III B/7/1
# Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht
(Gebührentarif ZGB, GebT ZGB)
Vom 09.02.2022 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeiner Teil

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Gebührenerhebung sowie die Höhe der Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen und Entscheide durch kantonale Behörden, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind.
2. Die Gebühren richten sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach dieser Verordnung.
3. Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Kostenverordnung und der Personalverordnung sinngemäss.

### **Art. 2** Gebührenpflichtige {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--2}

1. Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verursacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Erlass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
2. Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.

### **Art. 3** Bemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--3}

1. Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie, soweit nicht anders bestimmt, nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den in der Angelegenheit auf dem Spiel stehenden vermögensrechtlichen oder sonstigen Interessen bemessen.
2. Die Gebühr darf ausnahmsweise bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes erhöht werden, wenn der Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung besonders gross ist, sie besondere Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorgenommen wird. Die Überschreitung wird begründet.
3. Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispielsweise in Promille eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzusetzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der gebührenpflichtigen Leistung steht.
4. Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem Stundenansatz. Ist nichts anderes bestimmt, beträgt der Stundenansatz 120 Franken und ist auch der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchsmaterial abgegolten.

### **Art. 4** Barauslagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--4}

1. Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt werden.
2. Barauslagen umfassen insbesondere:
   a. Zustellungskosten;
   b. Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Personen wie Sachverständige oder Übersetzerinnen und Übersetzer;
   c. Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen;
   d. Taggelder und Spesenentschädigungen für Angestellte und für Behördenmitglieder.
3. Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.

### **Art. 5** Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--5}

1. Gebühren und Barauslagen sind sofort zu bezahlen oder sicherzustellen.
2. Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
3. Werden die Gebühren oder Barauslagen nicht sofort bezahlt oder sichergestellt oder wird der verlangte Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, so kann die Behörde die Vornahme der Amtshandlung verweigern. Vorbehalten bleiben die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
4. Bei Bezahlung durch Rechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung der Rechnung ein. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

### **Art. 6** Verzugszins {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--6}

1. In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.
2. Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
3. Geht die Zahlung innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.

### **Art. 7** Vergütungszins {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--7}

1. In Rechnung gestellte, zu viel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2. Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
3. Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie zwei Franken übersteigt.

### **Art. 8** Verzicht, Zahlungserleichterungen, Gebührenerlass {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--8}

1. Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann ganz oder teilweise verzichtet werden:
   a. wenn sie gesamthaft höchstens zehn Franken betragen;
   b. in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, namentlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Kindesschutzverfahren.
2. Ist die Zahlung einer verfügten Gebühr innert der vorgeschriebenen Frist für die gebührenpflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, können Zahlungserleichterungen gewährt und diese an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
3. Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
4. Bei Illiquidität können längere Stundungen gewährt und die pfandrechtliche Sicherung angeordnet werden.
5. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
6. Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
7. Die verfügten Gebühren können nachträglich ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Erlassgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen.

### **Art. 9** Rechnungsstelle und Inkasso {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--9}

1. Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
2. Die Staatskasse ist für das anschliessende Inkasso zuständig.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt. Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren erhoben werden. Die Mahngebühren betragen zwischen zehn und 100 Franken.
4. Für weitere Inkassomassnahmen betragen die Gebühren 20 bis 500 Franken.

## 2. Fachbereiche

### **Art. 10** Personen- und Familienrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--10}

1. Die Gebühr für die Bewilligung einer Namensänderung oder einer Adoption beträgt 200 bis 1000 Franken.

### **Art. 11** Kindes- und Erwachsenenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--11}

1. Im Kindes- und Erwachsenenschutz betragen die Gebühren:
   a. Entscheide, je Erlass:
   b. Anhörungen und Augenscheine durch die KESB, je Anhörung oder Augenschein:
   c. Abklärungen durch KESB-Mitglieder oder unterstützende Dienste, je Stunde:
   d. Prüfung und Abnahme von Inventaren, Rechenschaftsberichten und Rechnungen:
   e. Ausfertigung von Bescheinigungen, namentlich ​Amtsausweisen und Handlungsfähigkeitszeugnissen, je Exemplar:
   f. Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen, je Person:
2. Innerhalb eines Gebührenrahmens richtet sich die Gebühr nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verrichtung.

