IV B/11/5
# Weisung zur Schulgesundheitspflege
Vom 26.06.2012 (Stand 01.08.2016)

### **Art. 1** Schulärztliche Untersuchungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-5--1}

1. Bei allen Lernenden erfolgt:
   a. die Untersuchung schwergewichtig auf der Prüfung von Augen und Gehör bei Eintritt des Kinds in die obligatorische Schulzeit (Kindergarten);
   b. die Sechsjahres-Untersuchung sowie die Kontrolle des Impfstatus in der ersten Klasse der Primarschule;
   c. die Kontrolle des Impfstatus insbesondere betreffend Humane Pappillomavirus und Hepatitis B in der sechsten Klasse der Primarschule;
   d. die Kontrolle des Impfstatus und ein Beratungsgespräch vor Austritt aus der obligatorischen Schulzeit.

### **Art. 2** Impfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-5--2}

1. …
2. Das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten und von urteilsfähigen Lernenden ist vor der Impfung einzuholen.
3. Bei Lernenden ab dem zweitletzten obligatorischen Schuljahr wird von Urteilsfähigkeit ausgegangen. Diese ist aber von der Schulärztin oder vom Schularzt nach Massgabe von Artikel 16 des Zivilgesetzbuches einzelfallweise zu beurteilen, wenn unterschiedliche Haltungen von Erziehungsberechtigten und Lernenden vorliegen.
4. Die Erziehungsberechtigten sind bei Impfanfragen auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung hinzuweisen, wenn dieser aufgrund des Alters der Lernenden zur Anwendung gelangen könnte.

### **Art. 3** Dokumentation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-5--3}

1. Die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung und die durchgeführten Kontrollen des Impfstatus sind von der Schulärztin oder vom Schularzt im Gesundheitsheft festzuhalten.
2. Gesundheitshefte, Impf- oder anderweitige Gesundheitsdokumentationen können von Schulärztinnen oder Schulärzten bei der Hauptabteilung Gesundheit kostenlos bezogen werden.
3. Die Erziehungsberechtigten haben das Gesundheitsheft aufzubewahren und für die Dokumentation von gesundheitspflegerischen Leistungen den Lernenden mitzugeben.
4. Feststellungen über Gebrechen, Krankheiten oder anderweitige gesundheitsschädigende Vorkommnisse teilen Schulärztin oder Schularzt den Erziehungsberechtigten mit; diese sind einzuladen, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
5. Die Ergebnisse aus der Untersuchung gemäss Artikel 1 Buchstabe a werden der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt von der Schulärztin oder vom Schularzt zur Kenntnis gebracht.

### **Art. 4** Tarifliste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-5--4}

1. Die Vergütung der schulärztlichen Untersuchung gemäss Artikel 1 beträgt pro Lernende oder Lernenden:
   a.–e. …
   f. für die Untersuchung gemäss Buchstabe a:
   g. für die Untersuchung gemäss Buchstabe b:
   h. für die Untersuchung gemäss Buchstabe c:
   i. für die Untersuchung gemäss Buchstabe d:
2. …

### **Art. 5–6** &hellip; {#art_5–6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-5--5–6}

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-11-5--7}

1. Die Weisung tritt mit der Verordnung über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit am 1. August 2012 in Kraft.