III F/5
# Verordnung über die Bewährungshilfe
(Bewährungshilfeverordnung)
Vom 06.02.2007 (Stand 01.03.2023)

## 1. &hellip;

### **Art. 1** Zweck&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--1}

1. Die Bewährungshilfe gewährleistet und vollzieht die Bewährungshilfe sowie die Kontrolle von Weisungen und von ambulanten Massnahmen.
2. Ziel und Inhalt orientieren sich am StGB und an den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Die Bewährungshilfe arbeitet nach den neuesten Erkenntnissen in der Rückfallprävention.

### **Art. 2** Geltungsbereich&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--2}

1. Die Bewährungshilfe besorgt ihre Aufgaben gegenüber Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus, insbesondere auch die von ausserkantonalen Behörden angeordneten und den Glarner Behörden übertragenen bewährungsdienstlichen Aufgaben.
…

### **Art. 2a** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--2a}

1. Die Bewährungshilfe bildet einen besonderen Dienst, ist Teil der Abteilung Justizvollzug und dieser unterstellt.
2. Die Abteilungsleitung entscheidet über die Beantragung der Delegation der Unterschriftsberechtigung gemäss Artikel 26 Absatz 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.

## 2. &hellip;

### **Art. 3** Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--3}

1. Die Bewährungshilfe hat namentlich folgende Aufgaben:
   a. Überwachung der Einhaltung von Weisungen im Sinne des Artikels 94 StGB sowie der ambulanten Massnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Strafprozess, zum Straf- und Massnahmenvollzug und zur Opferhilfe;
   b. Bewährungshilfe im Sinne von Artikel 93 StGB;
   c. …
   d. Durchführung von Kursen bei Bedarf.
   e.
2. Die Bewährungshilfe hilft insbesondere bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit sowie bei der Sanierung der finanziellen Verhältnisse.

## 3. &hellip;

### **Art. 4** Art und Umfang der Betreuung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--4}

1. Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der verurteilten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gezielt gefördert.
2. Die Betreuung ist so rasch als möglich aufzunehmen. In Fällen, in denen die Anordnung der Bewährungshilfe als wahrscheinlich erscheint, kann die Betreuung bereits vor der rechtskräftigen Anordnung aufgenommen werden.
…

### **Art. 5** Dauer der Bewährungshilfe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--5}

1. Die Bewährungshilfe dauert bis zum Ende der vom Gericht oder von der zuständigen Vollzugsbehörde festgesetzten Probezeit, einschliesslich allfälliger Verlängerung.
2. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung zieht die Beendigung der Bewährungshilfe nach sich.
3. Erachtet die Bewährungshilfe aufgrund des guten Betreuungsverlaufs eine Weiterführung als unnötig, so kann sie bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Bewährungshilfe beantragen.

### **Art. 6** Materielle Hilfe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--6}

1. Zur Überbrückung von Notfällen kann die Bewährungshilfe der verurteilten Person nach Ermessen Beiträge bis zum Betrag von 3000 Franken ausrichten. Die Beiträge unterliegen der Rückerstattungspflicht.
2. Die Abteilung Justizvollzug entscheidet über zu leistende Sicherheiten und über die Ausrichtung höherer Beiträge.

### **Art. 7** Abklärungen für Behörden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--7}

1. Die Abteilung Soziale Dienste klärt auf Verlangen von Gerichten und Behörden die soziale Situation der verurteilten Person ab und erstattet Bericht.
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### **Art. 8** Aufenthaltsnachforschung und Zuführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--8}

1. Die Bewährungshilfe kann die verurteilte Person zur Aufenthaltserforschung polizeilich ausschreiben lassen und ihre polizeiliche Zuführung verlangen, wenn sie sich der Bewährungshilfe entzieht oder ihr Aufenthalt unbekannt ist.

### **Art. 9** Kontrolle von ambulanten Massnahmen und Weisungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--9}

1. Die Bewährungshilfe überwacht die Einhaltung von ambulanten Massnahmen und Weisungen gestützt auf den Vollzugsauftrag.
2. Die Bewährungshilfe verwarnt die verurteilte Person, wenn sie die ambulante Massnahme oder die Weisung nicht einhält. Sie teilt dies dem Gericht oder der Vollzugsbehörde mit.
3. Die Bewährungshilfe berichtet der Vollzugsbehörde über den Verlauf der ambulanten Massnahme und die Weisungsbefolgung und empfiehlt das weitere Vorgehen, wenn die unter Bewährungshilfe stehende Person ihre Widerhandlungen fortsetzt.

### **Art. 10–12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--10–12}

### **Art. 13** Fallführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--13}

1. Die Fallführung der zu betreuenden Personen wird von der Bewährungshilfe selbstständig organisiert.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 14–15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--14–15}

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iiif-5--16}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.