IV B/11/1
# Verordnung über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit
(Schulgesundheits- und -zahnpflegeverordnung; SGZV)
Vom 26.06.2012 (Stand 01.08.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gesundheitspflege und die Zahnpflege für schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Lernende).

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--2}

1. Die Gesundheitspflege bezweckt die Erhaltung und Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Sinnesorgane.
2. Die Zahnpflege bezweckt die Erhaltung einer gesunden Mundhöhle durch Prophylaxe und Reihenuntersuchung.

## 2. Organe und Aufgaben

### **Art. 3** Departement Finanzen und Gesundheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--3}

1. Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) legt die Untersuchungs-, Impf- und Prophylaxeprogramme der Gesundheitspflege und der Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit fest und erlässt Weisungen über den Vollzug. Es hört vorangehend die ausführenden Organe sowie interessierte kantonale Organisationen an.

### **Art. 4** Schulbehörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--4}

1. Die zuständige Schulbehörde ernennt zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton zugelassene Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte zu Schulärztinnen oder Schulärzten und zugelassene Zahnärztinnen oder -ärzte zu Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzten.
1a. Die zuständige Schulbehörde kann die schulärztlichen Untersuchungen (Art. 8) auch Pflegefachfrauen oder -männern mit einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton und einer nachgewiesenen praktischen Tätigkeit im Bereich Kinder und Jugendliche von fünf Jahren übertragen.
2. Sie meldet die Ernannten dem Departement.

### **Art. 5** Kantonsärztin oder Kantonsarzt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--5}

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt
   a. sorgt für die Koordination der Leistungen der Gesundheitspflege;
   b. …
   c. berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitserziehung;
   d. …
   e. beauftragt die für die Durchführung der Prophylaxe notwendige Anzahl Zahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren. Sie bzw. er sorgt für eine adäquate Aus- und Weiterbildung der Zahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren.

### **Art. 6** Schulärztinnen und -ärzte; Schulzahnärztinnen und -ärzte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--6}

1. Die Schulärztinnen oder -ärzte führen die gesundheitspflegerischen Leistungen durch.
1a. Pflegefachfrauen oder -männer gemäss Artikel 4 Absatz 1a sind den Schulärztinnen oder -ärzten betreffend die schulärztlichen Untersuchungen (Art. 8) gleichgestellt.
…
4. Die Schulzahnärztinnen oder -ärzte führen den Untersuchungsteil der zahnpflegerischen Leistungen durch.

### **Art. 7** Zahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--7}

1. Zahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren führen die Prophylaxe (Art. 10) durch.

## 3. Gesundheitspflege

### **Art. 8** Schulärztliche Untersuchungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--8}

1. Die Lernenden werden während der Dauer der obligatorischen Schulzeit gemäss den geltenden Richtlinien der Gesellschaft für Pädiatrie untersucht. Ebenso wird ihr Impfstatus kontrolliert.
2. Abklärungsbedürftige Befunde sind den Erziehungsberechtigten mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen mitzuteilen.
3. Die Erziehungsberechtigen können die Untersuchungen auf ihre Kosten bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Schule orientiert die Erziehungsberechtigten über diese Möglichkeit. Wer davon Gebrauch macht, hat dies unter Angabe der selber gewählten Arztperson der Schulärztin oder dem Schularzt mitzuteilen und die Durchführung der Untersuchung zu bestätigen.

### **Art. 9** Impfungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--9}

1. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt Impfungen gemäss dem eidgenössischen Impfplan durch.
2. Vor Durchführung der Impfungen werden die Erziehungsberechtigten um die Zustimmung angefragt, ebenso die Lernenden, wenn ihre Urteilsfähigkeit zu vermuten ist. Sind sich Erziehungsberechtigte und Lernende nicht einig, ist die Meinung der Lernenden massgebend, wenn sich die Urteilsfähigkeit bestätigt.

## 4. Zahnpflege

### **Art. 10** Prophylaxe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--10}

1. Die Prophylaxe umfasst insbesondere
   a. die Abgabe von Empfehlungen an die Lernenden sowie die Erziehungsberechtigten über Ernährung, Mundhygiene und Fluoridprophylaxe sowie
   b. das schulstufengerechte Üben der Zahnreinigung.

### **Art. 11** Zahnärztliche Untersuchungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--11}

1. Die Lernenden werden auf den Zustand ihrer Mundhöhle untersucht.
2. Die Erziehungsberechtigen können die Untersuchungen auf ihre Kosten bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Schule orientiert die Erziehungsberechtigten über diese Möglichkeit. Wer davon Gebrauch macht, hat dies unter Angabe der selber gewählten Zahnarztperson der Schulzahnärztin oder dem Schulzahnarzt mitzuteilen und die Durchführung der Untersuchung zu bestätigen.

## 5. Ankündigung, Durchführung und Berichterstattung

### **Art. 12** Ankündigung und Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--12}

1. Die Durchführung von Leistungen der Gesundheitspflege oder der Zahnpflege wird der Schule spätestens zwei Monate im Voraus angekündigt.
2. Die Schulärzte- sowie die Schulzahnärzteschaft und die Schule sorgen gemeinsam für Organisation und Durchführung der Gesundheitspflege und Zahnpflege.
3. Sie erfolgt während den Schulstunden.
4. Die Schule meldet der Hauptabteilung Gesundheit bis zum 30. April des laufenden Schuljahres die Schülerzahlen je Schulstufe unter Angabe der zuständigen Schulärztin oder des zuständigen Schularztes bzw. Schulzahnärztin oder Schulzahnarztes.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--13}

## 6. Kostentragung und Vergütung

### **Art. 14** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--14}

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit gemäss dieser Verordnung.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3.

### **Art. 15** Vergütung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--15}

1. Die Vergütung für Impfungen richtet sich nach der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2. Die Abrechnung der Leistungen gemäss den Artikeln 8, 10 und 11 erfolgt auf Grundlage der Angaben gemäss Artikel 12 Absatz 4 im zweiten Semester des Schuljahres. Hierfür erlässt das Departement eine Tarifliste; sie wird dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3. Die Hauptabteilung Gesundheit vergütet die Leistungen bis zum 30. Juli des Schuljahres auf die schweizerische Zahladresse der Schulärztin oder des Schularztes, der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--16}

1. Die Verordnung vom 20. Dezember 1972 über die Schulgesundheitspflege, der Beschluss vom 23. Dezember 2003 über die Entschädigung der Schulärzte, die Verordnung vom 10. November 2004 über die Schulzahnpflege und der Beschluss vom 17. Dezember 2002 über den Schulzahnpflegetarif werden aufgehoben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-1--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.