### **Art. 12** Erbschaftswesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--12}

1. Im Erbschaftswesen betragen die Gebühren:
   a. Entscheide, je Erlass:
   b. Abklärungen, namentlich Nachlasssicherung und Erbenermittlung, je Stunde:
   c. Ausfertigung von Bescheinigungen, je Exemplar:

### **Art. 13** Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--13}

1. Für die Eintragung von Grundeigentum betragen die Gebühren:
   a. Übertragung von Grundeigentum:
   b. Erwerb von Grundeigentum infolge Erbgang:
   c. Erwerb von Grundeigentum infolge Erbteilung, Vermächtnis, Erbanteilsabtretung:
   d. Fusion:
   e. Spaltung und Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz:
   f. Eintragung einer Änderung im Grundeigentum nach ehelichem Güterrecht:
   g. Erwerb von Grundeigentum zufolge Sacheinlage/-übernahme:
   h. Erwerb von Grundeigentum infolge Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand:
   i. Grenzänderungen, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken (bei Eigentumsübertragungen gilt Bst. a), Begründung, Änderung oder Aufhebung von gewöhnlichem und subjektiv-dinglichem Miteigentum durch den Eigentümer je Stammgrundstück, Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt (bei Änderung der Beteiligung gilt Bst. a):
   j. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Stockwerkeigentum, je Gemeinschaft:
   k. Aufnahme neuer Grundstücke (auch bei Teilung oder Vereinigung von Grundstücken sowie bei Stockwerkeigentum und Miteigentum), je Grundbuchblatt:
   l. Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschaftsform, des Namens, der Firma oder des Sitzes:
2. Für die Eintragung von Grundpfandrechten betragen die Gebühren:
   a. Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes:
   b. Neuausfertigung eines Grundpfandtitels ohne Erhöhung der Pfandsumme oder anstelle eines entkräfteten:
   c. Umwandlung von Pfandrechten:
   d. Pfandzuschreibung, Pfandvermehrung oder Pfandentlassung, Herabsetzung der Pfandsumme oder Rang- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht:
   e. Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vorbehaltenen Vorgangs:
   f. Änderung der Zins-, Kündigungs- oder Abzahlungsbestimmungen, je Pfandrecht:
   g. Einschreibung im Gläubigerregister oder Gläubigerwechsel sowie Errichtung von gesetzlichen Pfandrechten, je Pfandrecht:
3. Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten betragen die Gebühren:
   a. Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit/Grundlast sowie Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast:
   b. Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je eingetragenes Recht:
4. Für die Eintragung von Vormerkungen betragen die Gebühren:
   a. Einschreibung oder Änderung einer Vormerkung:
   b. Einschreibung einer Vormerkung im Betreibungsverfahren (Verfügungsbeschränkung):
   c. Behandlung der Vormerkung bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je vorgemerktes Recht:
5. Für die Eintragung von Anmerkungen betragen die Gebühren:
   a. Einschreibung oder Änderung einer Anmerkung:
   b. Einschreibung einer Anmerkung im Konkursverfahren (Verfügungsbeschränkung):
   c. Behandlung der Anmerkungen bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je angemerktes Verhältnis:
   d. Einschreibung oder Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen und Anmerkungen von Amtes wegen:
6. Für die Eintragung von Anzeigen, für Auszüge und Auskünfte betragen die Gebühren:
   a. Grundbuchauszug, auf Papier oder elektronisch, je Grundbuchblatt:
   b. Grundstückabfrage, je Anfrage:
   c. Schuldübernahmeanzeigen:
   d. andere Anzeigen:
   e. Abweisung einer Anmeldung oder andere Verfügung:
   f. besondere Aufwendungen wie Vorbereitung von Vollmachten, Erklärungen usw.:
   g. Vorprüfung eines Rechtsgeschäftes, je Stunde:
7. Die Löschung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechten, Vormerkungen, Anmerkungen sowie Gläubigerregister-Einschreibungen erfolgt gebührenfrei.

### **Art. 14** Beglaubigungen und Bescheinigungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiib-7-1--14}

1. Für Beglaubigungen und Bescheinigungen der Staatskanzlei betragen die Gebühren:
   a. Ausstellung einer Überbeglaubigung (Apostille):
   a1. Ausstellung einer Überbeglaubigung (Legalisation):
   a2. Ausstellung einer einfachen Beglaubigung:
   b. andere Bescheinigungen und Bestätigungen: