III F/1/1
# Kantonale Ordnungsbussenverordnung
Vom 17.09.2013 (Stand 01.01.2021)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--1}

1. Übertretungen des kantonalen Rechts werden nach dieser Verordnung in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet (Ordnungsbussenverfahren), sofern sie in den Artikeln 12–16 aufgeführt sind.
2. Die Bussenhöhen sind gemäss den Artikeln 12–16 festgelegt; Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

### **Art. 2** Anwendbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--2}

1. Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn das zuständige Polizei- oder Kontrollorgan die Widerhandlung festgestellt hat und der Sachverhalt rechtlich und tatsächlich klar ist.
2. Nicht zur Anwendung gelangt das Ordnungsbussenverfahren, wenn:
   a. die beschuldigte Person jemanden gefährdet oder verletzt oder erheblichen Sachschaden verursacht hat;
   b. der beschuldigten Person eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die im konkreten Fall offensichtlich nicht mehr leicht wiegt;
   c. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für die ihr vorgeworfene Widerhandlung oder für einen Teil der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt.
3. Liegt nur ein geringfügiges Versehen vor, kann vom zuständigen Polizei- oder Kontrollorgan von einer Ordnungsbusse abgesehen werden.

### **Art. 3** Jugendliche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--3}

1. Bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 15. Altersjahr macht das zuständige Polizei- oder Kontrollorgan auf die Übertretung aufmerksam. Es kann den Jugendlichen, insbesondere in den Bereichen Natur- und Umweltschutz sowie Fischerei, zum Besuch von Unterricht an einem bestimmten Tag oder zur Wiedergutmachung des Schadens einladen.
2. Folgt der Jugendliche der Einladung nicht, erstattet das zuständige Polizei- oder Kontrollorgan Anzeige bei der Jugendanwaltschaft.
3. Das Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung von einer jugendlichen Person unter zehn Jahren verübt wird. Im Weiteren gelten die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens bei Jugendlichen sinngemäss.

## 2. Verfahren

### **Art. 4** Konkurrenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--4}

1. Erfüllt die beschuldigte Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen zugleich mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
2. Beträgt die Gesamtbusse mehr als 1000 Franken, so werden die Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

### **Art. 5** Zuständige Polizei- und Kontrollorgane {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--5}

1. Neben den Angehörigen der Kantonspolizei sind zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt:
   a. die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 27 der Jagdverordnung im Bereich der Jagd;
   b. die Organe der Fischereiaufsicht gemäss Artikel 10 des kantonalen Fischereigesetzes im Bereich der Fischerei;
   c. die Aufsichtsorgane über den Natur- und Heimatschutz gemäss Artikel 40 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes.
2. Die Bussen dürfen nur vor Ort erhoben werden, wenn die Polizei- und Kontrollorgane die Widerhandlung in amtlicher Funktion festgestellt haben. Die Polizei- und Kontrollorgane haben sich auszuweisen.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--6}

1. Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2. Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt, die unter anderem Ort, Datum, Zeit und Art der Ordnungswidrigkeit, jedoch nicht die Personalien nennt.
3. Erfolgt keine sofortige Bezahlung, erhält die beschuldigte Person ein Bedenkfristformular mit Einzahlungsschein, in dem auch die Personalien festgehalten sind.
4. Wird die beschuldigte Person nicht anlässlich der Widerhandlung identifiziert oder bezahlt sie die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

### **Art. 7** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--7}

1. Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben.

### **Art. 8** Rechtskraft {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--8}

1. Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig. Festgehaltene Personalien werden vernichtet.

### **Art. 9** Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--9}

1. Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Kaution zu leisten.

### **Art. 10** Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--10}

1. Die zuständigen Polizei- und Kontrollorgane sind verpflichtet, der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2. Lehnt die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ab, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

### **Art. 11** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--11}

1. Die Kantonspolizei ist für den administrativen Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens zuständig. Zu diesem Zweck kann sie den weiteren zur Erhebung von Bussen zuständigen Polizei- und Kontrollorganen direkt verbindliche Weisungen erteilen.

