III F/3
# Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996
(Gefängnisverordnung)
Vom 14.05.1996 (Stand 01.03.2023)

## 1. Organisation

## 1.1. Allgemeines

### **Art. 1** Funktionsbezeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--1}

1. Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** Aufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--2}

1. In das Kantonsgefängnis werden insbesondere aufgenommen:
   a. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene;
   b. Auslieferungs-, Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshäftlinge;
   c. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von längstens sechs Monaten zu erstehen haben;
   d. mit Freiheitsentzügen bestrafte Jugendliche;
   e. in polizeilichen Gewahrsam genommene Personen;
   f. Personen im vorzeitigen Strafvollzug;
   g. zu Freiheitsstrafe verurteilte oder strafrechtlich in eine Massnahmeanstalt eingewiesene Personen bis zu ihrer Überführung in die zuständige Vollzugseinrichtung.

### **Art. 2a** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--2a}

1. Der Vollzug der Freiheitsstrafen erfolgt insbesondere nach den Regeln dieser und weiterer Verordnungen des Regierungsrates, der Hausordnung und von Weisungen der zuständigen Behörden.
2. Vorbehalten bleiben:
   a. die Artikel 74–92 StGB;
   b. besondere Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Ausländer und Asylsuchende;
   c. Anordnungen der Verfahrensleitung bei der Administrativ-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
   d. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden.

### **Art. 3** Empfang, Einweisung durch die Polizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--3}

1. Die direkt durch die Staats- und Jugendanwaltschaft eingewiesenen und die sich zum Strafvollzug meldenden Personen werden von den Gefangenenbetreuern in Empfang genommen und eingeschlossen.
2. Erfolgt die Einweisung durch die Polizei, so hat diese die Einschliessung vorsorglich vorzunehmen und den Verhaftsrapport den Gefangenenbetreuern bzw. gegebenenfalls der Staats- und Jugendanwaltschaft zu übergeben. Aus dem Verhaftsrapport muss ersichtlich sein, wer die Verhaftung vorgenommen hat.
3. Zu Nachtzeiten erfolgen Einweisungen durch die Polizei nur in dringenden Fällen.

### **Art. 4** Kontrolle der Gefangenen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--4}

1. Der eintretende Gefangene hat alle Gegenstände vorzulegen, welche er auf sich trägt.

### **Art. 5** Durchsuchung, Leibesvisitation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--5}

1. Die Durchführung von Leibesvisitationen bei neu Eingewiesenen oder Gefangenen, die im Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, richtet sich nach Artikel 85 StGB. Die Leibesvisitation ist wenn möglich in zwei Phasen abzuwickeln. Die abgenommenen Gegenstände sind aufzulisten, und in Fällen von erheblicher Bedeutung ist die Gefängnisleitung bzw. nötigenfalls die Staats- und Jugendanwaltschaft zu informieren.
2. Bei männlichen Gefangenen erfolgt die Durchsuchung und Leibesvisitation durch einen männlichen Gefangenenbetreuer.
3. Die Durchsuchung und Leibesvisitation von weiblichen Gefangenen erfolgt durch eine Frau oder durch einen Arzt, welcher auch für eine allfällige erweiterte Leibesvisitation bei männlichen Gefangenen beizuziehen ist.

### **Art. 6** Effektenverzeichnis {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--6}

1. Die Gefangenenbetreuer haben über die abgenommenen Gegenstände ein Effektenverzeichnis zu erstellen; dieses ist vom Gefangenen unterschreiben zu lassen.

### **Art. 7** Durchsuchung bei Einweisung durch die Polizei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--7}

1. Bei Einweisung durch die Polizei ist die Durchsuchung und Leibesvisitation durch diese vorzunehmen und braucht nicht wiederholt zu werden. Das Effektenverzeichnis ist in diesem Fall durch die Polizei zu erstellen, unterschreiben zu lassen und an die Staats- und Jugendanwaltschaft bzw. die Gefangenenbetreuer weiterzuleiten.

### **Art. 8** Zellenzuteilung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--8}

1. Die Gefangenenbetreuer bestimmen, in welcher Zelle die Gefangenen untergebracht werden. Sie melden den berechtigten Behörden regelmässig die Belegung der Zellen.
2. Weibliche Gefangene sind wenn möglich in der speziell dafür vorgesehenen Zelle unterzubringen.
3. …

### **Art. 9** Sicherheitsmassnahmen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--9}

1. Gegenüber Eingewiesenen, bei denen erhöhte Fluchtgefahr oder Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst oder gegen Dritte besteht, kann die Gefängnisleitung (bei Dringlichkeit vorsorglich die Gefangenenbetreuer) in Absprache mit der einweisenden Stelle zur Gewährleistung der Sicherheit angemessene zusätzliche Massnahmen anordnen, solange die erhöhte Gefahr besteht.
2. Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
   a. der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken und dergleichen, deren Missbrauch zu befürchten ist;
   b. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien;
   c. die Unterbringung in einer zweckdienlichen Zelle.

### **Art. 9a** Beizug Dritter {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--9a}

1. Die Gefängnisleitung kann mit Zustimmung des Departements Sicherheit und Justiz zur Überbrückung von personellen Ausfällen bei den Gefangenenbetreuern externes Sicherheitspersonal mit der Unterstützung des Stammpersonals beauftragen.
2. Die beauftragten Personen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten. Sie können einer Personensicherheitsüberprüfung unterzogen werden.
3. Beauftragte Personen, denen Sicherheitsaufgaben übertragen werden, sind nur berechtigt unmittelbaren Zwang auszuüben, soweit dies zum Eigenschutz oder zur Nothilfe zugunsten des Stammpersonals erforderlich ist.
4. Die Gefängnisleitung legt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest. Das Departement schliesst mit der beigezogenen Unternehmung eine Leistungsvereinbarung ab.

### **Art. 10** Einzelhaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--10}

1. Die Verfahrens- oder die Gefängnisleitung ordnet nötigenfalls Einzelhaft an.
2. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe im Gemeinschaftshaft durchgeführt.

### **Art. 11** Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--11}

1. Gegenüber Untersuchungsgefangenen ist für alle Anordnungen die Staats- und Jugendanwaltschaft zuständig. Diese hat dafür zu sorgen, dass der Zweck der Inhaftierung nicht gefährdet wird.
2. Die Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft ist insbesondere auch bei Krankheit (Art. 31 und 32) oder Tod (Art. 33) und in Bezug auf die Gewährung von Besuchen (Art. 35) zu beachten.

## 1.2. Pflichten der Gefangenenbetreuer&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Gefangenenbetreuer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--12}

1. Die Gefangenenbetreuer sind der Gefängnisleitung unterstellt.
2. …

### **Art. 13** Orientierung der Gefangenen, Kontrollpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--13}

1. Die Gefangenenbetreuer übergeben den Gefangenen gleich nach der Einweisung ein Exemplar der Hausordnung, orientieren sie darüber und erteilen ihnen die nötigen Anweisungen. Sie führen eine Kontrolle über alle eingewiesenen Gefangenen. Diese soll enthalten:
   a. Geschlechts- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort und Wohnort des Gefangenen;
   b. Tag und Stunde der Inhaftierung und der Entlassung;
   c. Zellennummer;
   d. Krankenkasse des Gefangenen.

### **Art. 14** Meldung der Entlassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--14}

1. Die Gefangenenbetreuer erheben die vorgeschriebenen statistischen Daten und melden sie den zuständigen Stellen.

### **Art. 15** Allgemeine Aufgaben des Gefängnispersonals&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--15}

1. Den Gefangenbetreuern obliegen alle ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Sie haben für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen, soweit sie in ihrer Kompetenz stehen.
2. Insbesondere sind die Gefangenenwarte verantwortlich:
   a. für die sichere Verwahrung der Gefangenen;
   b. für die Sauberkeit und Hygiene im ganzen Betrieb;
   c. für gebührende, korrekte Behandlung jedes Gefangenen;
   d. für das Spazierenführen der Gefangenen;
   e. für die Sicherstellung der ärztlichen, sozialen und seelsorgerischen Betreuung der Eingewiesenen;
   f. für die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung;
   g. für eine angemessene und zweckmässige Beschäftigung der Insassen.
3. Für den Umgang mit gemein- oder fluchtgefährlichen Gefangenen können die Gefangenenbetreuer die Polizei beiziehen.

### **Art. 15a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--15a}

### **Art. 16** Zellenkontrolle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--16}

1. Die Gefangenenbetreuer besichtigen und kontrollieren die Zellen, die Effekten und Behältnisse der Insassen und erstatten der Gefängnisleitung bzw. der Staats- und Jugendanwaltschaft bei besonderen Vorkommnissen Meldung.
2. Ist der betroffene Insasse nicht anwesend, wird er nachträglich über das Ergebnis der Kontrolle informiert.

### **Art. 17** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--17}

1. Wünscht ein Gefangener vor die Gefängnisleitung oder die einweisende Behörde zu treten, so haben die Gefangenenbetreuer dies unverzüglich zu melden.
2. Wünscht ein Untersuchungsgefangener mit der Staats- und Jugendanwaltschaft in Kontakt zu treten, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.

### **Art. 17a** Gefängnishaushalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--17a}

1. Die Gefangenenbetreuer führen die monatliche Insassenrechnung und rechnen mit der Staatskasse ab, namentlich auch bezüglich des Kostgeldes und des Arbeitsentgelts.
2. Das Departement setzt nach Massgabe des übergeordneten Rechts und unter Vorbehalt von Vorgaben des Konkordates die Kostgeldansätze fest.

### **Art. 18** Persönlicher Umgang mit den Gefangenen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--18}

1. Die Gefangenenbetreuer beachten im persönlichen Umgang mit den Gefangenen die bewährten Grundsätze von Nähe und Distanz.
2. Bei Kollusionsgefahr kann die Staats- und Jugendanwaltschaft anordnen, dass einzelne Gefangene nicht untereinander Kontakt haben.

## 1.3. Pflichten der Gefängnisleitung im Bereich Gefangenenwesen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** Zuständigkeiten, Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--19}

1. Der Gefängnisleitung obliegt die Aufsicht über das Gefangenenwesen. Sie überwacht die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
…

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--20}

### **Art. 21** Inspektion, Kontrollen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--21}

1. Die Gefängnisleitung lässt regelmässig Zelleninspektionen vornehmen und befragt die Insassen in Abwesenheit der Gefangenenbetreuer über die Wartung und Verpflegung. Bei Missständen schafft sie umgehend Abhilfe und informiert nötigenfalls die vorgesetzte Stelle.
2. Die Gefangenenbetreuer veranlassen Urinkontrollen, insbesondere nach der Rückkehr von Gefangenen aus Urlauben sowie bei Verdacht auf Konsum illegaler oder im Strafvollzug verbotener Substanzen.
3. Zur Durchführung weiterer Kontrollen leistet die Kantonspolizei auf Gesuch hin Fach- und Amtshilfe.

## 1.4. &hellip;

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--22}

## 2. Hausordnung

## 2.1. Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Allgemeine Verhaltenspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--23}

1. Die Eingewiesenen haben sich ruhig und anständig zu verhalten und die Anweisungen der Gefangenenbetreuer zu befolgen.
2. Sie halten ihre Zellen sauber und in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des Gefängnisses mit Sorgfalt.

### **Art. 24** Verbot des Verkehrs mit Personen ausserhalb des Gefängnisses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--24}

1. Die Gefangenen dürfen sich nicht mit Personen ausserhalb des Gefängnisses unterhalten und von diesen weder etwas empfangen noch ihnen etwas übergeben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter dem Titel 2.3 dieser Verordnung.

### **Art. 25** Zelleneinrichtung, Schadenersatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--25}

1. Die Gefangenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit persönlichen Gegenständen einrichten, soweit dadurch nicht Ordnung und Sicherheit gefährdet werden. Bilder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen aufgehängt werden.
2. Bei Beschädigung von Zelle oder anderen Einrichtungen des Gefängnisses ist Schadenersatz zu leisten.

## 2.2. Arbeit, Verpflegung und Wartung

### **Art. 26** Arbeit der Gefangenen, Arbeitsentgelt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--26}

1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Arbeiten zu verrichten. Die Arbeit und Beschäftigung hat soweit als möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie dem Arbeitsangebot zu entsprechen.
2. Strafgefangene können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden.
3. Die Strafgefangenen können mit dem Einverständnis der Gefängnisleitung eigene Arbeiten verrichten, soweit es die Verhältnisse im Gefängnis zulassen.
4. Die Gefängnisleitung setzt das Arbeitsentgelt nach Massgabe von Artikel 12 der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO) und der anwendbaren Konkordatsrichtlinien fest. Die Entschädigung geht zulasten der Staatskasse.

### **Art. 27** Spaziergänge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--27}

1. Gefangenen, die nicht im Freien arbeiten, ist der Spaziergang von einer Stunde pro Tag unter Aufsicht zu gestatten.
2. …
3. Vorbehalten bleibt eine Beschränkung aus disziplinarischen sowie zwingenden betrieblichen Gründen oder bei gefährlichen Gefangenen.

### **Art. 28** Verpflegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--28}

1. Die Eingewiesenen erhalten pro Tag drei Mahlzeiten, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit als möglich Rechnung getragen wird. Die Nahrung soll ausreichend, einfach und gesund sein.
2. Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur auf Anordnung des Gefängnisarztes abgegeben.

### **Art. 29** Kleider, Wäsche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--29}

1. Für Kleidung und Wäsche haben grundsätzlich die Gefangenen selber bzw. deren Angehörige oder die Sozial- bzw. Erwachsenenschutzbehörde zu sorgen bzw. aufzukommen. Notwendige fehlende Bekleidung wird vom Gefängnis zur Verfügung gestellt und den Gefangenen bei der Entlassung wieder abgenommen.
2. Die Kleidung und Leibwäsche sowie die Bettwäsche soll nach Bedarf gewechselt und gewaschen werden.

### **Art. 30** Körperpflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--30}

1. Die Eingewiesenen sind zur Körperpflege verpflichtet. Es werden ihnen dafür folgende Möglichkeiten gewährt:
   a. tägliches Waschen und Rasieren;
   b. mindestens zwei Duschgelegenheiten pro Woche;
   c. bei Bedarf Gelegenheit zum Haareschneiden.
2. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei haben die Gefangenen gewaschen, gekämmt und rasiert zu erscheinen. Die Polizei hat die Gefangenenbetreuer darüber genügend frühzeitig zu informieren.

### **Art. 31** Krankheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--31}

1. Meldet sich ein Gefangener krank oder besteht Verdacht auf eine Erkrankung, so haben die Gefangenenbetreuer umgehend den Gefängnisarzt und die Gefängnisleitung zu benachrichtigen.

### **Art. 32** Ärztliche Behandlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--32}

1. Nimmt der Gefängnisarzt bei einem Gefangenen eine schwere oder ansteckende Krankheit wahr, die eine Spitalbehandlung erfordert, so orientiert er die Gefängnisleitung und veranlasst mit deren Einverständnis die nötigen weiteren Schritte. Klinische Behandlungen sind nach Möglichkeit und Notwendigkeit in einem Spital mit Sicherheitsabteilung oder in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen.
2. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.
3. Die Kosten der ärztlichen Behandlung trägt in der Regel die gefangene Person beziehungsweise deren Krankenkasse, bei Fürsorgeabhängigkeit die zuständige Sozialhilfe, in letzter Linie die einweisende Behörde.

### **Art. 32a** Abgabe von Arzneimitteln {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--32a}

1. Arzneimittel dürfen von den Gefangenenbetreuern grundsätzlich nur auf Anordnungen des Gefängnisarztes abgegeben werden.

### **Art. 33** Tod eines Gefangenen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--33}

1. Stirbt ein Gefangener, so verständigen die Gefangenenbetreuer sofort die Kantonspolizei und die Gefängnisleitung. Die Gefängnisleitung macht die Mitteilung an das Zivilstandsamt.

### **Art. 34** Gefängnisarzt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--34}

1. Die Abteilung Justizvollzug sorgt zusammen mit der Gefängnisleitung für die medizinische Versorgung der Gefangenen durch eine Gefängnisärztin oder einen Gefängnisarzt und deren Stellvertretung.

## 2.3. Aussenkontakte von Insassen mit Dritten; Seelsorge und Vergünstigungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35** Besuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--35}

1. Die eingewiesenen Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung Besuch empfangen.
2. Die Besuche bedürfen einer Bewilligung des Gefängnispersonals bzw. des verfahrensleitenden Organs der Staats- und Jugendanwaltschaft.
3. Die entsprechenden Gesuche sind frühzeitig zu stellen. Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung noch den Untersuchungszweck gefährdet.
4. Besuche sind nur während der Besuchszeiten des Gefängnisses erlaubt.
5. Die Besuche pro Insasse betragen in der Regel mindestens eine Stunde; in besonderen Fällen kann ein Besuch ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten bewilligt werden, soweit es der Gefängnisbetrieb zulässt.
6. Die Besuche finden in dafür vorgesehenen Besuchszimmern statt.

### **Art. 35a** Durchführung des Besuchsrechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--35a}

1. Die Besuchenden haben sich über ihre Identität auszuweisen.
2. Eine Bewilligung kann aus Sicherheitsgründen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besuchenden einer Durchsuchung der Kleider und mitgebrachten Effekten unterziehen.
3. Besuchende dürfen den Eingewiesenen weder etwas übergeben noch übernehmen. Die Unterhaltung darf sich nicht auf das hängige Strafverfahren beziehen.
4. Die Überwachung des Besuchs ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen.

