II A/3/3
# Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV)
Vom 21.03.2006 (Stand 01.05.2025)

## 1. Geschäftsgang im Regierungsrat

## 1.1. Vorbereitung der Geschäfte

### **Art. 1** Geschäftsplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1}

1. Der Landammann oder die Frau Landammann legt mit dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin periodisch die Themenschwerpunkte und die wichtigsten Geschäfte fest.

### **Art. 2** Geschäfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2}

1. An den Regierungssitzungen berät der Regierungsrat über die ihm unterbreiteten Anträge. Im Weiteren berät er Fragen der Geschäftsvorbereitung, erörtert nach Bedarf sonstige aktuelle Angelegenheiten und nimmt als Kollegium von Eingaben Dritter und Mitteilungen Kenntnis.

### **Art. 3** Anträge zu Handen der Regierungssitzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--3}

1. Anträge zu Handen der Regierungssitzungen werden in der Form gestellt, wie sie der Regierungsrat verabschieden soll. Sie enthalten die erforderlichen Erläuterungen und Beilagen, den allfälligen Hinweis auf die nur zur Einsichtnahme aufgelegten Akten (Art. 10) sowie den Beschlussentwurf. Die Staatskanzlei kann zur Gestaltung der Anträge Weisungen erlassen.
2. Die Einreichung der Anträge erfolgt durch die Übermittlung der Unterlagen an die Regierungsmitglieder, den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin und die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei kann durch Weisung Anträge bezeichnen, die nur ihr zur Aktenauflage übermittelt werden müssen.
3. Anträge sind bis spätestens vier Tage vor der Regierungssitzung einzureichen, an der sie behandelt werden sollen.
4. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat auch Anträge behandeln, welche die Anforderungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllen. Er kann für besonders bedeutsame oder umfangreiche Anträge einen früheren Einreichungstermin beschliessen.

### **Art. 4** Berechtigung zur Antragstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--4}

1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Regierungsrates, der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin für die Geschäfte der Staatskanzlei und die Finanzkontrolle nach Massgabe des Finanzhaushaltgesetzes.
2. Der Regierungsrat kann weitere Antragsberechtigungen erteilen. Er kann namentlich interdepartementale Arbeitsgruppen beauftragen, Anträge direkt zu Handen des Regierungsrates einzureichen.

### **Art. 5** Verwaltungsinterne Konsultation und Mitberichtverfahren; externe Vernehmlassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--5}

1. Die Departemente und die Staatskanzlei konsultieren bei der Vorbereitung ihrer Anträge die Verwaltungseinheiten anderer Departemente, die einen wesentlichen fachlichen Bezug zum Geschäft haben. Differenzen werden im Rahmen dieser Konsultation so weit wie möglich bereinigt.
2. Bei Geschäften von grösserer finanzieller Tragweite und bei Wahlgeschäften reichen das Departement Finanzen und Gesundheit bzw. der Personaldienst Mitberichte ein. Die antragstellende Verwaltungseinheit stellt der mitberichterstattenden Verwaltungseinheit den Antrag rechtzeitig vor der Regierungssitzung, an welcher das Geschäft behandelt werden soll, zur Erstellung des Mitberichtes zu. Der Regierungsrat kann das Mitberichtverfahren auf weitere Geschäfte ausdehnen.
3. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von externen Vernehmlassungen und deren Modalitäten. Er kann anordnen, dass die verwaltungsinterne Konsultation und die externe Vernehmlassung miteinander verbunden werden.

### **Art. 6** Vorprüfung von Erlassen; Gesetzgebungstechnik {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--6}

1. Neue Erlasse oder grössere Änderungen von Erlassen sind der Staatskanzlei rechtzeitig vor dem vorgesehenen Einreichungstermin zur Prüfung in rechtlicher und gesetzgeberischer Hinsicht zu übermitteln.
2. Die Staatskanzlei kann zur Gestaltung der kantonalen Gesetzgebung Weisungen erlassen.

### **Art. 7** Eingaben Dritter {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--7}

1. Eingaben Dritter an den Regierungsrat werden grundsätzlich vom Ratsschreiber oder von der Ratsschreiberin direkt dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur selbstständigen Erledigung überwiesen. Die Überweisung wird auf der Traktandenliste der nächstmöglichen ordentlichen Regierungssitzung aufgeführt; sie kann von jedem Regierungsmitglied zur Diskussion gestellt werden.
2. Aussergewöhnliche Eingaben und solche von besonderer Tragweite werden ohne Überweisung zu Handen der nächsten ordentlichen Regierungssitzung zur Besprechung des Vorgehens traktandiert. Ebenfalls ohne Überweisung traktandiert werden Eingaben, deren Behandlung keines Antrages bedarf.
3. Eingaben gemäss Absatz 2 können auch nach Zusendung der Traktandenliste an die Regierungsmitglieder in die Aktenauflage aufgenommen und an der Sitzung erörtert werden.

### **Art. 8** Antragstellung und Instruktion in Beschwerdeverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--8}

1. Verwaltungsbeschwerden an den Regierungsrat werden wie folgt zur Antragstellung überwiesen:
   a. Beschwerden gegen kommunale Entscheide unter Vorbehalt von Buchstabe b dem Vorsteher oder der Vorsteherin des für den betroffenen Fachbereich zuständigen Departements;
   b. Beschwerden gegen kantonale Entscheide dem Regierungsmitglied, welchem die Stellvertretung in der Leitung des für den betroffenen Fachbereich zuständigen Departements obliegt; diese Zuweisung erfolgt auch, wenn in derselben Sache ein kantonaler und ein kommunaler Entscheid angefochten sind.
2. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren wird in der Regel unter der Leitung des antragstellenden Regierungsmitglieds durch den Rechtsdienst der Staatskanzlei wahrgenommen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen beschliessen.
3. Ist ein Entscheid der Staatskanzlei angefochten, erfolgt die Instruktion durch das Departement Sicherheit und Justiz und die Antragstellung durch den Vorsteher oder die Vorsteherin dieses Departements.

### **Art. 9** Traktandenliste {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--9}

1. Die Staatskanzlei erstellt aufgrund der fristgerecht eingegangenen Anträge sowie der weiteren anstehenden Sitzungsthemen die Traktandenliste und übermittelt sie den Regierungsmitgliedern.

### **Art. 10** Aktenauflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--10}

1. Die Traktandenliste sowie die Unterlagen der an der Sitzung zu behandelnden Geschäfte werden von der Staatskanzlei zur Einsichtnahme der Regierungsmitglieder aufgelegt.
2. Zur Aktenauflage gehören im Weiteren Unterlagen, deren individuelle Zustellung wegen des Umfangs oder aus anderen Gründen nicht sinnvoll ist.
3. Ferner werden Unterlagen zur Information und Kenntnisnahme des Regierungsrates aufgelegt.
4. Die Aktenauflage erfolgt in der Regel im Rathaus.

## 1.2. Sitzungen

### **Art. 11** Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--11}

1. Für die ordentlichen Sitzungen legt der Regierungsrat einen Regeltag fest und erstellt periodisch die Datenplanung.
2. Der Regierungsrat kann jederzeit ausserordentliche Sitzungen beschliessen. Ausserordentliche Sitzungen auf Verlangen eines Regierungsmitglieds werden vom Landammann oder von der Frau Landammann einberufen.
3. Die Regierungssitzungen finden in der Regel im Rathaus statt.

### **Art. 12** Teilnahmepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--12}

1. Die Regierungsmitglieder sind zur Teilnahme an den Regierungssitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist die Staatskanzlei frühzeitig zu benachrichtigen.

### **Art. 13** Sitzungsbestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--13}

1. An den Regierungssitzungen nimmt ausser den Regierungsmitgliedern der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin mit beratender Stimme teil.
2. Der Regierungsrat kann fallweise Angestellte des Kantons und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige beiziehen.

### **Art. 14** Handhabung des Ausstands {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--14}

1. Muss ein Regierungsmitglied in den Ausstand treten, so verlässt es für das betreffende Geschäft die Sitzung.
2. Vorbehalten bleibt die spezielle Ausstandsregelung gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes betreffend Beschwerden gegen Departementsentscheide.
3. Die Beachtung des Ausstands wird im Beschluss festgehalten.

### **Art. 15** Vertretung der Geschäfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--15}

1. Die Regierungsmitglieder vertreten die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich des Departements, dem sie vorstehen, der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei. Vorbehalten bleibt die Antragstellung in den Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 8.

### **Art. 16** Beschlussverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--16}

1. Der Landammann oder die Frau Landammann kann Geschäfte mit einer Mehrzahl von Einzelanträgen, wie Beiträge oder Einbürgerungen, gesamthaft zur Beratung bringen, wenn kein Regierungsmitglied die Einzelberatung verlangt.
2. Unbestrittene Anträge gelten mit dem Ende der Sitzung als beschlossen. Bestrittene Anträge werden zur Abstimmung gebracht. Abgestimmt wird durch Handzeichen.
3. Jedes Regierungsmitglied kann verlangen, dass seine ablehnende Haltung gegenüber einem getroffenen Beschluss im Protokoll vermerkt wird.
4. Der Regierungsrat kann für weniger wichtige Geschäfte die Beschlussfassung im Zirkularverfahren beschliessen. Verlangt ein Regierungsmitglied die Beratung eines solchen Geschäfts im Kollegium, ist es zu traktandieren.

