II D/1/2
# Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder
Vom 05.12.2001 (Stand 01.01.2002)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iid-1-2--1}

1. Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den Staatsanwalt und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iid-1-2--2}

1. Die Behördenmitglieder gemäss Artikel 1 werden in die Pensionskasse des Kantons Glarus gemäss deren Bestimmungen aufgenommen.
2. Die versicherte Besoldung der Regierungsräte entspricht der maximalen versicherten Besoldung gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Glarus. Der Kanton leistet die gemäss deren Bestimmungen vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iid-1-2--3}

1. Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben.
2. Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Monate nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruflich.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iid-1-2--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2. Für alle Behördenmitglieder die bereits an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1972 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes weiterhin.
3. Behördenmitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 gewählt wurden, können sich an der für sie seinerzeit geschaffenen Übergangslösung beteiligen oder das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausüben.
4. Für alle später gewählten Behördenmitglieder richtet sich die Alterssicherung nach der vorliegenden Verordnung. Die Behördenmitglieder haben bis Mitte 2002 das Recht, die Versicherungslösung neu zu bestimmen. Die getroffene Wahl ist endgültig.
5. Die Verordnung vom 19. Dezember 1990 über die Alterssicherung der Behördenmitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.