IV B/1/14
# Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge für die Kinderbetreuung
(Pauschalbeitragsverordnung, PauBV)
Vom 07.12.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-1-14--1}

1. Diese Verordnung legt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die Anbieter von Betreuungsangeboten fest.

### **Art. 2** Normkosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-1-14--2}

1. Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Betreuungskosten für ein Kind während eines Tages beträgt:
   a. im Alter der Vorschulpflicht
   b. im Alter der Schulpflicht

### **Art. 3** Elternbeitrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-1-14--3}

1. Die Zielgrösse für den Elternbeitrag beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:
   a. im Alter der Vorschulpflicht
   b. im Alter der Schulpflicht
2. Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so gilt eine reduzierte Zielgrösse.

### **Art. 4** Pauschalbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-1-14--4}

1. Der Maximalwert der Pauschalbeiträge beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:
   a. im Alter der Vorschulpflicht
   b. im Alter der Schulpflicht
2. Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so wird der Maximalwert um fünf Prozent erhöht.

### **Art. 5** Teuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-1-14--5}

1. Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, kann der Regierungsrat die Pauschalbeiträge in gleichem Umfang erhöhen.
2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.