III B/1/6
# Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(VO KESB)
Vom 20.11.2012 (Stand 01.09.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--1}

1. Diese Verordnung regelt:
   a. die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
   b. das Verfahren vor der KESB;
   c. die Anforderungen an die Mitglieder der KESB;
   d. die Berufsbeistandschaft;
   e. die Entschädigung der Beistände und der Vorsorgebeauftragten;
   f. die Fachstelle Erbschaft.
2. Die KESB ist die nach Artikel 13 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes zuständige Instanz.

### **Art. 2** Personenbezeichnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--2}

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

## 2. Organisation

### **Art. 3** Sitzungen, Konstituierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--3}

1. Die KESB setzt ihre Sitzungstermine nach Bedarf fest.
2. Sie bestimmt aus ihrem Kreis einen Vizepräsidenten.
3. Der Präsident leitet die Sitzungen der KESB. Im Verhinderungsfall oder bei Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident oder ein ständiges Behördenmitglied die Leitung.

### **Art. 4** Traktandenliste, Besetzung, Aktenauflage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--4}

1. Die Anträge sind bis spätestens fünf Tage vor der nächsten Sitzung bei der protokollführenden Person einzureichen.
2. Der Präsident bestimmt die Traktandenliste und die Besetzung. Die Traktandenliste ist mindestens vier Tage vor dem Sitzungstermin zur Verfügung zu stellen.
3. In besonderen Fällen kann die KESB zu Beginn ihrer Sitzung mit einfachem Mehr über die Ergänzung der Traktandenliste mit zusätzlichen Geschäften beschliessen.
4. Die Akten zu den Sitzungsgeschäften werden elektronisch zur Verfügung gestellt.

### **Art. 5** Beschlussfassung, Eröffnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--5}

1. Die KESB fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der teilnehmenden Mitglieder.
1a. Stimmenthaltung ist bei jeglichen Geschäften ausgeschlossen.
2. Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg treffen. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit. Fehlt diese oder verlangt ein Mitglied die Beratung, ist der Beschluss an einer Sitzung zu behandeln.
3. Die Mitteilung der Beschlüsse erfolgt durch schriftliche Zustellung. Die KESB kann im Einzelfall die mündliche Eröffnung beschliessen.

### **Art. 5a** Öffentliche Bekanntmachung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--5a}

1. Kann eine Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grund nicht erfolgen, so kann die KESB ihren Beschluss im Amtsblatt veröffentlichen.

### **Art. 6** Zeichnungsberechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--6}

1. Bei Beschlüssen zeichnet für die KESB der Vorsitzende der Behördensitzung zusammen mit dem Protokollführer.
1a. Ist der Protokollführer nach der Sitzung abwesend, zeichnet ein an der Sitzung anwesendes Behördenmitglied in dessen Vertretung.
2. Weitere Dokumente und Verträge sowie Verfügungen gemäss Artikel 65 Absatz 5 EG ZGB zeichnet das verfahrensleitende Mitglied.

### **Art. 7** Unterstützende Dienste {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--7}

1. Die unterstützenden Dienste sind eine der KESB zugehörige Verwaltungseinheit. Sie stehen ihr für Abklärungen, Beratung, Revisorat und Administration zur Seite.
2. Dem Präsidenten der KESB obliegt die Gesamtleitung der unterstützenden Dienste. Die fachliche und die personelle Leitung kann er delegieren.
2a. Dem verfahrensleitenden Behördenmitglied steht gegenüber den Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste eine fachliche Weisungsbefugnis zu.
3. Die KESB bestimmt einen Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste für die Protokollführung der Behördensitzungen.

### **Art. 7a** Fachstelle Erbschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--7a}

1. Dem Präsidenten der KESB obliegt die administrative und personelle Gesamtleitung der Fachstelle Erbschaft. Er kann sie delegieren.
2. Die Mitarbeitenden der Fachstelle Erbschaft nehmen die in Artikel 103–119c EG ZGB genannten Aufgaben in Eigenverantwortung wahr.
3. Die Mitarbeitenden der Fachstelle zeichnen grundsätzlich einzeln. Im Einzelfall kann jeder Mitarbeitende eine Zweitunterschrift durch einen weiteren Mitarbeitenden der Fachstelle verlangen.

## 3. Verfahren

### **Art. 8** Verfahrensleitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--8}

1. Die KESB überträgt in der Regel einem ständigen Mitglied die Verfahrensleitung. In einfachen Fällen können die ständigen Mitglieder die Verfahrensleitung an ein weiteres Mitglied delegieren.
2. Das verfahrensleitende Mitglied führt die ihm zugewiesenen Fälle in Zusammenarbeit mit den unterstützenden Diensten und stellt Antrag an die KESB.

### **Art. 9** Anhörung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--9}

1. Die erste Einladung zu einer persönlichen Anhörung gemäss Artikel 447 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfolgt formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen.
2. Die Anhörung erfolgt durch ein Mitglied der KESB. Dieses kann die Anhörung in einfachen Fällen an einen Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste delegieren.
3. In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden Fachperson übertragen werden.
4. Der Inhalt der Anhörung wird schriftlich festgehalten. In begründeten Fällen kann die Anhörung elektronisch aufgezeichnet werden.

### **Art. 10** Akteneinsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--10}

1. Die vom Verfahren Betroffenen haben nach vorangegangener Anmeldung Einsicht in die sie betreffenden Akten, soweit nicht schützenswerte Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit entgegenstehen.
2. Der Betroffene, dem Aktenstücke vorenthalten werden, ist auf diese Tatsache und die Begründung dafür hinzuweisen.

## 4. Anforderungen an Mitglieder der KESB und Unvereinbarkeiten

### **Art. 11** Fachliche Anforderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--11}

1. Die ständigen Mitglieder müssen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung oder einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss oder ausnahmsweise über langjährige Erfahrung in den Disziplinen Sozialarbeit, Pädagogik oder Psychologie verfügen.
2. Die weiteren Mitglieder sollen zudem Berufsdisziplinen wie Kinderpsychologie, -psychiatrie, Medizin, Versicherungswesen, Treuhand oder Vermögensverwaltung vertreten.

### **Art. 12** Unvereinbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--12}

1. Das Amt als ständiges und weiteres Mitglied der KESB sowie die Anstellung in den unterstützenden Diensten sind nicht vereinbar:
   a. mit dem Amt als Beistand oder Hilfsperson des Beistandes im Kanton Glarus;
   b. mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor der KESB des Kantons Glarus und ihren Beschwerdeinstanzen.
2. …

## 5. Beistandschaften

### **Art. 13** Angliederung der Berufsbeistandschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--13}

1. Die Berufsbeistandschaft ist der Abteilung Soziale Dienste angegliedert.

### **Art. 14** Entschädigung und Spesenersatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--14}

1. Die KESB legt die Entschädigung und den Spesenersatz der Mandatsträger mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes fest.
1a. Innerhalb der Berichtsperiode kann eine Akontozahlung nach Ablauf eines Jahres für höchstens zwölf Monate ausgezahlt werden.
2. Die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz werden dem verwalteten Vermögen der betreuten Person belastet.
3. Liegt das Vermögen unter 20 000 Franken und fehlen unterstützungspflichtige Dritte, trägt der Staat diese Kosten. Dies gilt nicht bei Schlussberichten und Schlussrechnungen infolge Todes des Verbeiständeten.
3a. Ist lediglich illiquides Vermögen vorhanden, kann die KESB die Bevorschussung dieser Kosten durch die Staatskasse anordnen und ihre Forderung pfandrechtlich sichern.
3b. Übersteigt das liquide Vermögen 20 000 Franken oder endet die Massnahme infolge Todes, wird die bevorschusste Summe zurückgefordert. Die Forderung verjährt nach zehn Jahren seit der Rechtskraft des Entscheides.
4. …
5. Bei minderjährigen Personen trägt der Staat diese Kosten. Bei Ermahnungen oder Weisungen nach Artikel 307 Absatz 3 ZGB oder Massnahmen nach Artikel 308 Absatz 2 ZGB (betreffend Vaterschaft, persönlicher Verkehr) können sie den Eltern indessen je hälftig auferlegt werden. Im Falle klarer Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Elternteiles, können diesem die gesamten Kosten auferlegt werden.

### **Art. 15** Inhalt der Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--15}

1. Durch die Entschädigung wird der Aufwand der Mandatsträger für die ihnen zugewiesenen Aufgaben abgegolten. Dies sind insbesondere:
   a. die persönliche Betreuung und Kontaktpflege;
   b. Kontakt zu Dritten (Amtsstellen, Heimen, Schulen, Angehörigen usw.);
   c. administrative Angelegenheiten, namentlich Anträge für Stipendien, Sozialhilfe und Sozialversicherungen, Ausfüllen der Steuererklärung;
   d.–e. …
   f. Rechnungsführung und Berichterstattung.
2. Werden Teile dieser Aufgaben an Dritte delegiert, kann die KESB entstehende Kosten von der Entschädigung abziehen.
3. Ausserordentliche Handlungen der Mandatsträger, die nicht zu den ihnen übertragenen Aufgaben gehören, werden nach Aufwand und vorausgegangener Absprache mit der KESB entschädigt (z.B. Haushaltliquidation, Wohnungs- und Arbeitswechsel).

### **Art. 16** Höhe der Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--16}

1. Die Mandatsträger erhalten, sofern nicht darauf verzichtet wird, für die Mandatsführung je nach Aufwand die folgende jährliche Entschädigung:
   a. Kategorie A
   b. Kategorie B
   c. Kategorie C
   d. Kategorie D
   e. Kategorie E
1a. Die KESB legt bei der Errichtung oder Übernahme der Massnahme die voraussichtliche Entschädigungskategorie fest. Deren Anpassung an die aktuellen Verhältnisse bleibt der KESB vorbehalten.
2. …
3. Sind mit der Mandatsführung Aufgaben verbunden, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, kann die KESB für diese Tätigkeiten zum Voraus einen Stundenansatz sowie ein Kostendach vereinbaren. Die Entschädigung erfolgt in diesen Fällen nach Aufwand und aufgrund einer detaillierten Rechnung.
4. Die Entschädigungen werden pro rata auf ganze Monate berechnet.
5. Ordnet die KESB bei der Errichtung oder Übernahme einer Beistandschaft oder bei einem Mandatsträgerwechsel eine Inventaraufnahme an, spricht sie dem Mandatsträger bei der Genehmigung des Inventars eine Eröffnungspauschale in Höhe von maximal 500 Franken zu.

### **Art. 17** Spesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--17}

1. Für Büro- und Verbrauchsmaterial, Kopien, Telefon- und Internetkosten usw. können Spesen von pauschal 50 Franken pro Jahr geltend gemacht werden.
2. Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 2. Klasse vergütet. Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs werden 0.70 Franken pro Kilometer vergütet.
2a. Beistandspersonen mit ausserkantonalem Wohn- oder Geschäftssitz werden Reisespesen ab der Kantonsgrenze verrechnet. Ausgenommen sind Mandate, bei welchen sowohl die Beistandsperson wie auch die betreute Person ausserhalb des Kantons ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben.
3. Übersteigen die Spesen 300 Franken pro Jahr, ist dies der KESB umgehend anzuzeigen. Andernfalls erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen eine Entschädigung.

## 6. Weitere Regelungen

### **Art. 18** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--18}

1. Die KESB untersteht der Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres.
2. Die KESB beaufsichtigt die Beistände.

### **Art. 19** Entschädigung der Vorsorgebeauftragten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--19}

1. Sofern der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person enthält, hat der Vorsorgebeauftragte Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Artikel 16, sofern dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder die Leistung üblicherweise entgeltlich ist.
2. Die Entschädigung geht vollumfänglich zu Lasten der auftraggebenden Person. Eine Bevorschussung durch den Staat ist ausgeschlossen.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--20}

### **Art. 21** Datenbearbeitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-6--21}

1. Die Verknüpfung der Software der KESB und der Fachstelle Erbschaft mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister zur Erfassung und Aktualisierung der Daten mittels automatischem Zugriffs- und Abgleichverfahren ist zulässig.
2. Der automatische Zugriff und Abgleich umfasst die Personendaten der Merkmalsgruppen 1–6 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz.