97.11
# Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Vom 06.03.2012 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Allgemeine Bestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--1}

1. Diese Verordnung regelt:
   a) die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats bei der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe;
   b) die für die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geltenden Vorschriften.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--2}

1. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist für die Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Sie verfügt hierzu über das Generalsekretariat.
2. Die Finanzdirektion ist für die humanitäre Hilfe zuständig. Sie verfügt hierzu über das Generalsekretariat.

### **Art. 3** Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--3}

1. Die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (die Kommission) setzt sich wie folgt zusammen:
   a) ein Mitglied der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion;
   b) ein Mitglied der Finanzdirektion;
   c) ein Mitglied der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten;
   d) ein Mitglied der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt;
   e) ein Mitglied der Direktion für Gesundheit und Soziales;
   f) ein Mitglied der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft;
   g) ein Mitglied der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion;
   h) ein Mitglied des Freiburger Gemeindeverbandes;
   i) zwei Personen aus den Fachkreisen für internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe der lokalen Universität und Hochschulen;
   j) zwei Mitglieder des kantonalen Dachverbandes der Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit Solidarisches Freiburg;
   k) eine Expertin oder ein Experte für humanitäre Hilfe.
2. Sie wird von der Vertreterin oder vom Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion präsidiert.
3. Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion angegliedert, die das Sekretariat führt.

### **Art. 4** Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--4}

1. Die Kommission hat folgende Befugnisse:
   a) Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
   b) Sie trägt zur Entwicklung der kantonalen Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe bei.
   c) Sie nimmt Stellung zu den Zielen, die der Staatsrat in diesem Bereich zu Beginn jeder Legislaturperiode festlegt.
   d) Sie kann dem Staatsrat in diesem Bereich Anträge unterbreiten.

### **Art. 5** Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--5}

1. Die Mitglieder der Kommission werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts – Zuständigkeitsbereiche der Direktionen und der Staatskanzlei {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--6}

1. Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 7** Änderung bisherigen Rechts – Subventionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--7}

1. Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--97.11--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.