IV A/21/2
# Geschäftsreglement der Synode
Vom 09.11.1995 (Stand 06.06.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Einberufung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--1}

1. Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat.
2. Ausserordentliche Synoden und Gesprächssynoden können einberufen werden auf Beschluss der Synode, des Büros, des kantonalen Kirchenrates, auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehörden.
3. Die Einberufung einer Synode hat zusammen mit der Geschäftsordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
4. Die ordentlichen Synoden beginnen mit einem Gottesdienst.

### **Art. 2** Zeitpunkt und Tagungsort {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--2}

1. Zeitpunkt und Ort der Synoden werden in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat vom Büro der Synode festgelegt.
2. Die ordentlichen Synoden finden im Landratssaal in Glarus statt.

### **Art. 3** Konstituierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--3}

1. Die erste Synode einer neuen Amtsperiode wird vom Dekan oder der Dekanin eröffnet und bis zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin geleitet.

### **Art. 4** Gelübde, Einsetzungsfeier {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--4}

1. Nach den konstituierenden Geschäften leisten die Mitglieder der Synode das Amtsgelübde. Dieses wird auch von Synodalen, die während einer Amtsperiode in das Amt gewählt werden, jeweils an der nächsten ordentlichen Synode geleistet.
2. Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und des Synodebüros werden nach ihrer Wahl in einem liturgischen Akt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode, beziehungsweise durch den Dekan oder die Dekanin in ihr Amt eingesetzt und in Pflicht genommen. Die Verhandlungen der Synode werden dazu unterbrochen.

### **Art. 5** Beschlussfähigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--5}

1. Die Präsenz wird festgestellt.
2. Die Synode ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3. Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Synode teilzunehmen. Entschuldigungen sind dem Präsidium vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben.

### **Art. 6** Oeffentlichkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--6}

1. Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
2. Aus wichtigen Gründen kann die Synode geheime Verhandlungen beschliessen. Der Entscheid darüber hat unter Ausschluss der Oeffentlichkeit zu erfolgen.

### **Art. 6a** Ausserordentliche Situationen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--6a}

1. In ausserordentlichen Situationen entscheidet das Büro der Synode, wie diese durchgeführt wird. Es kann insbesondere briefliche Abstimmungen oder Wahlen anordnen sowie beschliessen, die Synode ganz oder teilweise auf elektronischem Weg durchzuführen.

## 2. Organisation

### **Art. 7** Büro {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--7}

1. Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Aktuar oder der Aktuarin. Dem Büro werden aus der Mitte der Synode zwei Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen beigestellt.
2. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Synode nach aussen, stellt die Verbindung zum kantonalen Kirchenrat her und leitet die Geschäfte der Synode.
3. Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin. Ueber die Verhandlungen wird ein Kurzprotokoll erstellt.
4. …
5. Das Büro der Synode bereitet die Wahlgeschäfte der Synode vor. Es kann den kantonalen Kirchenrat anhören, Fachpersonen beiziehen und Auskünfte von Dritten einholen.

### **Art. 8** Geschäftsprüfungskommission (GPK) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--8}

1. Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss den Artikeln 54 und 55 der Kirchenverfassung (KV).

### **Art. 9** Zeitlich befristete Kommissionen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--9}

1. Zur Vorberatung von Geschäften von besonderer Tragweite werden von der Synode zeitlich befristete Kommissionen eingesetzt.
2. Das Büro der Synode setzt die Mitgliederzahl der von der Synode beschlossenen Kommissionen fest und bestimmt ihre Mitglieder.
3. Der kantonale Kirchenrat delegiert in die zeitlich befristeten Kommissionen mindestens eines seiner Mitglieder.
4. Kommissionen können bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
5. Ueber die Sitzungen der Kommissionen ist ein Protokoll zu führen.

### **Art. 10** Sekretariat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--10}

1. Der Sekretär oder die Sekretärin der Landeskirche führt das Protokoll der Synode.
2. Für Sekretariatsarbeiten kann das Synodalpräsidium nach Absprache mit dem Präsidium des kantonalen Kirchenrates das Sekretariat der Landeskirche in Anspruch nehmen.

## 3. Gegenstand der Beratung

### **Art. 11** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--11}

1. Die Synode behandelt die ihr durch Kirchenverfassung und Kirchenordnung übertragenen Geschäfte.
2. Sie trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und übt die Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.

### **Art. 12** Geschäftsordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--12}

1. Die Geschäftsordnung wird vom Büro der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat erstellt und durch das Sekretariat der Landeskirche rechtzeitig allen Synodalen zugestellt.
2. Zu den einzelnen Geschäften erarbeiten der kantonale Kirchenrat und allenfalls Kommissionen der Synode schriftliche Unterlagen.

### **Art. 13** Motion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--13}

1. Mit einer Motion kann ein Mitglied der Synode oder eine synodale Kommission verlangen, dass der kantonale Kirchenrat der Synode ein bestimmtes Geschäft, für das sie zuständig ist, zum Beschluss vorlegt.
2. Die Motion kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
3. Die Motion muss mit einer kurzen schriftlichen Begründung dem Präsidium der Synode eingereicht werden. Dieses leitet sie unverzüglich an den kantonalen Kirchenrat weiter, der Text und Begründung allen Synodalen zustellt.
4. Die Motion ist an der nächsten Synode zu begründen. Der kantonale Kirchenrat nimmt spätestens an der darauffolgenden Synode Stellung. Nimmt er die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als überwiesen.
5. Wenn sich der kantonale Kirchenrat oder ein Synodemitglied gegen eine Ueberweisung ausspricht, so ist damit die Diskussion über das Geschäft eröffnet. Nach deren Abschluss entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen oder abgelehnt wird.

### **Art. 14** Postulat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--14}

1. Mit einem Postulat beauftragt ein Mitglied der Synode den kantonalen Kirchenrat zur Prüfung und Berichterstattung betreffend:
   a. Vorlage eines Entwurfs auf Ebene Verfassung, Kirchenordnung oder Verordnung;
   b. Ergreifen von weiteren Massnahmen in einer die Landeskirche betreffenden Frage.
2. Das Vorgehen bei der Einreichung und Behandlung von Postulaten entspricht den Bestimmungen bei den Motionen.

### **Art. 15** Interpellation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--15}

1. Mit einer Interpellation kann ein Mitglied der Synode vom kantonalen Kirchenrat Auskunft verlangen über jede Angelegenheit, die in den Aufgabenkreis der Landeskirche fällt.
2. Die Interpellation muss dem Präsidium der Synode schriftlich vor der Synode eingereicht werden.
3. Der kantonale Kirchenrat kann die Beantwortung der Interpellation auf eine spätere Sitzung der Synode verschieben.
4. Nach der Beantwortung durch den kantonalen Kirchenrat erklärt das entsprechende Mitglied der Synode, ob es von der Antwort befriedigt sei. Eine Diskussion findet nur statt, wenn die Synode eine solche beschliesst.

### **Art. 16** Resolutionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--16}

1. Resolutionen sind Erklärungen der Synode an die Oeffentlichkeit, an bestimmte Gruppen oder Behörden zu bestimmten Fragen oder Geschehnissen.
2. Resolutionstexte können Mitglieder der Synode schriftlich vor der Sitzung dem Präsidium zur Behandlung durch die Synode unterbreiten.
3. Der Resolutionstext wird den Mitgliedern der Synode bekanntgegeben. Eine Diskussion findet nur statt, wenn die Resolution bekämpft wird oder textliche Änderungen vorgeschlagen werden. Änderungen des Entwurfs können auch ohne Zustimmung des Antragstellers oder der Antragstellerin beschlossen werden.
4. Für das Zustandekommen einer Resolution bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen.

### **Art. 17** Petitionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--17}

1. Petitionen sind Gesuche und Begehren, die von aussen an die Synode gerichtet werden. Sie sind dem Präsidium der Synode zuhanden des Büros einzureichen und durch dieses dem kantonalen Kirchenrat bekanntzugeben. Das Büro und der kantonale Kirchenrat berichten der Synode in einer gemeinsamen Stellungnahme.

## 4. Verhandlungsordnung

### **Art. 18** Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--18}

1. Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stellt die Geschäftsordnung zur Diskussion und legt die Geschäfte in der von der Synode genehmigten Reihenfolge vor.
2. Bei Sachgeschäften erhält zunächst ein Mitglied des kantonalen Kirchenrates oder der vorberatenden Kommission das Wort. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen bei Motionen, Postulaten und Interpellationen.

### **Art. 19** Diskussion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--19}

1. Wer die Diskussion benützen will, hat sich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin zu melden. Die Erteilung des Wortes erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen, wobei jedoch jenen der Vorrang eingeräumt wird, welche über den Gegenstand der Beratung noch nicht gesprochen haben.
2. Mit Ausnahme der Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und der Kommissionen, welche ein Sachgeschäft vertreten, sowie des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Motion soll kein Synodale mehr als zweimal zur gleichen Sache sprechen.

### **Art. 20** Ermahnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--20}

1. Der Präsident oder die Präsidentin hat jene Redner oder Rednerinnen, welche sich zu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen, zu mahnen. Im Wiederholungsfalle kann das Wort entzogen werden.

### **Art. 21** Eintretensdebatte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--21}

1. Zu Beginn der Behandlung eines Sachgeschäftes ist über die Eintretensfrage zu entscheiden.
2. Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detailberatung begonnen werden.

### **Art. 22** Detailberatung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--22}

1. Ist Eintreten beschlossen, folgt die artikelweise Beratung.
2. Die Synode kann auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin beschliessen, die Vorlage abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
3. Änderungsanträge, die zur Abstimmung kommen, sind in der Regel vom antragstellenden Synodalen schriftlich formuliert einzureichen.

### **Art. 23** Rückweisung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--23}

1. Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann die Synode die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an den kantonalen Kirchenrat oder an die entsprechende Kommission zurückweisen.

### **Art. 24** Ordnungsantrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--24}

1. Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Verhandlungen und das Abstimmungsprozedere, insbesondere auf Abschluss der Beratung eines Geschäftes oder der Sitzung beziehen.
2. Ordnungsanträge können während der Beratung jederzeit gestellt werden und müssen umgehend behandelt und erledigt werden.

### **Art. 25** Rückkommensantrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--25}

1. Rückkommensanträge sind am Schluss der Detailberatung eines Geschäftes bzw. vor der Gesamtabstimmung zu stellen.

### **Art. 26** Wiedererwägungsantrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--26}

1. Wiedererwägungsanträge schlagen vor, eine bereits beschlossene Sache wieder neu aufzugreifen.

### **Art. 27** Abstimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--27}

1. Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident oder die Präsidentin eine kurze Übersicht über die Anträge und stellt das Abstimmungsprozedere vor.
2. Die Stimmabgabe geschieht durch Handaufheben. Ein Viertel der anwesenden Synodalen können geheime Abstimmung oder Abstimmung durch Namensaufruf verlangen. Wird mit Namensaufruf abgestimmt, ist im Protokoll die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds zu vermerken.
3. Unbestrittene Anträge erklärt der Präsident oder die Präsidentin ohne Abstimmung als angenommen. Bei offensichtlichen Mehrheiten kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.
4. Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stimmt bei den Abstimmungen nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5. Anstelle der Stimmabgabe durch Handaufheben werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt. Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Synode angezeigt. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis lediglich als Summe dargestellt. Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.

### **Art. 28** Wahlen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--28}

1. Sämtliche Wahlen, die gemäss Artikel 44 KV der Synode übertragen sind, erfolgen durch das offene Handmehr.
2. Ein Viertel der anwesenden Synodalen kann geheime Abstimmung verlangen.
3. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr.

### **Art. 29** Stimmenthaltung, Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--29}

1. Mitglieder der Synode, welche vom Ausgang von Geschäften oder Wahlen unmittelbar betroffen sind, haben sich der Stimmabgabe zu enthalten.
2. Die Synode kann auch auf Ausstand beschliessen. Die zum Ausstand verpflichteten Mitglieder dürfen zu Beginn an der Beratung teilnehmen, haben aber nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Präsidentin anschliessend den Sitzungsraum zu verlassen.
3. In jedem Fall zum Ausstand verpflichtet sind:
   a. wer an einem Geschäft als Gesuchsteller oder Vertragspartner persönlich interessiert ist;
   b. wer in einer von der Synode vorzunehmenden Wahl für ein Voll- oder Teilzeitamt kandidiert;
   c. bei Besoldungsangelegenheiten jene Mitglieder der Synode, die voll- oder teilzeitamtlich in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen.

## 5. Gesprächssynoden

### **Art. 30** Sinn und Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--30}

1. Die Gesprächssynoden dienen der Besprechung und Vertiefung grundsätzlicher Themen, die eine kirchliche Besinnung erfordern, sowie der Vorbereitung synodaler Beschlüsse und Stellungnahmen.
2. Die Gesprächssynoden fassen keine verbindlichen Beschlüsse.

### **Art. 31** Vorbereitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--31}

1. Zur Vorbereitung, Durchführung und Verarbeitung von Gesprächssynoden wird jeweils durch das Büro der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat eine Kommission eingesetzt. Die Kommission kann bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.

### **Art. 32** Eingeladene {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--32}

1. Zu Gesprächssynoden werden auch die Mitglieder der örtlichen Kirchenräte, und je nach Gesprächsthema, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder kantonalkirchlicher Kommissionen sowie Vertreter anderer Organisationen eingeladen. Fachleute können beigezogen werden.

## 6. Protokoll

### **Art. 33** Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--33}

1. Das Protokoll der Synode hat zu enthalten:
   a. Name des Präsidenten oder der Präsidentin, des Aktuars oder der Aktuarin;
   b. Tagungsort, Sitzungsdatum und Sitzungsdauer;
   c. Feststellung der Präsenz;
   d. den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen, die Anträge und Antragsteller, sowie die Beschlüsse über alle Anträge mit Angabe der Stimmenzahl, sofern diese ermittelt wurde;
   e. Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds bei Abstimmung mit Namensaufruf;
   f. die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten.
2. Werden Verhandlungen auf Tonträger aufgenommen, dienen diese ausschliesslich als Hilfsmittel zur Protokollführung.

### **Art. 34** Genehmigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--34}

1. Das Protokoll wird vom Synodalbüro, das um die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen erweitert ist, innerhalb von vier Wochen nach der Synode genehmigt.
2. Zur Einsicht wird das Protokoll im Sekretariat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche aufgelegt.
3. Einsprachen von Mitgliedern der Synode oder des kantonalen Kirchenrates sind dem erweiterten Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzubringen und von diesem zu entscheiden. Einsprachen dürfen sich nur auf Irrtümer oder auf inhaltsverfälschende Wiedergaben und Auslassungen beziehen.

## 7. Entschädigungen

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--35}

1. Die Entschädigung der Synodalen ist Sache der Kirchgemeinden. Für Beauftragte der Kantonalkirche und eingeladene Fachleute erfolgt die Entschädigung durch den kantonalen Kirchenrat.
2. Sitzungen des Büros und von Kommissionen der Synode werden gemäss Reglement der Kantonalkirche entschädigt.

## 8. Schlussbestimmung

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--iva-21-2--36}

1. Dieses Geschäftsreglement ersetzt die «Geschäftsordnung für die evangelische Synode des Kantons Glarus» vom 18. November 1930 und tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.