## 3. Bussenkatalog, Bussentarif

### **Art. 12** Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--12}

1. Übertretungen in diesem Bereich werden mit folgenden Bussen geahndet (alle Beträge in Bussenkatalog und -tarif in Fr.):
   1. Nichtbefolgen von Anordnungen, Verfahrensdisziplin (Art. 5 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [EG StGB])
   2. Nichtangabe des Namens (Art. 6 EG StGB)
   3. Unberechtigtes Tragen einer Uniform (Art. 7 EG StGB)
   4. Ruhestörung (Art. 10 EG StGB)
   5. Verletzung von Sitte und Anstand (Art. 10 EG StGB)
   6. Grober Unfug (Art. 10 EG StGB)
   7. Bettelei (Art. 11 EG StGB)
   8. Nicht gehörige Verwahrung oder Unterlassung von Vorsichtsmassnah-men beim Halten gefährlicher Tiere (Art. 12 EG StGB)
   9. Herbeiführen einer Gefahr durch Reizen oder Scheumachen von Tieren (Art. 13 EG StGB)
   10. Verrichten der Notdurft (Art. 15 Abs. 1 EG StGB)
   11. Verunreinigungen von Gebäuden und Anlagen (Art. 15 Abs. 2 EG StGB)
   12. Littering (Art. 15 Abs. 3 EG StGB):
   einzelne Abfälle (Zigarettenstummel, Getränkedosen usw.)
   mehrere Abfälle bis zum Volumen von fünf Litern, Aschenbecherinhalt
   Kehrichtsack
   13. Plakatentfernung (Art. 16 EG StGB)
   14. Unbewilligtes Anbringen von Reklamen an Kantonsstrassen (Art. 4 Abs. 2 Reklameverordnung)
   15. Ausübung verbotener Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen (Art. 3 Ruhetagsgesetz)
   16. Ausübung verbotener Tätigkeiten an hohen Feiertagen (Art. 4 Ruhetagsgesetz)
   17. Missachtung der Bewilligungspflicht für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit (Art. 6 Gastgewerbegesetz)
   18.–19. …
   20. Missachtung der Schliessungs- und Öffnungszeiten (Art. 12 ff. Gastgewerbegesetz)
   21. Belästigung der Nachbarschaft durch übermässige Einwirkungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Gastgewerbegesetz)
   22. Missachtung des Verbots der Abgabe von alkoholischen Getränken (Art. 16 Gastgewerbegesetz)
   23. Missachtung des Verbots der Abgabe von gebrannten Wassern (Art. 21 Gastgewerbegesetz)
   24. Aufhalten in einem Betrieb nach Ablauf der Karenzzeit (Art. 24 Abs. 2 Gastgewerbegesetz)
   25. Missachtung des Konsumationsverbots in Spiellokalen (Art. 28 Abs. 1 Bst. e Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz [VKGG])
   26. …
   27. Verbotene Benützung von Fussgängerwegen durch Fahrzeuge (Art. 23 Strassengesetz)
   28. Verbotene Beförderung von Gegenständen (Art. 27 Bst. a Strassengesetz)
   29. Verbotene Einleitung von Flüssigkeiten in die Strassenentwässerungsanlagen (Art. 27 Bst. b Strassengesetz)
   30. Anpflanzungen, Hecken, Einfriedungen, Abschrankungen, Materialablagerungen, Verkaufsstände und dergleichen, welche die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können (Art. 76 Abs. 1 Strassengesetz)
   31. Einzäunung mit scharfen Spitzen (Stacheldraht) an öffentlichen Strassen (Art. 76 Abs. 2 Strassengesetz)
   32. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (Art. 1 Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege)
   33. Missachtung der Öffnungszeiten in Spiellokalen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c VKGG)
   34. Missachtung der Aufforderung zum Verlassen des Spiellokals (Art. 28 Abs. 1 Bst. d VKGG)

### **Art. 13** Natur- und Heimatschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--13}

1. Übertretungen in diesem Bereich werden mit folgenden Bussen geahndet:
   1. Sammeln von mehr als 2 kg Pilzen pro Tag (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über den Schutz der Pilze)
   2. Sammeln von Pilzen ausserhalb der erlaubten Zeit (Art. 1 Abs. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze)
   3. Sammeln von Pilzen an organisierten Veranstaltungen (Art. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze)
   4. Verstoss gegen die Bestimmungen über geschützte Pflanzenarten und Tiere (Art. 2, 3 und 5 Verordnung über den Arten und Biotopschutz)
   5. Verstoss gegen die Leinenpflicht in vom Regierungsrat bestimmten Schutzgebieten (Art. 11 Abs. 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz)
   6. Widerhandlungen gegen Natur- und Heimatschutz i.S.v. Artikel 702 ZGB (Art. 14 EG StGB)
   7. Missachtung der Massnahmen bei Weidezäunen (Art. 14 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz)

### **Art. 14** Umweltschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--14}

1. Übertretungen in diesem Bereich werden mit folgenden Bussen geahndet:
   1. Missachtung der Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes (Art. 24 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz)
   2. Verbrennen von Abfällen im Freien (Art. 16 Abs. 1 Kantonales Umwelt-schutzgesetz)
   3. Abbrennen von dürrem Gras, Streue, Schilf oder Hecken (Art. 22 Abs. 3 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung
   4. Ausführen oder ausführen lassen gewerbsmässiger Holzernte- und Motorsägearbeiten ohne Grundausbildung (Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald)
   5. Unrechtmässiges Entfachen von Feuer im Wald (Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald)
   6.–9. …

### **Art. 15** Jagd {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--15}

1. Übertretungen in diesem Bereich werden mit folgenden Bussen geahndet:
   1. …
   2. Leisten von Jagdbeihilfe ohne Jagdberechtigung (Art. 24 Jagdverordnung)
   3. Unnötige Beunruhigung oder Störung des Wildes (Art. 33 Abs. 1 Jagdverordnung, Art. 5 Wildruhezonenverordnung)
   4. Verstoss gegen die Leinenpflicht (Art. 30 Abs. 1 Jagdverordnung, Art. 6 Abs. 1 Bst. a Wildruhezonenverordnung)
   5. Verstoss gegen den Einsatz von Jagdhunden (Art. 4 Jagdhundeverordnung)
   6. Verstoss gegen das Führen von Hunden auf der Jagd (Art. 8 Jagdhundeverordnung)
   6a. Verstoss gegen die Markierungspflicht bei erlegtem Schalenwild (Art. 7 Abs. 1 Bst. c Jagdgesetz, Jagdvorschriften).
   7. Verstoss gegen die Vorweisungspflicht bei markierten Tieren (Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz, Jagdvorschriften)
   8. Unvollständiges Ausfüllen der Abschussmeldung ohne die zwingenden Angaben wie Geschlecht des Schalenwildes, Laktationszustand des Gesäuges (Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz; Jagdvorschriften)
   9. Nichtmitführen der Abschussmeldung oder des Abschusskontrollbuches während dem Wildtransport (Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz; Jagdvorschriften)
   10. Verstoss gegen die Bestimmungen über die Benützung von Motorfahrzeugen (Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz; Jagdvorschriften)
   11. Verstoss gegen die Deklarationspflicht von Fahrzeugen inklusive unerlaubtes Parkieren auf Waldstrassen während der Jagd (Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz; Jagdvorschriften)
   12. Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht von Kastenfallen (Art. 7 Abs. 3 Jagdgesetz; Jagdvorschriften)
   13. Betreten der Wildruhezonen mit Hängegleitern, Fallschirmen und ähnlichen Fluggeräten (Art. 6 Abs. 1 Bst. c Wildruhezonenverordnung)
   14. Starten, Landen und Überfliegen mit unbemannten Fluggeräten bis 30 Kilogramm (Art. 6 Abs. 1 Bst. d Wildruhezonenverordnung)

### **Art. 16** Fischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--16}

1. Übertretungen in diesem Bereich werden mit folgenden Bussen geahndet:
   1. Fischen ohne Patent (Art. 12 Kantonales Fischereigesetz)
   2. Missachtung eines Uferbegehungsverbotes (Art. 13 Abs. 3 Kantonales Fischereigesetz)
   3. Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern (Art. 14 Kantonales Fischereigesetz)
   4. …
   5. Nichtmitführen des Fischereipatentes (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Fischerei)
   6. Verstoss gegen die zulässige Anzahl Angelgeräte (Art. 1 Abs. 2 Verordnung über die Fischerei; Art. 6 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug zur Fischereigesetzgebung)
   7. Fischen von einem Boot oder einem anderen schwimmenden Gegenstand aus (ausser im Klöntalersee) (Art. 9 Abs. 1 Verordnung über den Vollzug zur Fischereigesetzgebung)
   8. Verstoss gegen das Wat- und Betretungsverbot (Art. 14 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug zur Fischereigesetzgebung)
   9. Verstoss gegen das Nachtfangverbot (Art. 14 Abs. 1 Verordnung über den Vollzug zur Fischereigesetzgebung)
   10. …
   11. Nichtmitführen, unkorrektes oder verspätetes Ausfüllen der Fischfangstatistik (Art. 19 Abs. 1, 4 und 5 Verordnung über den Vollzug zur Fischereigesetzgebung)
   12. Verwendung unerlaubter Köder, Verwendung lebender Köderfische und Anfütterung der Fische (Art. 10 Abs. 1 bis 3 Verordnung über den Vollzug zur Fischereigesetzgebung)
   13. Verstoss gegen die Bestimmungen über die Verwendung von Widerhaken (Art. 6 Abs. 3 und 4 Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung)

## 4. Übergangsbestimmung

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-1-1--17}

1. Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar auf Übertretungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begangen werden.