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--36}

### **Art. 37** Briefe, Pakete {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--37}

1. Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden sowie Briefe und Pakete zu empfangen.
2. Ein- und ausgehende Briefe und andere Sendungen unterliegen im Untersuchungsverfahren der Kontrolle der Staats- und Jugendanwaltschaft, im Vollzug der Kontrolle der Gefangenenbetreuer. Im Strafvollzug kann bei begründeter Annahme, dass der Haftzweck und die Sicherheit nicht gefährdet werden, die Kontrolle auf Stichproben beschränkt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften bei besonderen Vollzugsformen.
3. Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das hängige Strafverfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet. Die eingewiesene Person ist darüber zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt, sondern zu den Akten gelegt wird.
4. Der Briefverkehr mit der Strafverteidigung und den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

### **Art. 38** Schweigepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--38}

1. Über Kenntnisse, die durch Beaufsichtigung von Gesprächen und Kontrolle von Briefen und anderen Sendungen erlangt werden, ist Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen wenn solche Kenntnisse der Untersuchung dienen.

### **Art. 39** Genussmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--39}

1. Es besteht kein Anspruch auf Alkoholkonsum.
2. Die Gefangenenbetreuer können das Rauchen an dafür geeigneten Örtlichkeiten erlauben.

### **Art. 40** Telefongespräche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--40}

1. Die Insassen dürfen im Rahmen der Hausordnung des Gefängnisses das Telefon auf eigene Kosten benutzen. Den verschiedenen Haftarten ist Rechnung zu tragen.
2. Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten Fällen weitergeleitet.
3. Im Übrigen gelten die Artikel 37 und 38 sinngemäss.

### **Art. 41** Seelsorge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--41}

1. Gefangene dürfen auf Wunsch und im Einverständnis der Gefangenenbetreuer von Geistlichen, Seelsorgern oder Predigern betreut werden.
2. Diese Besuche werden, unter Vorbehalt des Missbrauchs, in der Regel nicht beaufsichtigt. Sie haben nach Möglichkeit zu den üblichen Besuchszeiten zu erfolgen.
3. …

### **Art. 42** Soziale Betreuung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--42}

1. Für die soziale Betreuung von Gefangenen im Strafvollzug und in der Untersuchungshaft​ ist die Abteilung Soziale Dienste zuständig. Die Gefangenenbetreuer machen die Eingewiesenen auf dieses soziale Betreuungsangebot aufmerksam.
2. Im Einverständnis mit der Gefängnisleitung können auch andere Fachpersonen beigezogen werden.

### **Art. 43** Vergünstigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--43}

1. Gefangene dürfen bis zu drei Bücher auf einmal aus der Gefängnisbibliothek beziehen.
2. Sie können auf eigene Kosten bis zu zwei Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren; diese werden den Entlassenen nach Haftende nicht nachgeschickt.
3. Den Gefangenen kann die Benutzung eines Fernsehgerätes auf eigene Kosten erlaubt werden. Die notwendigen Anweisungen über die Benutzung erteilen die Gefangenenbetreuer. Werden Dritte durch den Betrieb gestört oder wird das Gerät auf irgendeine Art missbraucht, wird dieses sofort eingezogen.
4. Die Gefängnisleitung beschränkt oder verbietet den Bezug von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder die Benutzung eines Radio- oder Fernsehgerätes, wenn diese Vergünstigungen den Haftzweck oder die Sicherheit gefährden oder erhebliche Umtriebe verursachen.
5. Die Gefängnisleitung bzw. die Verfahrensleitung entscheidet über die Benutzung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie weiterer elektronischer Geräte.

### **Art. 44** Urlaub {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--44}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.
2. Die Gewährung von Urlauben richtet sich nach Artikel 11 VSMO und der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission.

## 2.4. &hellip;

### **Art. 45–48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--45–48}

## 2.5. Entlassung

### **Art. 49** Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--49}

1. Die Entlassung der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen erfolgt auf Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft bzw. des zuständigen Gerichtes.

### **Art. 50** Strafgefangene {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--50}

1. Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgt ohne Weiteres nach Ablauf der Strafdauer oder auf Anweisung der zuständigen Behörden.

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--51}

### **Art. 52** Austritt, Kontrolle der Zelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--52}

1. Vor der Entlassung sind die Zelle und das Inventar von den Gefangenenbetreuern auf allfällige Schäden zu kontrollieren.
2. Die Eingewiesenen haften für den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden. Dieser kann mit dem verwalteten Bargeld verrechnet werden.
3. Die abgenommenen Effekten, Schriften und das Bargeld sind den Gefangenen gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen. Grössere Beträge aus Arbeitsentgelt werden in der Regel auf ein Konto des Gefangenen überwiesen; kleine Beträge können in bar ausbezahlt werden.

## 2.6. &hellip;

### **Art. 53–54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--53–54}

## 3. Schlussbestimmung

### **Art. 55** Inkraftsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-3--55}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und ersetzt das Gefängnisreglement vom 25. September 1978.