I E/1/1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
(Kantonales Gleichstellungsgesetz)
Vom 05.05.1996 (Stand 01.07.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (eidgenössisches Gleichstellungsgesetz, GlG) sowie kantonale Gleichstellungsmassnahmen.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--2}

1. Kanton und Gemeinden beachten die Gleichberechtigung der Geschlechter bei all ihren Tätigkeiten. Der Kanton fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## 2. Kantonale Gleichstellungsmassnahmen

### **Art. 3** Gleichstellungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--3}

1. Der Regierungsrat bestellt eine Gleichstellungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern, wobei mindestens die Hälfte weiblichen Geschlechts sein muss. Der Regierungsrat bestimmt, wo in der kantonalen Verwaltung das Sekretariat angegliedert wird.
2. Die Gleichstellungskommission berät den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung in allen Gleichstellungsfragen. Der Regierungsrat kann sie von Fall zu Fall mit weiteren Aufgaben betrauen, wie die Durchführung bestimmter Gleichstellungsmassnahmen oder die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Landrat kann die Tätigkeit der Kommission befristen.

### **Art. 4** Vertretung in Kommissionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--4}

1. Der Landrat und der Regierungsrat achten bei den von ihnen zu bestellenden Kommissionen auf die angemessene Vertretung beider Geschlechter.

### **Art. 5** Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--5}

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenkompetenz Projekte öffentlicher oder privater Institutionen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann mit Beiträgen unterstützen.

## 3. Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Gleichstellungsgesetz

### **Art. 6** Streitigkeiten über privatrechtliche Arbeitsverhältnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--6}

1. Die Schlichtungsbehörde schlichtet Streitigkeiten nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz.
2. …

### **Art. 7** Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--7}

1. Liegt bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen kein Entscheid über behauptete Ansprüche gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 GlG vor, so müssen diese bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt.
2. Will ein Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Abweisung der Bewerbung geltend gemacht werden, so hat dies direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung zu erfolgen.
3. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Ausführungsbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--8}

1. Der Landrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere die Befugnisse der Gleichstellungskommission gegenüber der kantonalen Verwaltung, die allfällige Befristung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission sowie die Entschädigung der Gleichstellungskommission.

### **Art. 9** Änderung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--9}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:
   a) …
   b) Das Gesetz vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ie-1-1--10}

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft.