III B/1/8
# Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
(Electronic Monitoring-Verordnung, EMV)
Vom 25.01.2022 (Stand 01.01.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-8--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht.

## 2. Zuständigkeit

### **Art. 2** Vollzugsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-8--2}

1. Die Fachstelle Justizvollzug ist für den Vollzug zuständig.
2. Sie zieht die Bewährungshilfe als abklärende und vollziehende Stelle zur Unterstützung bei, insbesondere hinsichtlich der Machbarkeit, der Information bei Verstössen sowie der Berichterstattung an das anordnende Gericht.
3. Die Vollzugsstelle gewährleistet die Informationssicherheit, die Zweckbindung der aufgezeichneten Daten und deren Löschung sowie die Trennung der Datenbestände aus zivilrechtlicher und strafrechtlicher elektronischer Überwachung.

## 3. Verfahren

### **Art. 3** Anordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-8--3}

1. Vor Anordnung einer elektronischen Überwachung lässt das zuständige Gericht deren Machbarkeit durch die Vollzugsstelle abklären.
2. Es weist die gefährdende Person auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.
3. Das Gericht teilt seinen Anordnungsentscheid der Vollzugsstelle und der Kantonspolizei mit.

### **Art. 4** Informationspflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-8--4}

1. Die Vollzugsstelle informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei sowie die gefährdete Person über:
   a. den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung;
   b. Verstösse gegen die elektronische Überwachung.
2. Kann die elektronische Überwachung nicht innert zwei Tagen nach dem vom Gericht festgesetzten Antrittsdatum eingerichtet werden, gilt dies als Verstoss gemäss Absatz 1 Buchstabe b und führt zum Abbruch der Massnahme.

### **Art. 5** Berichterstattung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-1-8--5}

1. Die Vollzugsstelle stellt dem anordnenden Gericht einen Monat vor Ablauf der elektronischen Überwachung einen Verlaufsbericht über die Mitwirkung und Einhaltung der Anordnungen und Auflagen durch die gefährdende Person zu. Das Gericht informiert die gefährdete Person über den Eingang des Berichts.
2. Nach Beendigung der elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle dem anordnenden Gericht den Schussbericht über deren Verlauf zu.