## 1.3. Nachbereitung der Sitzungen

### **Art. 17** Sitzungsprotokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--17}

1. Im Protokoll der Regierungssitzungen werden die Namen der Anwesenden und die Geschäftsnummern der protokollierten Beschlüsse aufgeführt sowie die getroffenen Beschlüsse festgehalten. In das Protokoll aufgenommen werden die Beschlüsse zu den Anträgen und zu anderen wichtigen Geschäften. Es wird vom Ratsschreiber oder von der Ratsschreiberin unterzeichnet.
2. Bei den vom Regierungsrat gebilligten Anträgen bereinigt die Staatskanzlei die Beschlussentwürfe. Sie kann bei komplexen Geschäften die Hilfe des antragstellenden Departements in Anspruch nehmen.
3. Bei den ablehnenden oder rückweisenden Beschlüssen werden auch allfällige Handlungsanweisungen festgehalten.
4. Die Originalprotokolle werden bis zu ihrer Archivierung mit den zugehörigen Akten in der Staatskanzlei aufbewahrt.

### **Art. 18** Zeichnungsberechtigung für den Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--18}

1. Erstinstanzliche Entscheide betreffend Enteignungen und Staatshaftungsbegehren, Beschwerdeentscheide sowie andere wichtige Beschlüsse und Erklärungen des Regierungsrates werden vom Landammann oder der Frau Landammann und vom Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin gemeinsam unterzeichnet.
2. Vorlagen an den Landrat tragen die Namen des Landammanns oder der Frau Landammann und des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin.
3. Im Übrigen werden Verlautbarungen des Regierungsrates vom Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin unterzeichnet.
4. In Verhinderungs- oder Ausstandsfällen unterzeichnet für den Landammann oder die Frau Landammann und den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin die jeweilige Stellvertretung.

### **Art. 19** Eröffnung von Beschlüssen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--19}

1. Die in Artikel 18 Absatz 1 aufgeführten Verwaltungsentscheide werden in Papierform und handschriftlich unterzeichnet zugestellt. Vorlagen an den Landrat werden in Papierform übermittelt.
2. Im Übrigen kann die Eröffnung von Beschlüssen auch elektronisch und mit Faksimileunterschriften erfolgen.

### **Art. 20** Veröffentlichung von Beschlüssen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--20}

1. Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation die Rechtsordnung verlangt oder die von allgemeinem Interesse sind, werden mit den Namen des Landammanns oder der Frau Landammann und des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin im Amtsblatt des Kantons Glarus veröffentlicht.
2. Der Regierungsrat kann die Staatskanzlei ermächtigen, bedeutsame Entscheide aus seiner Rechtsprechung in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

### **Art. 21** Vertretung des Regierungsrates in Rechtsstreitigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--21}

1. Die Regierungsmitglieder, der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin, die Departementssekretäre, die Leiter einer Hauptabteilung, Abteilung oder Fachstelle und die Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der Staatskanzlei können vom Regierungsrat ermächtigt werden, ihn in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, namentlich in seinem Namen an Verhandlungen teilzunehmen und Rechtsschriften einzureichen. Ein entsprechender Auftrag gilt als Ermächtigung.

### **Art. 22** Aufbereitung von Landratsvorlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--22}

1. Die Aufbereitung von Landratsvorlagen aufgrund von Beschlüssen landrätlicher Kommissionen und des Landrates ist grundsätzlich Sache des Departements, welches den Antrag beim Regierungsrat eingereicht hat. Der Regierungsrat kann andere Verantwortlichkeiten beschliessen.

## 2. Organisation der Verwaltung

### **Art. 23** Departemente; Zuordnung der Aufgabenbereiche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--23}

1. Es bestehen folgende Departemente
   a. Finanzen und Gesundheit;
   b. Bildung und Kultur;
   c. Bau und Umwelt;
   d. Volkswirtschaft und Inneres;
   e. Sicherheit und Justiz.
2. Die Aufgabenbereiche der Departemente und der Staatskanzlei sind im Anhang I umschrieben, welcher integrierender Bestandteil dieser Verordnung ist.

### **Art. 24** Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei; Detailorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--24}

1. Der Stufe Departemente und Staatskanzlei sind folgende Verwaltungseinheiten nachgeordnet:
   a. Hauptabteilungen;
   b. Abteilungen;
   c. Fachstellen.
2. Die den Departementen und der Staatskanzlei zugehörigen Verwaltungseinheiten sind im Anhang II aufgeführt, welcher integrierender Bestandteil dieser Verordnung ist. Er nennt auch die den Departementen und der Staatskanzlei administrativ zugewiesenen Verwaltungseinheiten, Verwaltungskommissionen und Aufgabenträger ausserhalb der Verwaltung mit juristischer Persönlichkeit des öffentlichen Rechts.

### **Art. 24a** Anpassung der Anhänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--24a}

1. Werden dem Regierungsrat Rechtsänderungen unterbreitet, welche die Zuordnung von Aufgabenbereichen oder die Detailorganisation der Verwaltung unmittelbar betreffen, muss die Vorlage auch die entsprechenden Anpassungen der Anhänge zu dieser Verordnung beinhalten.

### **Art. 25** Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--25}

1. Die einzelnen Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten zur abschliessenden Erledigung von Geschäften ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung.
2. Soweit diese Zuständigkeiten durch regierungsrätliches Verordnungsrecht zuzuweisen sind, werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
   a. für die Zuweisung zum Aufgabenbereich eines Departements oder der Staatskanzlei das vorhandene Fachwissen, der Sachzusammenhang zu bereits bestehenden Zuständigkeiten, die Effizienz der Abläufe, die Sicherstellung der Aufsicht und die gleichmässige Arbeitsverteilung;
   b. für die Zuweisung zur Hierarchiestufe die Bedeutung des Geschäfts und der vorhandene Beurteilungsspielraum.

### **Art. 26** Zeichnungsberechtigung für Verwaltungseinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--26}

1. Verwaltungsentscheide und andere wichtige Erklärungen des Departements werden vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bzw. der Stellvertretung unterzeichnet; die übrigen Verlautbarungen des Departements können auch vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin bzw. der Stellvertretung unterzeichnet werden. Für die Staatskanzlei ist der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin bzw. die Stellvertretung zeichnungsberechtigt.
2. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Departements bzw. der Staatskanzlei anderweitige Zeichnungsberechtigungen einräumen. Solche Berechtigungen sind zu Handen der Interessierten in angemessener Weise bekannt zu machen.
3. Zeichnungsberechtigt für die Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen sind die Leiter oder die Leiterinnen bzw. die Stellvertretungen. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bzw. der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin kann für bestimmte Aufgabenbereiche anderweitige Zeichnungsberechtigungen einräumen. Solche Berechtigungen sind zu Handen der Interessierten in angemessener Weise bekannt zu machen.
4. Ausgabenbelege müssen von mindestens zwei Personen visiert werden. Folgende Visen sind dabei zwingend erforderlich:
   a. bei Beträgen bis 2000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Fachstelle;
   b. bei Beträgen zwischen 2001 und 10 000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Abteilung;
   c. bei Beträgen zwischen 10 001 und 50 000 Franken: des Leiters oder der Leiterin der Hauptabteilung;
   d. bei Beträgen über 50 000 Franken: des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin bzw. des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin.

### **Art. 27** Eröffnungen und Veröffentlichungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--27}

1. Für die Eröffnung und die Veröffentlichung von Entscheiden und Verlautbarungen der Verwaltungseinheiten gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss.

### **Art. 28** Vertretung der Verwaltungseinheiten in Rechtsstreitigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--28}

1. Die Vorsteher oder Vorsteherinnen der Departemente und die Leiter oder Leiterinnen der übrigen Verwaltungseinheiten können Mitarbeitende ermächtigen, die Verwaltungseinheit in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, namentlich in deren Namen an Verhandlungen teilzunehmen und Rechtsschriften einzureichen.

### **Art. 29** Zusammenarbeit zwischen Verwaltungseinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--29}

1. Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie hören mitinteressierte Verwaltungseinheiten vor ihren Entscheiden an, unterstützen und informieren sich gegenseitig und koordinieren ihre Tätigkeiten.

### **Art. 30** Departementssekretärenkonferenz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--30}

1. Die Departementssekretärenkonferenz dient der Koordination der Verwaltungstätigkeit und dem Informationsaustausch. Der Regierungsrat kann ihr Aufträge erteilen, namentlich zu Organisations- und Planungsfragen. Sie kann von sich aus dem Regierungsrat Vorschläge unterbreiten.
2. Sie steht unter der Leitung des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin.
3. Zu den Sitzungen werden neben den Departementssekretären und -sekretärinnen nach Bedarf auch andere Personen eingeladen.

## 3. Planung und Überprüfung der Zielerreichung

### **Art. 31** Jahresziele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--31}

1. Der Regierungsrat legt gestützt auf sein Legislaturprogramm Jahresziele fest. Sie bezeichnen die Massnahmen zur Zielerreichung und die dem Landrat und der Landsgemeinde vorzulegenden Geschäfte. Sie sind Grundlage für die Geschäftsplanung gemäss Artikel 1.
2. Die Departemente und die Staatskanzlei bestimmen ihre Jahresziele in Abstimmung mit denjenigen des Regierungsrates.

### **Art. 32** Controlling {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--32}

1. Das Controlling ist ein begleitendes Instrument zur Steuerung der Zielerreichung.
2. Der Regierungsrat wird bei seinem Controlling durch die Staatskanzlei, in Finanzfragen durch das Departement Finanzen und Gesundheit, unterstützt.
3. Die Departemente und die Staatskanzlei sind für das Controlling in ihrem Aufgabenbereich besorgt. Sie stimmen ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates ab.

### **Art. 33** Nachweis der Verwaltungstätigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--33}

1. Die Verwaltungseinheiten erbringen den Nachweis über ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer:
   a. vollständigen, systematischen und nachvollziehbaren Aktenführung; und
   b. ordnungsgemässen Geschäftsverwaltung.
2. …
3. Die ordnungsgemässe Geschäftsverwaltung besteht insbesondere aus der systematischen Aufzeichnung des Geschäftsprozesses und aus der Verwaltung der dabei entstehenden Informationen.
4. Die während der Laufzeit eines Geschäfts entstehenden Informationen müssen das Geschäft vollständig und nachvollziehbar dokumentieren.

### **Art. 33a** Einsatz von Geschäftsverwaltungssystemen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--33a}

1. Für den Nachweis ihrer Verwaltungstätigkeit setzen die Verwaltungseinheiten ein standardisiertes elektronisches Geschäftsverwaltungssystem (GEVER) ein.
2. Sie können für spezifische Aufgaben ein nicht standardisiertes GEVER-System einsetzen, wenn:
   a. das standardisierte GEVER-System die Erfüllung der Aufgaben nicht angemessen unterstützt; und
   b. die Beschaffung, Entwicklung und der Betrieb des nicht standardisierten GEVER-Systems unter Berücksichtigung aller Kosten insgesamt günstiger ist.
3. Der Einsatz eines nicht standardisierten GEVER-Systems setzt eine Prüfung durch die Fachstelle Digitale Verwaltung unter Einbezug des Landesarchivs voraus.

### **Art. 33b** Verbot der parallelen Bewirtschaftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--33b}

1. Geschäftsrelevante Informationen dürfen nicht in mehreren GEVER-Systemen parallel bewirtschaftet werden.
2. Sie dürfen vorübergehend ausserhalb von GEVER-Systemen bearbeitet werden, insbesondere um die Zusammenarbeit mit externen Stellen zu ermöglichen.
3. Nach der externen Bearbeitung sind die geschäftsrelevanten Informationen in das GEVER-System zurückzuführen.

### **Art. 33c** Grundstruktur der Ablage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--33c}

1. Die Verwaltungseinheiten führen in ihren GEVER-Systemen ein Ordnungssystem.
2. Die Informationen sind in Dossiers abzulegen. Jedes Dossier muss einer Position des Ordnungssystems eindeutig zugeordnet sein.
3. Nach Beendigung eines Geschäftes vervollständigen und bereinigen die Verwaltungseinheiten das Dossier und schliessen es in ihrem GEVER-System ab.

## 4. Information und Kommunikation

### **Art. 34** Informations- und Kommunikationszuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--34}

1. Der Regierungsrat informiert den Landrat, die Gemeinden und die Öffentlichkeit sowie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung über seine Lagebeurteilungen, Planungen und Entscheidungen. Er bezeichnet bei Bedarf die für bestimmte Informationen zuständigen Personen. Allgemeines Kommunikationsorgan des Regierungsrates ist die Staatskanzlei.
2. Die Departemente und die Staatskanzlei sorgen in Abstimmung mit der regierungsrätlichen Kommunikation für die interne und externe Information und Kommunikation betreffend ihrer Geschäfte. Sie bezeichnen die zuständigen Stellen.
3. Die nachgeordneten Verwaltungseinheiten sind in ihrem Verantwortungsbereich die Anlauf- und Auskunftsstelle für die fachlich-technischen Belange.
4. Die Staatskanzlei koordiniert die Information und Kommunikation im Verhältnis zwischen Regierung und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
5. Vorbehalten bleiben die Informations- und Kommunikationszuständigkeiten bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten nach Massgabe der Spezialgesetzgebung sowie in ausserordentlichen Lagen nach Massgabe der Notrechtsgesetzgebung.

### **Art. 35** Konzept zur Information und Kommunikation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--35}

1. Der Regierungsrat erlässt ein Konzept zur internen und externen Information und Kommunikation. Er gibt sich periodisch Rechenschaft ab über die Umsetzung und Bewährung des Konzepts.

### **Art. 36** Tätigkeitsbericht an den Landrat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--36}

1. Im jährlichen Tätigkeitsbericht legen der Regierungsrat sowie die Departemente und die Staatskanzlei gegenüber dem Landrat Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der übergeordneten Vorgaben die Modalitäten.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 37** Übergangsbestimmung zu Artikel 8 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--37}

1. Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Behandlung stehenden Beschwerdeverfahren bleiben die unter dem alten Recht begründeten Antrags- und Instruktionszuständigkeiten bestehen, soweit sich keine Ausstandsgründe ergeben. Müssen hängige Beschwerden neu zugewiesen werden, kommt Artikel 8 zur Anwendung.

### **Art. 38** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--38}

1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

## A1. Anhang I: Aufgabenbereiche der Departemente und der Staatskanzlei (Art. 23 Abs. 2)

### **Art. 1-1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-1}

### **Art. 1-1a** Staatskanzlei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-1a}

1. Zu den Aufgaben der Staatskanzlei gehören insbesondere:
   a. Regierungsgeschäfte (Vorbereitung, Protokoll, Controlling),
   b. Beschwerdeverfahren,
   c. Verwaltungsinterne Rechtsberatung,
   d. Rechtssetzung (Betreuung Gesetzessammlung),
   e. Politische Kommunikation (Unterstützung, Betreuung Newsroom, Social Media),
   f. Kantonsmarketing (Koordination),
   g. Digitale Transformation (Planung, Controlling),
   h. Serviceportal und Geschäftsverwaltung (Anlaufstelle, Betreuung),
   i. Redaktion Memorial und Vorlagen,
   j. Organisation Landsgemeinde und Näfelser Fahrt,
   k. Wahlen und Abstimmungen,
   l. Politische Planung Regierung (Koordination, Controlling),
   m. Beglaubigungen,
   n. Amtsblatt und Staatskalender,
   o. Infrastruktur Rathaus (Nutzung, Empfang, Telefonzentrale),
   p. Weibeldienst und Post,
   q. Drucksachen und Büromaterial (Einkauf, Abgabe),
   r. Öffentlichkeitsprinzip und Statistik (Koordination),
   s. Aussenbeziehungen Kantone, ausländische Vertretungen,
   t. Ratssekretariat (Aufgaben gemäss Art. 62 Abs. 2 LRV).

### **Art. 1-2** Departement Finanzen und Gesundheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-2}

1. Zu den Aufgaben des Departements Finanzen und Gesundheit gehören insbesondere:
   a. Führung des Finanzhaushaltes,
   b. Verwaltung des Kantonsvermögens,
   c. Budget und Rechnung,
   d. Finanz- und Liquiditätsplanung,
   e. Mitberichterstattung zu Regierungsgeschäften betreffend Finanzen,
   f. Versicherungen des Kantons,
   g. Controlling Finanzen im Geschäftsbereich des Regierungsrates,
   h. Finanzausgleich,
   i. Personalwesen,
   k. Informatik,
   k1. Telefonie (Beschaffung und technischer Support),
   l. Steuerwesen (ohne Motorfahrzeug- und Wasserfahrzeugsteuer),
   m. Gesundheitsförderung und Prävention,
   n. Gesundheitsversorgung,
   o. Rettungswesen,
   p. Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens,
   q. Aufsicht über die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung,
   r. Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle,
   s. Lebensmittel- und Chemikalienkontrolle,
   t. Vollzug Krankenversicherungsgesetz,
   u. Veterinärwesen.

### **Art. 1-3** Departement Bildung und Kultur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-3}

1. Zu den Aufgaben des Departements Bildung und Kultur gehören insbesondere:
   a. Volksschule,
   b. Sonderschulung,
   c. Lehrmittelverlag,
   d. Abklärung,
   e. Integration,
   f. schulisches Zusatzangebot,
   g. Berufsbildung und Berufsberatung,
   h. Mittelschulen,
   i. Fach-/Hochschulen, Universitäten,
   k. Sport,
   l. Stipendienwesen,
   m. Landesarchiv,
   n. Kulturpflege,
   o. Ortsbildschutz und Denkmalpflege,
   p. Archäologie und naturwissenschaftliche Sammlung.
   q. Familienfragen
   r. Fragen der Gleichstellung

### **Art. 1-4** Departement Bau und Umwelt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-4}

1. Zu den Aufgaben des Departements Bau und Umwelt gehören insbesondere:
   a. Raumplanung und Bauwesen,
   b. Bauten des Kantons,
   c. Verwaltung und Einrichtung der Kantonsliegenschaften,
   d. Strassenbau und -unterhalt,
   e. Signalisation Kantonsstrassen,
   f. Fuss- und Wanderwege,
   f1. Velowege
   g. Wasserbau und Hochwasserschutz,
   h. Wasserwirtschaft,
   i. öffentlicher Verkehr,
   k. Luftfahrt,
   l. Beschaffungswesen,
   m. Enteignungswesen,
   n. amtliche Vermessung und Geoinformation,
   o. Umwelt- und Gewässerschutz,
   p. Natur- und Landschaftsschutz,
   q. Wald,
   r. Naturgefahren,
   s. Energieversorgung, Energiegewinnung und Energienutzung,
   t. Rohrleitungen,
   u. Bergbauregal,
   v. Jagd und Fischerei.

### **Art. 1-5** Departement Volkswirtschaft und Inneres {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-5}

1. Zu den Aufgaben des Departements Volkswirtschaft und Inneres gehören insbesondere:
   a. Gemeindewesen und Korporationswesen,
   b. Wirtschafts- und Tourismusförderung,
   c. Regionalpolitik,
   d. Europafragen,
   e. Landwirtschaft einschliesslich Pflanzenschutz und Weinbau,
   f. …
   g. wirtschaftliche Landesversorgung,
   h. Handelsregister,
   i. Stiftungsaufsicht (klassische Stiftungen),
   k. Grundbuch,
   l. …
   m. Konsumkredit,
   n. Arbeitsrecht,
   o. arbeitsmarktliche Massnahmen,
   p. Arbeitnehmerschutz,
   q. Seilbahnen und Skilifte,
   r. Sozialwesen, Kindes- und Erwachsenenschutz,
   s. …
   t. Opferhilfe,
   u. Sozialversicherungen und Kinderzulagen.

### **Art. 1-6** Departement Sicherheit und Justiz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--1-6}

1. Zu den Aufgaben des Departements Sicherheit und Justiz gehören insbesondere:
   a. Kantonspolizei,
   b. Strassenverkehr und Motorfahrzeugsteuer,
   c. Binnenschifffahrt und Besteuerung Wasserfahrzeuge,
   d. Militärverwaltung,
   e. Aufsicht Bevölkerungsschutz, Zivilschutz,
   f. Brandschutz und Feuerwehr,
   g. Gewerbepolizei (ohne Konsumkredit),
   h. Messwesen,
   i. Lotterien und Wetten,
   k. Waffen, Munition und Sprengstoff,
   l. Schuldbetreibung und Konkurs,
   m. Zivilstand und Bürgerrecht,
   n. Aufenthalt und Niederlassung,
   o. Ausländerrecht,
   p. Personalausweise,
   q. Aufsicht über die Strafverfolgung,
   r. Straf- und Massnahmenvollzug,
   s. Begleitung des Rechnungswesens und der Rechtsetzung im Justizbereich,
   t. Gebäudeversicherung und Kulturschadenfonds.

## A2. Anhang II: Detailorganisation der Departemente und der Staatskanzlei (Art. 24 Abs. 2)

### **Art. 2-1** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-1}

### **Art. 2-1a** Staatskanzlei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-1a}

1. Die Staatskanzlei ist wie folgt gegliedert:
   a. Staatskanzlei
   Kanzleisekretariat
   Politik und Strategie
   Kommunikation
   Digitale Verwaltung
   Parlamentsdienst (Ratssekretariat gemäss Art. 25 Abs. 1 RVOG administrativ zugewiesen)
   Datenschutz (gemäss Art. 25 Abs. 1 RVOG administrativ zugewiesen)
   Finanzkontrolle (gemäss Art. 25 Abs. 1 RVOG administrativ zugewiesen)
   Recht

### **Art. 2-2** Departement Finanzen und Gesundheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-2}

1. Das Departement Finanzen und Gesundheit ist wie folgt gegliedert:
   a. Departementssekretariat
   Beschwerdewesen
   Abteilung Finanzverwaltung
   Staatskasse
   b. Hauptabteilung Personal und Organisation
   Lohnwesen und Personalsysteme
   Anlauf- und Meldestelle (administrativ zugewiesen)
   …
   c. Hauptabteilung Steuern
   Prämienverbilligung
   Abteilung natürliche Personen
   Quellensteuer
   Abteilung juristische Personen
   Verrechnungssteuer und Wertschriften
   …
   Abteilung Spezialsteuern
   Abteilung Administration und Entwicklung
   …
   Projekte
   d. Hauptabteilung Gesundheit
   Gesundheitspolizei
   Gesundheitsversorgung
   Gesundheitsförderung
   …
   Lebensmittelkontrolle
   Kantonstierärztlicher Dienst
   Koordination Gesundheit (KOGE)
   e. …
   f. Hauptabteilung Informatik
   Projekte
   Infrastruktur und Betrieb
   Helpdesk und Support

### **Art. 2-3** Departement Bildung und Kultur {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-3}

1. Das Departement Bildung und Kultur ist wie folgt gegliedert:
   a. Departementssekretariat
   Beschwerdewesen
   …
   b. Hauptabteilung Volksschule und Sport
   Sport
   Sonderpädagogik
   …
   Gesellschaft
   Abteilung Volksschule
   Aufsicht und Qualitätsmanagement
   Lehrmittelverlag
   Abteilung Abklärungsstelle
   Schulpsychologischer Dienst
   …
   c. Hauptabteilung Höheres Schulwesen und Berufsbildung
   Berufsbildung
   …
   Berufsberatung und Ausbildungsbeiträge
   Fach-/Fachhochschulen, Universitäten
   Kantonsschule mit Sportschule (gemäss Art. 25 Abs. 2 RVOG administrativ zugewiesen)
   Berufsbildungskommission (gemäss Art. 25 Abs. 2 RVOG administrativ zugewiesen)
   Gewerblich-industrielle Berufsfachschule mit Brückenangebot (gemäss Art. 25 Abs. 2 RVOG administrativ zugewiesen)
   Bildungszentrum Gesundheit und Soziales, BZGS (gemäss Art. 25 Abs. 2 RVOG administrativ zugewiesen)
   …
   d. Hauptabteilung Kultur
   Landesarchiv
   Kulturpflege
   Kommission zur Förderung des kulturellen Lebens (gemäss Art. 25 Abs. 2 RVOG administrativ zugewiesen)
   Naturwissenschaftliche Sammlung
   Ortsbildschutz und Denkmalpflege
   Archäologie
   Abteilung Landesbibliothek

### **Art. 2-4** Departement Bau und Umwelt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-4}

1. Das Departement Bau und Umwelt ist wie folgt gegliedert:
   a. Departementssekretariat
   Beschwerdewesen
   Submissionswesen
   b. Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau
   …
   Abteilung Mobilität
   Öffentlicher Verkehr
   Wanderwege
   Velowege
   Abteilung Tiefbau
   Tiefbauten
   Wasserbau
   Abteilung Strassenunterhaltsdienst
   c. Hauptabteilung Hochbau
   Abteilung Hochbau
   Hochbauten
   Hauswartung
   Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation
   Raumentwicklung
   Geoinformation
   Vermessung
   d. Hauptabteilung Umwelt, Wald und Energie
   Abteilung Umweltschutz und Energie
   Umweltschutz
   Gewässerschutz
   Natur- und Landschaftsschutz
   Energie
   Abteilung Wald und Naturgefahren
   Wald
   Naturgefahren
   Abteilung Jagd und Fischerei (Jagd- und Fischereiverwaltung)
   Kantonale Jägerprüfungskommission (gemäss Art. 25 Abs. 2 RVOG administrativ zugewiesen)

### **Art. 2-5** Departement Volkswirtschaft und Inneres {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-5}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist wie folgt gegliedert:
   a. Departementssekretariat
   Beschwerdewesen
   …
   Gemeindefragen
   Opferhilfestelle
   …
   Einigungsstelle (administrativ zugewiesen)
   Korporationswesen
   Koordinationsstelle Häusliche Gewalt und Gewaltprävention
   b. Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit
   Kontaktstelle für Wirtschaft
   Handelsregister mit Stiftungsaufsicht (klassische Stiftungen)
   Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
   Abteilung Arbeit
   Kantonale Amtsstelle Arbeit/Arbeitsmarkt (KAST/AM)
   Arbeitslosenkasse
   Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM)
   Arbeitsinspektorat
   Abteilung Arbeitsvermittlung (RAV)
   Abteilung Landwirtschaft
   Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe (administrativ zugewiesen)
   Landwirtschaftskommission
   …
   Abteilung Grundbuchamt
   c. Hauptabteilung Soziales
   Zentrale Dienste
   Behindertenfragen und soziale Einrichtungen
   …
   Kommission für Behindertenbauten
   …
   Abteilung Kindes- und Erwachsenenschutz
   Kindes- und Erwachsenenschutz
   Erbschaft
   Private Mandatstragende
   Abteilung Soziale Dienste
   Existenzsicherung
   …
   Opferberatungsstelle
   …
   Berufsbeistandschaften
   Kinder- und Jugendhilfe
   Abteilung Asyl
   Asylsozialhilfe
   Integration Flüchtlinge
   Zentrale Dienste
   Rückkehrberatung
   d. Sozialversicherungen Glarus (gemäss Art. 25 Abs. 3 RVOG administrativ zugewiesen)
   Ausgleichskasse/Familienausgleichskasse
   IV-Stelle
   …
   Zentrale Dienste

### **Art. 2-6** Departement Sicherheit und Justiz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iia-3-3--2-6}

1. Das Departement Sicherheit und Justiz ist wie folgt gegliedert:
   a. Departementssekretariat
   Beschwerdewesen
   Zivilstandsinspektorat
   b. Hauptabteilung Kantonspolizei
   Abteilung Spezialdienste
   Abteilung Regionalpolizei
   Abteilung Kriminalpolizei
   c. Hauptabteilung Militär und Zivilschutz
   …
   Abteilung Militär
   Abteilung Zivilschutz
   Schutzbauten
   d. Hauptabteilung Justiz
   Messwesen
   Abteilung Justizvollzug
   …
   Gefängnis
   Abteilung Migration und Passbüro
   Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
   Betreibungs- und Konkursamt
   Konkursamt
   Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
   Zivilstandsamt
   e. Hauptabteilung Staats- und Jugendanwaltschaft (gemäss Art. 25 Abs. 1 RVOG administrativ zugewiesen)
   Abteilung Staats- und Jugendanwaltschaft
   …
   Kanzlei
   Fachstelle Administrativmassnahmen
   f. Kantonale Sachversicherung (gemäss Art. 25 Abs. 3 RVOG administrativ zugewiesen)
   Gebäudeversicherung im Monopol
   Kulturschadenfonds
   Versicherung im Wettbewerb
   Prävention und Intervention