III A/3/3
# Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
(ORVG)
Vom 05.05.2022 (Stand 01.07.2022)

## 1. Gesamtbehörde

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--1}

1. Den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 GOG hat das Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. a GOG).
2. Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

### **Art. 2** Einberufung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--2}

1. Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2. Vier nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.

### **Art. 3** Beschlussfassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--3}

1. Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken.
2. Bei der Bildung der Kammern sowie bei der Zustimmung zum Tätigkeitsbericht müssen alle neun Mitglieder mitwirken.
3. Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.
4. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen die vorsitzende Person gestimmt hat.
5. Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben.

## 2. Geschäftsleitung

### **Art. 4** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--4}

1. Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. b GOG).

### **Art. 5** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--5}

1. Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang. Sie hat insbesondere:
   a. interne Weisungen zu erlassen;
   b. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide zu genehmigen;
   c. für eine einheitliche Praxis des Verwaltungsgerichts zu sorgen, nötigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
   d. nach Rücksprache mit dem Spruchkörper zu beschliessen, ob ein Entscheid publiziert wird;
   e. das dem Verwaltungsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der Gerichte, zu beaufsichtigen;
   f. über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 GOG zu entscheiden;
   g. für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten des Verwaltungsgerichts zu sorgen;
   h. die Sicherheit im Betrieb des Verwaltungsgerichts zu gewährleisten;
   i. den Tätigkeitsbericht zuhanden des Landrats, nachdem die Gesamtbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat, zu verabschieden;
   j. das Verwaltungsgericht nach aussen zu vertreten;
   k. Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder) zu visieren;
   l. über die Pendenzen des Verwaltungsgerichts zu wachen;
   m. über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG zu entscheiden.

## 3. Kammern

### **Art. 6** Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--6}

1. Das Verwaltungsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in zwei Kammern.
2. Die acht nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden den einzelnen Kammern zugeteilt.
3. Das Verwaltungsgerichtspräsidium steht den beiden Kammern vor.
4. Für jede Kammer wird aus den Reihen der nebenamtlichen Mitglieder ein nebenamtliches Vizepräsidium bestimmt (Art. 19 Abs. 2 GOG).

### **Art. 7** Geschäftsverteilung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--7}

1. Die zweite Kammer behandelt Streitigkeiten im Bereich des Sozialversicherungsrechts, der Sozialhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie Klagen aus beruflicher Vorsorge.
2. Die erste Kammer behandelt sämtliche Streitigkeiten, welche nicht in die Zuständigkeit der zweiten Kammer fallen.
3. Bei Bedarf sind die Kammern gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten.

## 4. Spruchkörper

### **Art. 8** Spruchkörper {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--8}

1. Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 34 GOG). Dabei berücksichtigt sie nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die folgenden Kriterien:
   a. Dringlichkeit des Geschäfts;
   b. Komplexität des Geschäfts;
   c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
   d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
   e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren;
   f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
   g. Sprachkenntnisse;
   h. Ausgewogenheit der Belastung;
   i. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.

## 5. Besonderes

### **Art. 9** Führung des Personals {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--9}

1. In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche Angestellten des Verwaltungsgerichts.
2. Fachliche Anweisungen erteilt das Präsidium oder in dessen Auftrag die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
3. Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.

### **Art. 10** Kommunikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiia-3-3--10}

1. Für die Kommunikation nach aussen ist in der Regel das Präsidium zuständig, soweit es keine bestimmte Person damit beauftragt hat.