die damit verbundenen Rechte werden im Patent festgelegt.

### **Art. 3a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--3a}

### **Art. 3b** Betrieb mit durchgehender Restauration (Patent F) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--3b}

1. Ein Betrieb mit durchgehender Restauration muss Leistungen in Form von Speisen und Getränken sowohl für den Konsum vor Ort als auch mit einem Konzept für den Verkauf zum Mitnehmen anbieten.

### **Art. 3c** Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist (Patent G) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--3c}

1. Der Betrieb, der einem Lebensmittelgeschäft angegliedert ist, darf nicht über mehr als zwölf Sitzplätze verfügen.
2. Der Nebenbetrieb einer Terrasse oder das Aufstellen von jeglichem Mobiliar zum Zweck der Förderung des Konsums ausserhalb der Gaststätte ist verboten.
3. Eine allfällige Bewilligung für nächtliche Öffnungszeiten darf von der Gemeindebehörde nur erteilt werden, wenn vorgängig eine Baubewilligung für eine Nutzungsänderung erteilt wurde.

### **Art. 3d** Fahrende Küche (Patent V) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--3d}

1. Fahrzeuge oder Anhänger, ab denen zubereitete oder weiterverarbeitete Speisen zum Mitnehmen verkauft werden, dürfen über kein zusätzliches Mobiliar für den Konsum vor Ort verfügen.

## 2 Hotellerie- und Restaurationsgewerbe

## 2.1 Verfahren für das Patentgesuch (Art. 25-27 ÖGG)

### **Art. 4** Patentgesuch für einen neuen Betrieb {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--4}

1. Das Patentgesuch für eine neue öffentliche Gaststätte ist schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte sind beizulegen:
   a) ein Plan, auf dem der Standort des geplanten Betriebes festgestellt werden kann, mit Angabe der Artikelnummer im Grundbuch;
   b) Baupläne, die vorgängig vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen visiert werden, mit einer Beschreibung aller der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten, einschliesslich der Terrassen und der sanitären Installationen, sowie der Standorte der Ausgänge, der Hinweisschilder und der Feuerlöscher;
   c) der Name des Betriebes;
   d) ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass der Gesuchsteller Eigentümer ist, oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers;
   e) ein den Gesuchsteller betreffender Strafregisterauszug;
   f) für Gesuchsteller aus Ländern, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine Aufenthaltsbewilligung;
   g) eine Bestätigung des Friedensgerichts, dass der Gesuchsteller nicht handlungsunfähig ist;
   h) eine Wohnsitzbestätigung;
   i) eine Erklärung des Betreibungs- und des Konkursamtes der Wohngemeinden der letzten fünf Jahre, worin bestätigt wird, dass gegen den Gesuchsteller keine Verlustscheine bestehen;
   j) ein Lebenslauf;
   k) …
   l) in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein Fähigkeitsausweis für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten, ein gleichwertiges Dokument oder gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die über die erworbene berufliche Erfahrung Auskunft gibt.
2. Die ausländischen Gesuchsteller müssen anstelle der in Absatz 1 Bst. e, g, i und l aufgezählten Unterlagen die durch die zuständige Behörde ihres Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder notwendigen Bescheinigungen einreichen.
3. Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, e, g, h, i und l dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
4. Ist die in Absatz 1 Bst. l aufgeführte berufliche Voraussetzung nicht von vornherein erfüllt, so muss der Gesuchsteller die obligatorische Ausbildung im Rahmen des nächsten Kurses, der nach der Erteilung des Patentes durchgeführt wird, nachholen. Wird der Gesuchsteller zum Kurs zugelassen und liegt eine entsprechende Bestätigung vor, so wird ihm ein provisorisches Patent erteilt, das höchstens zwölf Monate lang gültig ist.
5. Wird das Patent gemäss Artikel 26 des Gesetzes im Auftrag einer juristischen Person einem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt, so sind dem Patentgesuch folgende Dokumente und Auskünfte beizulegen:
   a) ein Handelsregisterauszug;
   b) ein Auszug des Betreibungsamtes und des Konkursamtes des Sitzes oder der Sitze der juristischen Person für die letzten fünf Jahre;
   c) anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. d ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristische Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers.

### **Art. 5** Patentgesuch für einen im Umbau befindlichen Betrieb {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--5}

1. Ist das Aufnahmevermögen der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten vom Umbau eines Betriebes betroffen, so ist das Patentgesuch zusammen mit den Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. b und d schriftlich an das Amt zu richten.

### **Art. 6** Patentgesuch für die Übernahme eines laufenden Betriebs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--6}

1. Bei der Übernahme eines laufenden Betriebes ist das Gesuch zusammen mit den Unterlagen und Auskünften nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. d-l schriftlich an das Amt zu richten.

### **Art. 7** Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--7}

1. Das Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung ist schriftlich an den Oberamtmann zu richten; folgende Auskünfte sind beizulegen:
   a) der genaue Standort und das Aufnahmevermögen der Veranstaltung;
   b) die Art, das Datum und die Dauer der Veranstaltung;
   c) der Name und die Adresse der verantwortlichen Person.
2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Oberamtmann zusätzliche Auskünfte oder Dokumente anfordern; er kann insbesondere die Ausarbeitung eines Betriebskonzepts verlangen, das die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Lebensmittelsicherheit, Transport und Jugendschutz abdeckt.

### **Art. 7a** Patentgesuch für eine Bar, die einem Prostitutions-Lokal angegliedert ist {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--7a}

1. Das Patentgesuch für eine Bar, die einem Prostitutions-Lokal angegliedert ist, ist schriftlich an das Amt zu richten; eine Kopie der Bewilligung für den Betrieb des Prostitutions-Lokals und der Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. f-k der Verordnung vom 23. November 2010 über die Ausübung der Prostitution sind beizulegen.

### **Art. 7b** Patentgesuch für eine fahrende Küche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--7b}

1. Das Patentgesuch für den Betrieb einer fahrenden Küche muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; es sind die Dokumente und Auskünfte nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. c und e-l beizulegen.
2. Wenn der Gesuchsteller nicht selbst Eigentümer der mobilen Einrichtung oder der allfälligen zusätzlichen Räumlichkeiten ist, muss er auch die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beilegen.

### **Art. 8** Patent B+ {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--8}

1. Dem Patentgesuch B+ ist eine Beschreibung des Betriebskonzepts beizulegen, die folgende Elemente genauer bestimmt:
   a) die Zielkundschaft;
   b) die vorgesehenen Veranstaltungen (Verbreitung von Musik, Übertragung von Sportereignissen oder kulturellen Veranstaltungen auf einer Leinwand, Veranstaltungen musikalischer Art wie Konzerte, Karaoke, DJ);
   c) die Massnahmen, mit denen Belästigungen (Lärm, Abfall usw.) vermieden werden sollen.

### **Art. 9** Erstellung des Dossiers {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--9}

1. Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und Auskünfte und erstellt das für die Prüfung des Gesuches erforderliche Dossier.
2. Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.

### **Art. 10** Fristen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--10}

1. Bevor ein Patentgesuch für eine neue öffentliche Gaststätte oder für den Umbau eines bestehenden Betriebes sowie ein Folgegesuch für ein Patent B+ gestellt werden kann, muss ein Baugesuch eingereicht werden. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleisten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt werden, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten.
2. Wird ein laufender Betrieb übernommen, so muss das Patentgesuch spätestens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.
3. Das Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung muss spätestens 60 Tage vor deren Beginn eingereicht werden. Für Veranstaltungen von geringer Grösse kann die Frist verringert werden.
4. Das Patentgesuch für eine fahrende Küche muss spätestens 60 Tage, bevor der Gesuchsteller seine Tätigkeit aufnimmt, eingereicht werden. Die Frist, die für die Einholung der zusätzlichen Bewilligungen für die Benutzung des öffentlichen oder privaten Grundes nötig ist, bleibt vorbehalten. Dies gilt auch für den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, das für das dauerhafte oder regelmässige Abstellen der mobilen Einrichtung an einem Ort oder für den Betrieb allfälliger zusätzlicher Lager- oder Produktionsräumlichkeiten obligatorisch ist.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--12}

## 2.2 Prüfung des Gesuchs

### **Art. 13** Neuer Betrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--13}

1. Für jedes Gesuch um ein Patent für den Betrieb einer neuen öffentlichen Gaststätte holt das Amt bei den folgenden Behörden eine Stellungnahme ein:
   a) bei der Gemeindebehörde und beim Oberamt;
   b) beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker;
   c) beim Bau- und Raumplanungsamt;
   d) beim kantonalen Feuerinspektorat;
   e) beim Amt für Umwelt.
2. Es holt ausserdem die Stellungnahme ein:
   a) des Freiburger Tourismusverbandes: für Hotels oder hotelähnliche Betriebe;
   b) des Tiefbauamts, wenn die Umstände es rechtfertigen.

### **Art. 14** Fahrende Küche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--14}

1. Für das Patentgesuch für die Inbetriebnahme einer fahrenden Küche braucht es die Stellungnahme des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, durch den Kantonschemiker, und des Amts für Umwelt.
2. Um die Koordination mit den Gesuchen um ein Patent K für eine temporäre Veranstaltung mit fahrenden Küchen sicherzustellen, übermittelt das Amt das Gesuch an die Oberamtsbehörden.
3. Beinhaltet das Gesuch auch den Betrieb zusätzlicher Räumlichkeiten, so sind die Stellungnahmen nach Artikel 13 Abs. 1 erforderlich.

### **Art. 15** Im Umbau befindlicher Betrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--15}

1. Für das Patentgesuch für den Umbau einer bestehenden öffentlichen Gaststätte werden die in Artikel 13 aufgezählten Stellungnahmen eingeholt.

### **Art. 16** Übernahme eines laufenden Betriebs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--16}

1. Für das Patentgesuch für die Übernahme eines laufenden Betriebes werden die Stellungnahmen der Gemeindebehörde und des Oberamtes eingeholt.
2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, werden auch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker, das Amt für Umwelt und der Freiburger Tourismusverband befragt.

### **Art. 17** Zeitweilige Veranstaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--17}

1. Für das Patentgesuch für eine zeitweilige Veranstaltung wird die Stellungnahme der Gemeindebehörde eingeholt.
2. Bevor der Oberamtmann das Patent erteilt, vergewissert er sich, dass in Anbetracht der Grösse der Veranstaltung und der angebotenen Leistungen alle Massnahmen getroffen worden sind, die in den Bereichen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Lebensmittelsicherheit, des Jugendschutzes, der sanitären Installationen, des Umweltschutzes und der Feuerpolizei notwendig sind.

### **Art. 18** Patent B+ {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--18}

1. Das Patentgesuch B+ wird der Gemeindebehörde, der Kantonspolizei, dem Amt für Umwelt und dem Amt für Gewerbepolizei zur Stellungnahme unterbreitet.

## 2.3 Fachkenntnisse (Art. 31-35 ÖGG)

## 2.3.1 Ausbildung

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--19}

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--20}

### **Art. 21** Kurs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--21}

1. Wer die Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises ablegen will, muss vorgängig den vom Wirteverein des Kantons Freiburg (Gastro-Freiburg) in Zusammenarbeit mit dem Amt organisierten obligatorischen Fachkurs besucht haben.
2. Der Kurs wird in den beiden Amtssprachen des Kantons erteilt. Um die Kenntnisse einer der beiden Sprachen zu überprüfen, kann dem Kandidaten ein Test auferlegt werden.

### **Art. 22** Befreiung vom Kurs aufgrund von Fähigkeitsausweisen oder Diplomen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--22}

1. Vom Kurs gemäss Artikel 29 teilweise befreit ist, wer:
   a) einen von einem anderen Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Leitung eines Gastgewerbe- oder Hotelbetriebes besitzt;
   b) Inhaber des Diploms einer Hotelfachschule, des eidgenössischen Wirtediploms oder des Gastronomie-Betriebsleiterdiploms ist;
   c) die eidgenössische Meisterprüfung als Küchenchef oder Oberkellner abgelegt hat;
   d) …
   e) …
2. …
3. Das Amt kann, in Berücksichtigung bereits früher erworbener Fähigkeitsausweise und Diplome, weitere Gründe für eine teilweise Befreiung vom Kurs vorsehen.

### **Art. 22a** Befreiung vom Kurs aufgrund erworbener Berufserfahrung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--22a}

1. Vom Kurs gemäss Artikel 29 teilweise befreit ist, wer bereits eine Tätigkeit im Hotel- oder Gastgewerbe ausgeübt hat. Es gelten folgende Voraussetzungen:
   a) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter. Die betreffende Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre vor Einreichung des Patentgesuches beendet worden sein;
   b) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Kanton oder von einem Staat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
   c) ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist. Die betreffende Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre vor Einreichung des Patentgesuches beendet worden sein;
   d) ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Kanton oder von einem Staat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
2. Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne von Absatz 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Betriebszweiges tätig war:
   a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
   b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die derjenigen des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
   c) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

### **Art. 23** Einschreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--23}

1. Wer am Kurs teilnehmen will, muss sich mit dem offiziellen Formular beim Amt einschreiben und die in Artikel 4 Abs. 1 Bst. e-j aufgezählten Unterlagen und Auskünfte beibringen.
2. …

### **Art. 24** Aufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--24}

1. Das Amt überprüft das Dossier jedes Kandidaten und entscheidet über seine Aufnahme.
2. Es teilt dem Kandidaten seinen Entscheid mit und informiert Gastro-Freiburg.

### **Art. 25** Anzahl der Kurse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--25}

1. Die Anzahl der jährlich durchgeführten Kurse wird in Zusammenarbeit mit dem Amt je nach Anzahl der Einschreibungen bestimmt.

### **Art. 26** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--26}

1. Die Einschreibegebühr unterliegt der Zustimmung des Amts und wird je nach Kurs festgesetzt.
2. Der Kandidat muss sie vor Beginn des Kurses entrichten.
3. Zieht sich ein Kandidat aus entschuldbaren Gründen wie Krankheit oder Unfall, für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt, oder aufgrund eines Todesfalls einer nahestehenden Person vom Kurs zurück, so wird ihm die Einschreibegebühr nach Abzug der aufgelaufenen Kosten zurückerstattet.

### **Art. 27** Absenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--27}

1. Der Kandidat ist zur Teilnahme am Kurs verpflichtet.
2. Bei voraussehbarer Abwesenheit ist Gastro-Freiburg ein begründetes Urlaubsgesuch zu unterbreiten, das dieser bewilligt, wenn triftige Gründe vorliegen.
3. Der Kandidat muss sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen, wenn er wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Tag abwesend ist.
4. Bei einer längeren Abwesenheit ohne triftigen Grund erstellt Gastro-Freiburg einen Bericht zuhanden des Amtes. Dieses entscheidet über einen Ausschluss.

### **Art. 28** Programm der obligatorischen Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--28}

1. Das Programm der obligatorischen Ausbildung wird im Einvernehmen mit dem Amt festgelegt und umfasst folgende Themen:
   a) Bewilligungssystem
   Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten;
   b) Lebensmittelsicherheit
   Küchenorganisation;
   Lebensmittel;
   Kochmethoden;
   Lebensmittelhygiene und -mikrobiologie;
   c) Prävention
   Kenntnis der Getränke;
   Bundesgesetzgebung über den Alkohol;
   Vorbeugung von Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch;
   Alkohol am Steuer;
   Brandprävention;
   Sicherheit am Arbeitsplatz;
   d) Unternehmensführung
   Grundlagen der Buchhaltung;
   Arbeitsrecht;
   Lohnabrechnungen und Sozialversicherungen;
   Fremdenpolizei;
   Schwarzarbeit.

### **Art. 29** Teilausbildungsprogramm {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--29}

1. In den Fällen nach Artikel 22 Abs. 1 Bst. a-c muss der Kandidat einen Kurs zum Bewilligungssystem besuchen.
2. In den Fällen nach Artikel 22a muss der Kandidat einen Kurs zum Bewilligungssystem, über die Lebensmittelsicherheit, die Sicherheit am Arbeitsplatz, das Arbeitsrecht, die Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungen besuchen.
3. Das Amt bestimmt das Kursprogramm, das von den Personen nach Artikel 22 Abs. 3 besucht werden muss.
4. In den Fällen nach Artikel 31 Abs. 3 des Gesetzes muss der Kandidat, der ein Patent G, T oder V erlangen möchte, einen Kurs über das Bewilligungssystem, die Lebensmittelsicherheit, die Sicherheit am Arbeitsplatz, das Arbeitsrecht, die Schwarzarbeit, die Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungen besuchen; wer ein Patent U erlangen möchte, muss einen Kurs zum Bewilligungssystem, über die Lebensmittelsicherheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz besuchen.

## 2.3.2 Prüfung

### **Art. 30** Session {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--30}

1. Die Fachprüfungskommission (die Kommission) organisiert die Prüfungen nach der Ausbildung und sorgt für deren ordnungsgemässen Ablauf.

### **Art. 31** Prüfungsstoff {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--31}

1. Die Prüfung umfasst das Ausbildungsprogramm, das der Kandidat nach den Artikeln 28 und 29 belegen musste.
2. Der Prüfungsstoff kann auf mehrere Prüfungen aufgeteilt werden.

### **Art. 32** Anmeldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--32}

1. Der Kandidat, der regelmässig am Kurs teilnimmt, wird von Amtes wegen zur Prüfung angemeldet.
2. …

### **Art. 33** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--33}

1. Die Prüfungsgebühr beträgt je nach Ausbildungsprogramm 100 bis 800 Franken.
2. Das Amt setzt für jeden Kandidaten die Gebühren fest. Diese sind im Voraus zu entrichten und können nicht zurückgefordert werden.

### **Art. 34** Aufgebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--34}

1. Die Prüfungskommission setzt das Prüfungsdatum fest und bietet die Kandidaten auf.
2. Im Aufgebot werden für jede Einzelprüfung Ort, Datum und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zugelassenen Unterlagen und Lehrbücher angegeben.

### **Art. 35** Experten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--35}

1. Vor jeder Session bezeichnet das Amt auf Vorschlag der Prüfungskommission die Experten.
2. Für jedes Fach innerhalb einer Einzelprüfung wird ein Experte bestimmt. In der Regel handelt es sich um die Person, unter deren Leitung der entsprechende Kurs durchgeführt wurde.
3. Die Experten werden nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie die Mitglieder staatlicher Kommissionen.

### **Art. 36** Prüfungsart {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--36}

1. Jedes Kursfach bildet Gegenstand einer schriftlichen Prüfung.

### **Art. 37** Noten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--37}

1. Die Kenntnisse des Kandidaten werden gemäss folgender Skala benotet:
   | a) In qualitativer und quantitativer Hinsicht überdurchschnittlich | hervorragend | 6 |
   | b) Bis auf wenige Einzelheiten richtig und vollständig, für die Höchstnote aber nicht ganz ausreichend | sehr gut | 5,5 |
   | c) Den Zielvorgaben entsprechend, mit unbedeutenden Fehlern | gut | 5 |
   | d) Befriedigend, doch mit einigen Fehlern und kleineren Lücken | befriedigend | 4,5 |
   | e) Entspricht gerade noch den Mindestanforderungen, die ein Betriebsführer einer Gaststätte erfüllen muss | genügend | 4 |
   | f) Fehler und Lücken, entspricht den Mindestanforderungen nicht mehr | ungenügend | 3,5 |
   | g) Bedeutende Fehler und Lücken | schwach | 3 |
   |  | sehr schwach | 2,5 |
   | h) Schwere Fehler, unvollständig beantwortet | schlecht | 2 |
   |  | sehr schlecht | 1,5 |
   | i) Wertlos oder überhaupt keine Antworten | unbrauchbar | 1 |

### **Art. 38** Ergebnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--38}

1. Nach Abschluss der Prüfungen übergeben die Experten der Prüfungskommission für jeden Kandidaten die Ergebnisse zusammen mit einem unterzeichneten Protokoll.
2. Die Prüfungskommission beschliesst diese Ergebnisse und teilt sie unter Erwähnung der für jede Prüfung erhaltenen Note den Kandidaten mit.
3. …

### **Art. 39** Bestandene Prüfung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--39}

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens die Note 4,0 erreicht.
2. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat sämtliche Einzelprüfungen bestanden hat.
3. Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er einen Ausweis oder eine Bestätigung im Sinne von Artikel 44.

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--40}

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--41}

### **Art. 42** Wiederholung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--42}

1. Hat der Kandidat eine Einzelprüfung nicht bestanden, so kann er diese höchstens zweimal in einem Zeitraum von einem Jahr wiederholen.

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--43}

### **Art. 44** Fähigkeitsausweis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--44}

1. Hat der Kandidat die Prüfung über das Programm der obligatorischen Ausbildung nach Artikel 28 bestanden, so händigt ihm die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion einen Fähigkeitsausweis aus.
2. In den Fällen nach Artikel 29 erhält der Kandidat eine dem Fähigkeitsausweis im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes gleichgestellte Bestätigung.
2bis …
3. Die Fähigkeitsausweise und die Bestätigungen werden den Betroffenen kostenlos ausgehändigt.

## 2.4 Räumlichkeiten und mobile Einrichtungen (Art. 36 ÖGG)

### **Art. 45** Baupolizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--45}

1. Das Bau- und Raumplanungsamt überprüft von Fall zu Fall und je nach Art des Patentes, ob das Aufnahmevermögen der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und die sanitären Installationen der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Baupolizei sowie den Weisungen für den Bau und die Einrichtung von öffentlichen Gaststätten entsprechen.
2. Probleme im Zusammenhang mit der Anzahl und der Anordnung der Parkplätze müssen dem Amt für Mobilität unterbreitet werden.
3. Probleme im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Sanitärräume und -installationen für behinderte Personen müssen der Kommission für behindertengerechtes Bauen unterbreitet werden.

### **Art. 46** Feuerpolizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--46}

1. Jede öffentliche Gaststätte, jede fahrende Küche und jede für eine zeitweilige Veranstaltung bestimmte Einrichtung muss der Spezialgesetzgebung über die Feuerpolizei sowie den einschlägigen Bauvorschriften entsprechen.

### **Art. 47** Lebensmittelsicherheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--47}

1. Jede öffentliche Gaststätte, jede fahrende Küche und jede für eine zeitweilige Veranstaltung bestimmte Einrichtung muss der Gesetzgebung über die Lebensmittel entsprechen.

### **Art. 48** Umweltschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--48}

1. Die durch den Betrieb einer öffentlichen Gaststätte, einer fahrenden Küche oder eine zeitweilige Veranstaltung entstehenden Immissionen müssen der Gesetzgebung über den Lärmschutz entsprechen.
2. Das Amt für Umwelt setzt von Fall zu Fall Massnahmen zur Begrenzung dieser Immissionen fest.
3. …

### **Art. 49** Bezugsbewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--49}

1. Bevor eine neue Gaststätte oder eine umgebaute Gaststätte in Betrieb genommen wird, muss der Patentinhaber bei der Gemeinde eine Bezugsbewilligung einholen.

## 2.5 Gültigkeit und Entzug eines Patentes (Art. 30, 38 und 39 ÖGG)

### **Art. 50** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--50}

### **Art. 51** Verfall und Erneuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--51}

1. Die Gültigkeitsdauer der Patente für öffentliche Gaststätten verfällt am 31. Dezember; der Artikel 30 Abs. 2 GTG bleibt vorbehalten.
2. Bevor ein Patent verlängert wird, holt das Amt die Stellungnahme des Oberamtmanns, der Gemeinde, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker und, für Hotels oder hotelähnliche Betriebe, des Freiburger Tourismusverbandes ein.
3. Genügen die genutzten Räumlichkeiten den Anforderungen an die Hygiene oder an die gute Ordnung nicht mehr oder hält sich der Betriebsführer nicht an die Gesetzgebung über den Tourismus, so kann das Amt das neue Patent mit Auflagen und Bedingungen versehen.

### **Art. 52** Entzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--52}

1. In den Fällen nach den Artikeln 38 und 39 GTG gibt die Behörde dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie entscheidet.
2. In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Entzugs eine Verwarnung ausgesprochen.
3. Wenn die Umstände es rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stellungnahme des Oberamtmanns ein.

## 2.6 Gebühren und Abgaben (Art. 41, 42 und 48 ÖGG)

## 2.6.1 Gebühren

### **Art. 53** Patenterteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--53}

1. Für die Erteilung eines Patentes ist eine Gebühr nach folgendem Tarif zu entrichten:
   | Patent A, B, B+, C, D, E oder F | Fr. 200 | Fr. 1000 |
   | Patent G, H, I, T und V | Fr. 50 | Fr. 600 |
   | Patent K | Fr. 20 | Fr. 200 |
   | Patent U | Fr. 100 | Fr. 1000 |
2. Wird ein Patent A, B, B+, C, D, E, F oder I für einen laufenden Betrieb erteilt, so darf die Gebühr 300 Franken nicht übersteigen.

### **Art. 54** Patentverweigerung, -entzug und -erneuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--54}

1. Für jede Verweigerung, jeden Entzug und jede Erneuerung eines Patents erhebt die zuständige Behörde eine Gebühr von 50 bis 300 Franken.

### **Art. 55** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--55}

### **Art. 56** Namensänderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--56}

1. Wird der Name einer öffentlichen Gaststätte geändert, ohne dass der Betrieb unterbrochen wird, so erhebt die für die Genehmigung zuständige Behörde eine Gebühr von 100 Franken.

### **Art. 57** Vorverlegung der Öffnungszeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--57}

1. Die Gebühr für die Bewilligung einer Vorverlegung der Öffnungszeit einer öffentlichen Gaststätte nach Artikel 47 des Gesetzes beträgt 100 Franken.

### **Art. 58** Verlängerungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--58}

1. Für die Verlängerungsbewilligungen nach Artikel 48 Abs. 1 GTG wird pauschal eine Gebühr von 35 Franken erhoben. Diese Gebühr kann bis auf höchstens 100 Franken erhöht werden, wenn die Bearbeitung des Gesuchs mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
2. Die Gebühr für eine Verlängerungsbewilligung nach Artikel 48 Abs. 2 GTG beträgt 15 Franken pro Formular.

### **Art. 59** Zutrittsalter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--59}

1. Für die Herabsetzung, die Aufhebung oder die Heraufsetzung der Altersgrenzen für den Zugang zu einer öffentlichen Gaststätte erhebt der Oberamtmann eine Gebühr von 50 bis 200 Franken.

### **Art. 60** Inkasso {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--60}

1. Das Amt wird mit dem Inkasso der Gebühren beauftragt.
2. Für die in die Zuständigkeit des Oberamtmannes fallenden Entscheide werden die Gebühren vom Oberamt eingezogen.

## 2.6.2 Betriebsabgaben

### **Art. 61** Einschätzungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--61}

1. Das Amt stellt den Inhabern von Patenten für öffentliche Gaststätten alljährlich ein Einschätzungsformular zu, das innert dreissig Tagen ausgefüllt und unterzeichnet zurückgeschickt werden muss.
2. Sofort nach Erhalt der Formulare übermittelt es diese gegebenenfalls dem Oberamtmann für eine Stellungnahme zu den Erklärungen.
3. Es trifft seinen Entscheid, nachdem es in besonderen Fällen zusätzliche Auskünfte eingeholt oder eine Kontrolle vorgenommen hat.
4. Schickt der Patentinhaber das Formular nicht zurück oder weigert er sich, es auszufüllen, so setzt es die Abgabe durch Einschätzung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben fest.
5. Die Abgabe wird jährlich erhoben.

### **Art. 62** Wechsel des Patentinhabers {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--62}

1. Wird die Tätigkeit im Verlauf eines Jahres aufgegeben oder unterbrochen, so wird die geschuldete Betriebsabgabe vom Amt verhältnismässig herabgesetzt.
2. Das Amt setzt den Betrag der vom neuen Inhaber geschuldeten Abgabe gestützt auf die vorhandenen Informationen provisorisch fest.
3. Nachdem der neue Inhaber das Formular mit der Angabe seines Umsatzes eingereicht hat, wird die Abgabe definitiv festgesetzt.

### **Art. 63** Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--63}

1. Gegen Entscheide über die Festsetzung der Betriebsabgabe für eine öffentliche Gaststätte kann beim Amt innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
2. Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

