I D/24/2
# Publikationsverordnung
(PubV)
Vom 12.08.2014 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--1}

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz. Sie regelt zudem die durch den Kanton zu gewährleistende Einsichtnahme in Rechtsquellen des Bundes.

### **Art. 2** Zusätzliche Inhalte der Gesetzessammlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--2}

1. In der Gesetzessammlung werden ausser den im Gesetz aufgeführten Gegenständen veröffentlicht:
   a. die Beschlüsse über kantonale Schutzgebiete;
   b. die vom Kanton erteilten Konzessionen, soweit der Inhalt von öffentlichem Interesse ist;
   c. die Statuten von Zweckverbänden;
   d. die grundlegenden Erlasse der Landeskirchen.
2. Die Wirkamkeit des in den Buchstaben c und d aufgeführten Rechtsstoffes richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung bzw. den kirchlichen Vorschriften.
3. Weitere Erlasse können in die Gesetzessammlung aufgenommen werden, soweit an deren Publikation ein öffentliches Interesse besteht.

### **Art. 3** Ausnahmen von der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--3}

1. Nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden:
   a. allgemeinverbindliche Erlasse, die einen konkreten Sachverhalt regeln (Allgemeinverfügungen);
   b. die Statuten und Reglemente der Glarner Kantonalbank sowie die Erlasse der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit deren Inhalt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger hat.
2. Von der Veröffentlichung des interkantonalen Rechts in der Gesetzessammlung kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Publikation des Bundes oder auf interkantonaler Ebene zur Verfügung steht. In diesem Fall wird in der Gesetzessammlung auf die ausserkantonale Publikation verwiesen.
3. Im Übrigen kann von der Veröffentlichung von Erlassen und Vereinbarungen des Kantons und interkantonaler Organe in der Gesetzessammlung abgesehen werden, wenn sie sich an einen begrenzten, abschliessend bestimmbaren Personenkreis richten und dessen Information auf andere Weise sichergestellt wird.

### **Art. 4** Zeitpunkt der Veröffentlichung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--4}

1. Die Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse und Vereinbarungen erfolgt in der Sammlung Behördlicher Erlasse (SBE) in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Inkrafttreten.

### **Art. 5** Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--5}

1. Die ausserordentliche Veröffentlichung des in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoffes erfolgt, wenn die Publikation in der Gesetzessammlung durch aussergewöhnliche Umstände verunmöglicht ist oder die Wirksamkeit auf besondere Weise sichergestellt werden muss.
2. Die Veröffentlichung erfolgt nach Weisung des Regierungsrates in Radio, Fernsehen, durch Flugblätter oder auf andere Weise.

### **Art. 6** Berichtigung und Aktualisierung von Rechtstexten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--6}

1. Fehler in Rechtstexten, die offensichtlich nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.
2. Berichtigungen gemäss Absatz 1 erfolgen namentlich bei Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehlern sowie falschen Verweisen, gesetzgebungstechnischen Fehlern und begrifflichen Unstimmigkeiten.
3. Angaben in Rechtstexten wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen, die geändert haben, werden durch Fussnotenhinweise aktualisiert.

### **Art. 7** Verzeichnis des neu veröffentlichten Rechtsstoffes {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--7}

1. Im Amtsblatt erscheint regelmässig ein Verzeichnis des neu in der Gesetzessammlung veröffentlichten Rechtsstoffes unter Angabe der Titel sowie der Publikationsdaten.

### **Art. 8** Abgabe von Separatdrucken {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--8}

1. Separatdrucke zur Abgabe gegen den Selbstkostenpreis können erstellt werden, wenn dafür eine erhebliche Nachfrage besteht.

### **Art. 9** Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--9}

1. Kantonale Einsichtstelle für Rechtsquellen des Bundes im Sinne der eidgenössischen Publikationsgesetzgebung ist die Staatskanzlei.

### **Art. 9a** Erscheinungsform des Amtsblattes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--9a}

1. Das Amtsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei macht die Internetseite bekannt, auf welcher das Amtsblatt veröffentlicht wird.
2. Massgeblich ist die im PDF-Format im Internet veröffentlichte und mit einer elektronischen Signatur versehene Bekanntmachung.

