III B/1/2
# Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes
Vom 02.05.1971 (Stand 07.05.2006)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--1}

1. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Wahrung des öffentlichen Interesses am Skisport.
2. Skigelände dürfen nur befahren werden, sofern die Schneedecke genügend ist und der Grundeigentümer keinen nachhaltigen Schaden erleidet.

### **Art. 2** Wald und Weidegebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--2}

1. Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten und befahren werden.

### **Art. 3** Allgemeines Skigebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--3}

1. Das Anlegen von Skipisten sowie die Ausübung des Skisportes auf Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände und markierten Ski-Wanderwegen und -Loipen, auch ausserhalb der eigentlichen Wald- und Weidegebiete, dürfen nicht behindert werden. Sie sind von Hindernissen, wie Einfriedungen, Auslegen von Dünger und Mist usw., frei zu halten.
2. Skipisten dürfen mit Ausnahme der Pistenfahrzeuge nicht motorisiert befahren werden.
3. Verboten ist das Befahren und Betreten öffentlicher und privater Gartenanlagen, Baumschulen, des engern Hofraumes um Siedlungen, als solche erkennbarer oder eingefriedeter Kulturen und Waldjungwüchse.

### **Art. 4** Pflicht zur Freihaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--4}

1. Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer anzuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes erschweren oder verunmöglichen.

### **Art. 5** Neue Anlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--5}

1. Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loipen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern angelegt werden.

### **Art. 6** Ersatzpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--6}

1. Die Kosten für das vorübergehende Entfernen von Einfriedungen und andern Hindernissen sowie Schaden, den er durch die Benützung seines Geländes nachweisbar erleidet, sind dem Grundeigentümer zu vergüten.
2. Ersatzpflichtig sind nach Massgabe ihres Interesses die Anleger der Piste, die Pistenhalter, Skilift- oder andere Transportunternehmungen oder Organisationen sowie die betreffenden Gemeinden.
3. Können sich die Beteiligten über die Ersatzpflicht nicht einigen, so entscheidet die Landesschatzungskommission. Gegen deren Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.
4. …

### **Art. 7** Enteignung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--7}

1. Auf Antrag der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Gemeinden kann der Regierungsrat zum Zwecke der Erstellung und des Betriebes von Luftseilbahnen und Skiliften sowie zur Sicherung von Skipisten, Skiabfahrten oder von Ski-Übungsgelände vor Überbauung entsprechende Dienstbarkeiten begründen oder nötigenfalls vom Enteignungsrecht Gebrauch machen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Enteignung. Es ist vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern Rücksprache zu nehmen.
3. Die Eigentumsbeschränkungen gemäss Absatz 1 sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
4. Die Eigentumsbeschränkungen können zu Lasten der daran Interessierten mit geeigneten Auflagen verbunden werden.
5. Die sich aus den Eigentumsbeschränkungen ergebenden Entschädigungsansprüche Dritter sind von den Antragstellern zu tragen und auf entsprechende Anordnung des Regierungsrates hin sicherzustellen.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--8}

1. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Gemeinderates ist das für das Landwirtschaftswesen zuständige Departement.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-2--9}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.