II G/2/1
# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(EG IVöB)
Vom 07.05.2023 (Stand 01.03.2024)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iig-2-1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Glarus.

### **Art. 2** Veröffentlichungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iig-2-1--2}

1. Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden, gemäss Artikel 48 Absatz 1 IVöB.

### **Art. 3** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iig-2-1--3}

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber (Art. 52 Abs. 1 IVöB) ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

### **Art. 4** Meldung von Ausschlüssen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iig-2-1--4}

1. Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

### **Art. 5** Zuschlagskriterien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iig-2-1--5}

1. Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» und «Verlässlichkeit des Preises» berücksichtigt werden.

### **Art. 6** Ausführungsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iig-2-1--6}

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
2. Er wird insbesondere ermächtigt:
   a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1–5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
   b. die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB);
   c. Angebotsöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
   d. zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
   e. zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;
   f. die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB);
   g. die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
   h. Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.