954.1
# Gesetz über den Zugang der jungen Erwachsenen zu den Medien
Vom 21.03.2024 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--1}

1. Mit diesem Gesetz wird bezweckt, den jungen Erwachsenen den Informationszugang zu erleichtern, damit sie sich eine Meinung bilden können.

### **Art. 2** Massnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--2}

1. Der Staat finanziert jeder und jedem im Kanton wohnhaften jungen Erwachsenen im Alter von 18 Jahren auf Wunsch ein einjähriges Abonnement beim Anbieter ihrer oder seiner Wahl, der die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllt.
2. Berücksichtigt wird nur das digitale Basisabonnement in Form eines unbeschränkten Zugriffs auf die Website oder eine Applikation.
3. Falls der Titel kein Abonnement bietet, das die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt, kann ein Abonnement für die E-Paper- oder Printversion gewährt werden.
4. Die Massnahme wird nur für einen Abonnementstyp pro Anbieter gewährt. Der berücksichtigte Abonnementstyp wird von der Direktion, die für die Umsetzung der Massnahme zuständig ist, (die Direktion) nach Anhörung des betroffenen Anbieters festgelegt.

### **Art. 3** Begünstigte – Bedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--3}

1. Alle im Kanton wohnhaften Personen im Alter von 18 Jahren, die bei Erreichen der Volljährigkeit bei der Einwohnerkontrolle angemeldet sind, können die Massnahme beantragen.
2. Das Abonnement ist im Jahr, in dem die oder der Begünstigte die Volljährigkeit erreicht, zu beantragen.
3. Der Antrag wird über ein Formular eingereicht, das von der Direktion online gestellt wird. Darin werden die folgenden Informationen verlangt:
   a) Name und Vorname;
   b) Geburtsdatum;
   c) Wohnadresse;
   d) E-Mail-Adresse.

### **Art. 4** Direktion – Aufgaben und Kompetenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--4}

1. Die Direktion hat die Aufgabe, zu prüfen, ob die antragstellende Person zum Kreis der Begünstigten gehört.
2. Im Rahmen der Befugnis nach Absatz 1 kann die Direktion die mit dem Formular eingereichten Informationen mit denjenigen der Informatikplattform abgleichen, welche die Daten der Einwohnerregister gemäss Artikel 16 und 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle enthält.
3. Damit die jungen Erwachsenen das beantragte Abonnement erhalten, übermittelt die Direktion regelmässig die folgenden Daten an die betreffenden Anbieter:
   a) Name und Vorname;
   b) Wohnadresse;
   c) E-Mail-Adresse.
4. Die Direktion bewahrt die Daten so lange auf, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz, insbesondere für die Bewertung nach Artikel 8 Abs. 1, nötig ist.
5. Die Daten der Leistungsempfänger werden spätestens am Ende der Geltungsdauer dieses Gesetzes vernichtet.

### **Art. 5** Anbieter – Bedingungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--5}

1. Jeder Titel der Freiburger Regionalpresse, der im Abonnement erhältlich ist und mindestens einmal wöchentlich erscheint, kann als Anbieter anerkannt werden.
2. Der Herausgeber des Titels muss seinen Sitz im Kanton Freiburg haben, damit dieser als Anbieter auftreten kann.

### **Art. 6** Anbieter – Pflichten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--6}

1. Ein Titel, der die Bedingungen erfüllt und die Massnahme anbieten möchte, muss sich vorgängig schriftlich bei der Direktion melden.
2. Pflichten des Anbieters:
   a) Er stellt in regelmässigen Abständen der Direktion die in Anwendung dieses Gesetzes abgeschlossenen Abonnemente in Rechnung.
   b) Solange dieses Gesetz in Kraft ist, führt er Buch über die von den Begünstigten erneuerten Abonnemente, damit die Erneuerungsquote bestimmt werden kann.
   c) Er vernichtet die Personendaten der Begünstigten, die ihr Abonnement nach Ablauf eines Jahres nicht erneuern.

### **Art. 7** Information {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--7}

1. Der Staat nutzt seine üblichen Kommunikationskanäle und die betreffenden Schulen, um über die Massnahme zu informieren.
2. Mindestens einmal jährlich informieren die zuständigen Gemeindebehörden die jungen Erwachsenen, welche die Volljährigkeit erreichen, über die Massnahme. Die Form dafür steht ihnen frei.
3. Die Anbieter dürfen mit ihren eigenen Mitteln selbst für die Massnahme werben.

### **Art. 8** Bewertung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--8}

1. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beurteilt die Direktion die Eignung und die Effizienz der Massnahme.
2. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieses Gesetzes legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Bericht über die Resultate seiner Bewertung vor.

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--9}

1. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können mit Beschwerde an den Staatsrat gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

### **Art. 10** Geltungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--954.1--10}

1. Die Gültigkeit dieses Gesetzes muss fünf Jahre nach Inkrafttreten bestätigt werden.