### **Art. 64** Gebührentabelle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--64}

1. Die jährliche Betriebsabgabe wird nach folgender Tabelle festgesetzt:
   a) Patente A, B, E, G, H, I, T, U und V
   Bruttoumsatz bis Fr. 100'000: Abgabe Fr. 100 – 350
   Bruttoumsatz 100'001 – 400'000: Abgabe Fr. 351 – 800
   Bruttoumsatz 400'001 – 1'000'000: Abgabe Fr. 801 – 1400
   Bruttoumsatz 1'000'001 – 1'500'000: Abgabe Fr. 1401 – 1750
   Bruttoumsatz 1'500'001 – 5'250'000: Abgabe Fr. 1751 – 4000
   Bruttoumsatz über Fr. 5'250'000: Abgabe Fr. 4000
   b) Patent C
   Bruttoumsatz bis Fr. 100'000: Abgabe Fr. 100 – 300
   Bruttoumsatz 100'001 – 400'000: Abgabe Fr. 301 – 700
   Bruttoumsatz 400'001 – 1'000'000: Abgabe Fr. 701 – 1200
   Bruttoumsatz 1'000'001 – 1'500'000: Abgabe Fr. 1201 – 1600
   Bruttoumsatz 1'500'001 – 5'250'000: Abgabe Fr. 1601 – 3000
   Bruttoumsatz über Fr. 5'250'000: Abgabe Fr. 3000
   c) Patent D
   Bruttoumsatz bis Fr. 200'000: Abgabe Fr. 1000
   Bruttoumsatz 200'001 – 700'000: Abgabe Fr. 1001 – 1750
   Bruttoumsatz 700'001 – 4'000'000: Abgabe Fr. 1751 – 5000
   Bruttoumsatz über Fr. 4'000'000: Abgabe Fr. 5000
   d) Patent F
   Bruttoumsatz bis Fr. 400'000: Abgabe Fr. 1000
   Bruttoumsatz 400'001 – 1'000'000: Abgabe Fr. 1001 – 1750
   Bruttoumsatz 1'000'001 – 1'500'000: Abgabe Fr. 1751 – 2200
   Bruttoumsatz 1'500'001 – 5'700'000: Abgabe Fr. 2201 – 5000
   Bruttoumsatz über Fr. 5'700'000: Abgabe Fr. 5000

### **Art. 65** Inkasso {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--65}

1. Die Betriebsabgaben für die Patente A-I sowie für die Patente T-V werden vom Amt eingezogen.
2. Das Oberamt kassiert die Betriebsabgaben für das Patent K ein.
3. Die Abgabe ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.

### **Art. 65a** Verteilung des Ertrags der Betriebsabgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--65a}

1. Als Grundlage für die Verteilung des Ertrags der Betriebsabgaben dient der Kontoabschluss über die eingezogenen Beträge vom Vorjahr.
2. Zu Jahresbeginn unterbreitet Gastro-Freiburg dem Amt das Programm für die beabsichtigten Weiterbildungskurse, zusammen mit einer Kostenschätzung, zur Stellungnahme.
3. Die Bezahlung der Kosten für die durchgeführten Kurse erfolgt spätestens am Ende des Jahres nach Vorlegung einer detaillierten Abrechnung.
4. Die Kontrolle durch das Finanzinspektorat bleibt vorbehalten.

## 2.7 Betriebsführung (Art. 5, 22, 23, 31, 46-49<sup>bis</sup>, 53a, 57 und 60 ÖGG)

### **Art. 65b** Unerlaubter Betrieb {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--65b}

1. Stellt der Oberamtmann fest, dass innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches eine öffentliche Gaststätte ohne Bewilligung betrieben wird, so setzt er das Amt davon in Kenntnis.

### **Art. 66** Vorverlegung der Öffnungszeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--66}

1. Die Bewilligung für die Vorverlegung der Öffnungszeit kann für einen Betrieb erteilt werden, der an einer Hauptverkehrsstrasse oder Haupteisenbahnstrecke oder in einer touristischen Region liegt, in der bereits am Morgen starker Verkehr herrscht.
2. Der Oberamtmann holt die Stellungnahme der Gemeindebehörden ein.
3. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt; danach nimmt der Oberamtmann eine Überprüfung vor.

### **Art. 67** Verlängerungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--67}

1. In den Fällen nach Artikel 48 Abs. 2 GTG verlangt der Betriebsführer beim Oberamt die Verlängerungsformulare für die seinen Bedürfnissen entsprechende Verlängerungszeit; er bezahlt die Gebühren im Voraus.
2. Beschliesst der Betriebsführer, die Schliessungszeit hinauszuschieben, so füllt er eines seiner Formulare aus, unterzeichnet es und schlägt es an einem von aussen gut sichtbaren Ort an. Ein Formular entspricht jeweils einer Verlängerung um eine Stunde.
3. Nach Gebrauch stellt er das Formular unverzüglich dem Oberamt zu; dieses sorgt dafür, dass jeder Betrieb die bewilligte Anzahl Stunden einhält.

### **Art. 67a** Benutzung der Räumlichkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--67a}

1. Ausserhalb der erlaubten Öffnungszeiten darf der Betriebsführer Speisen und Getränke nur an Personen abgeben, die in seinem Haushalt leben oder vertraglich für ihn arbeiten. Der Aufenthalt von Dritten in den Gasträumen ohne triftigen Grund, wie z. B. den Unterhalt der Einrichtungen, ist verboten.

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--68}

### **Art. 69** Patent H – Öffnungsperiode und Betriebszeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--69}

1. Die Öffnungsperiode und die Betriebszeiten für eine Gaststätte, deren Betriebsführer ein Patent H hat, werden von Fall zu Fall festgesetzt, je nach Abwicklung der Haupttätigkeit, von der sie abhängt.
2. Die Gaststätte darf jedoch nicht vor 8.00 Uhr und grundsätzlich längstens bis 23.00 Uhr geöffnet werden.
3. Damit der späten Programmansetzung kultureller Anlässe Rechnung getragen werden kann, dürfen Buvetten in Kinos, Theatern, Konzert- und Unterhaltungssälen nach 23.00 Uhr, spätestens jedoch bis eine Stunde nach Ende der Vorstellung betrieben werden. Der ausserordentliche Betrieb über 3.00 Uhr hinaus muss jedoch bis spätestens 20 Tage vor der Vorstellung dem Oberamt gemeldet werden.

### **Art. 70** Patent H – Verlängerungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--70}

1. Auf begründetes und dem Oberamt vorgelegtes Gesuch hin kann ein Betrieb, dessen Betriebsführer ein Patent H hat, ausserhalb der im Patent vermerkten Öffnungszeiten betrieben werden.
2. Unter diesen Umständen erteilt der Oberamtmann die Bewilligung nach Artikel 48 GTG.

### **Art. 71** Patent H – Fähigkeitsausweis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--71}

1. Der Inhaber eines Patentes H muss im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein, wenn der Betrieb mehr als zwanzig Sitzplätze im Innern aufweist und die angebotenen Leistungen hinsichtlich Speisen und Getränken mit jenen eines Café-Restaurants vergleichbar sind.

### **Art. 71a** Patent I {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--71a}

1. Der Artikel 71 gilt ebenfalls für den Inhaber eines Patentes I.

### **Art. 72** Lärmgrenzwert {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--72}

1. Der Inhaber eines Patents B+, D, E oder H für Buvetten in Kinos, Theatern oder Konzert- und Unterhaltungssälen, der Lautsprecher- oder Tonverstärkeranlagen verwenden oder bestehende Anlagen ändern will, sodass ein Lärmgrenzwert möglich ist, der das Gehör der Kundschaft gefährden könnte, muss dies vor der Inbetriebnahme dem Amt für Umwelt melden.
2. Der Betriebsführer ist für die Messung und die Regulierung des Lärmpegels verantwortlich.

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--73}

### **Art. 74** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--74}

### **Art. 75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--75}

### **Art. 76** Gästekontrolle – Register {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--76}

1. Der Betriebsführer tragt die von ihm beherbergten Gäste täglich in ein Register ein oder registriert sie gemäss einem anderen vom Amt bewilligten System.
2. Das Register wird auf Verlangen vom Amt abgegeben.
3. Es muss wahrend fünf Jahren im Betrieb aufbewahrt werden; dies gilt auch bei einem Wechsel des Betriebsführers.

### **Art. 77** Gästekontrolle – Ankunftsscheine {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--77}

1. Der Gast muss alle Rubriken des Ankunftsscheins genau und leserlich ausfüllen.
2. Der Betriebsführer übergibt der Kantonspolizei ein Doppel des Scheins. Mit Ausnahme der persönlichen Daten des Gastes werden die auf dem Schein aufgeführten Informationen ebenfalls dem Freiburger Tourismusverband mitgeteilt.
3. Die Scheine werden auf Verlangen vom Amt abgegeben.
4. Bei Kongressen, Versammlungen und Gruppenreisen müssen die Gäste die persönlichen Ankunftsscheine nicht ausfüllen. Der Verantwortliche übergibt dem Betriebsführer ein vollständiges Verzeichnis, in dem mindestens Namen, Vornamen, Nationalität und Wohnsitz sowie das Ankunftsdatum der Teilnehmer angegeben sind.

## 3 Tanz

### **Art. 78** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--78}

### **Art. 79** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--79}

### **Art. 80** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--80}

### **Art. 81** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--81}

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## 4.1 Übergangsbestimmungen

### **Art. 86** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--86}

### **Art. 87** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--87}

### **Art. 88** Fähigkeitsausweis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--88}

1. Der vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erteilte kantonale Fähigkeitsausweis für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten behält seine Gültigkeit.
2. Der kantonale Fähigkeitsausweis für Inhaber von Tea-Rooms behält seine Gültigkeit für die Führung eines Betriebes, in dem nur Backwaren, Feingebäck, Konfekt und Eiswaren sowie Getränke mit oder ohne Alkohol angeboten werden.

## 4.2 Schlussbestimmungen

### **Art. 89** Aufhebung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--89}

1. Der Beschluss vom 5. Mai 1958 über die Unterbringung von Ferienkolonien wird aufgehoben.

### **Art. 90** Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsreglement zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--90}

1. Das Ausführungsreglement vom 20. Mai 1974 zum Gesetz vom 21. November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 91** Änderung bisherigen Rechts – Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Handelspolizei {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--91}

1. Die Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959 zum Gesetz über die Handelspolizei wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 92** Änderung bisherigen Rechts – Tarif der Verwaltungsgebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--92}

1. Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 93** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--952.11--93}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.