I C/21/3
# Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz
Vom 12.08.2014 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--1}

1. Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung einer kantonalen Datenplattform.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--2}

1. Die Abteilung Informatik ist für die Sicherstellung des Betriebs der kantonalen Datenplattform zuständig.

### **Art. 3** Datenlieferung an Datenplattform {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--3}

1. Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden übermitteln von jeder in ihrem Einwohnerregister verzeichneten Personen die Personendaten (Identifikatoren und Merkmale) gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) auf die Datenplattform.
2. Sie haben jegliche Änderungen der Personendaten gemäss Artikel 6 RHG fortlaufend und unmittelbar der Datenplattform zu übermitteln.
3. Die in elektronischer Form zu liefernden Personendaten haben die gleichen technischen Qualitätsanforderungen aufzuweisen, wie sie die eidgenössische Registerharmonisierungsgesetzgebung für die Lieferung der in Artikel 6 RHG aufgeführten Personendaten an das Bundesamt für Statistik vorschreibt.

### **Art. 4** Datenhoheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--4}

1. Die Hoheit über die der Datenplattform gelieferten Daten bleibt bei den Gemeinden. Nur sie sind berechtigt, Daten zu ändern und Dritten über die in die Datenplattform aufgenommenen Personendaten Auskunft zu erteilen.

### **Art. 5** Zugriff auf Datenplattform {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--5}

1. Die zugriffsberechtigten Verwaltungsstellen, der Gegenstand und die Modalitäten der Zugriffsberechtigung auf die Datenplattform werden im Anhang bezeichnet.
2. Zugriff auf die Datenplattform innerhalb der berechtigten Verwaltungsstelle haben die Personen, die mit der Erfüllung der entsprechenden Verwaltungsaufgabe betraut sind. Die Leitung der Verwaltungsstelle bestimmt diese Personen.
3. Es werden folgende Zugriffsberechtigungen unterschieden:
   a. Einfach-Abfrage: Berechtigung für den einfachen Lese-Zugriff auf aktuelle Personendaten;
   b. Historie: Berechtigung für den Zugriff auf nicht mehr aktuelle Personendaten um Abläufe nachvollziehbar zu machen;
   c. Export: Berechtigung für den elektronischen Datenexport;
   d. Automatisiert: Berechtigung zum automatischen Bezug von Personendaten via Schnittstelle mit Fachapplikationen.

### **Art. 6** Wegzug; Todesfall {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--6}

1. Nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Todestag sind keine Zugriffe auf die Personendaten der Weggezogenen oder Verstorbenen mehr zu gewähren.

### **Art. 7** Kontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--7}

1. Datenzugriffe werden protokolliert.
2. Die Abteilung Informatik kontrolliert stichprobenweise die erfolgten Zugriffe auf die Einhaltung dieser Verordnung.

### **Art. 8** Verantwortung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ic-21-3--8}

1. Die Abteilung Informatik sorgt in technischer Hinsicht dafür, dass nur die nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Zugriffsberechtigungen verfügbar sind.
2. Die Leitung der zum Datenbezug berechtigten Verwaltungsstelle überwacht die korrekte Handhabung der gewährten Zugriffsrechte.