### **Art. 10** Erscheinungsweise des Amtsblattes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--10}

1. Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich, in der Regel mittwochs.
1a. Ausserordentliche Bekanntmachungen werden an dem Tag veröffentlicht, welchen die publizierende Stelle festgelegt hat.
2. Auf Ersuchen hin kann bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe des Amtsblattes bezogen werden.
3. Lokale Printmedien können das Amtsblatt teilweise oder vollständig in ihren Presseerzeugnissen abdrucken. Beim Abdruck ist auf die Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Form hinzuweisen.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--11}

### **Art. 11a** Publizierende Stellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--11a}

1. Öffentliche Organe und Private, die Bekanntmachungen zur Veröffentlichung einreichen, werden als publizierende Stellen bezeichnet.
2. Publizierende Stellen sind insbesondere:
   a. Behörden und Organisationseinheiten des Kantons inklusive der Gerichte;
   b. Gemeinden;
   c. juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
   d. Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist, sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind oder die Bekanntmachung im allgemeinen Interesse liegt.
3. Publizierende Stellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes sein.
4. Die publizierenden Stellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Bekanntmachungen verantwortlich.

### **Art. 11b** Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--11b}

1. Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen:
   a. tatsächlich von den sie veranlassenden publizierenden Stellen stammen;
   b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden.
2. Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.

### **Art. 11c** Erschliessbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--11c}

1. Die im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen sind mit einer Suchfunktion erschlossen, die insbesondere eine Suche nach Rubrik, publizierender Stelle, Gebiet, Datum und nach Stichworten ermöglicht.
2. Der direkte Zugriff auf einzelne Bekanntmachungen mit der Suchfunktion ist für 90 Tage ab deren Veröffentlichung möglich. Danach bleiben die Bekanntmachungen für maximal fünf Jahre in einem Zwischenarchiv für die Öffentlichkeit zugänglich.
3. Die publizierenden Stellen können bei der Veröffentlichung der Bekanntmachungen in begründeten Fällen eine längere oder kürzere Dauer vorsehen.
4. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 11d** Berichtigung fehlerhafter Bekanntmachungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--11d}

1. Fehler in Bekanntmachungen, die offensichtlich nicht dem Beschluss der publizierenden Stelle entsprechen, werden berichtigt, soweit sich der korrekte Inhalt zweifelsfrei feststellen lässt.
2. Die berichtigte Bekanntmachung wird als solche gekennzeichnet. Sie ist mit der ursprünglichen, fehlerhaften Bekanntmachung zu verknüpfen.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--12}

### **Art. 12a** Publikationsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--12a}

1. Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen erhebt die Staatskanzlei bei den publizierenden Stellen Gebühren, sofern dies aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht ausgeschlossen ist.
2. Die Staatskanzlei legt die Publikationsgebühren pauschal pro Rubrik fest. Die Pauschalen betragen 20 bis 200 Franken. Für Bekanntmachungen grossen Umfangs oder mit Anhängen kann sie einen Zuschlag erheben.
3. Für Bekanntmachungen, die nicht über die Amtsblatt-Applikation online erfasst werden, kann die Staatskanzlei einen Erfassungszuschlag von 50 Franken erheben.

### **Art. 12b** Bezugsgebühren, Abonnement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--12b}

1. Die gedruckte Ausgabe des Amtsblattes kann bei der Staatskanzlei einzeln oder als Abonnement bezogen werden.
2. Die Gebühr beträgt drei Franken pro Ausgabe.
3. Ein Abonnement kann jederzeit bestellt werden. Die Mindestlaufdauer beträgt drei Monate. Danach kann das Abonnement jederzeit auf die nächstmögliche Ausgabe hin gekündigt werden.
4. Die Rechnungstellung für das Abonnement erfolgt jeweils Ende Jahr oder bei Kündigung.

### **Art. 13** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--id-24-2--13}

1. Der Vollzug des Publikationsgesetzes und dieser Verordnung obliegt der Staatskanzlei.
2. Sie achtet auf eine verständliche Sprache und sorgt für eine zeitgemässe Präsentation sowie eine bürgerfreundliche Erschliessung der Inhalte.