IV B/31/2
# Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Volksschule
(Volksschulvollzugsverordnung, VSVV)
Vom 09.02.2010 (Stand 01.01.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--1}

1. Diese Verordnung beinhaltet Vollzugsvorschriften zum Bildungsgesetz im Volksschulbereich sowie zur Volksschulverordnung.

### **Art. 2** Lektionstafel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--2}

1. Das wöchentliche Pensum der Lernenden beträgt im Kindergarten im Minimum:
   a. 1. Jahr: 18 Lektionen;
   b. 2. Jahr: 22 Lektionen.
2. Die wöchentliche Zahl der Lektionen beträgt in der Primarschule:
   a. 1. Klasse: 24 Lektionen, davon mindestens 10 in der Halbklasse;
   b. 2. Klasse: 24 Lektionen, davon mindestens 10 in der Halbklasse;
   c. 3. Klasse: 26 Lektionen, davon mindestens 6 in der Halbklasse;
   d. 4. Klasse: 28 Lektionen, davon mindestens 4 in der Halbklasse;
   e. 5. Klasse: 30 Lektionen, davon mindestens 4 in der Halbklasse;
   f. 6. Klasse: 30 Lektionen, davon mindestens 4 in der Halbklasse.
3. Die wöchentliche Zahl der Lektionen beträgt auf der Sekundarstufe I:
   a. 1. Klasse: 34 Lektionen;
   b. 2. Klasse: 34 Lektionen;
   c. 3. Klasse: 35 Lektionen.

### **Art. 3** Altersentlastung der Lehrpersonen bei Teilpensen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--3}

1. Die Entlastung (Art. 94 Abs. 3 BiG) beträgt bei einem Pensum von 10-20 Lektionen eine Jahreswochenlektion. Grössere Pensen werden mit zwei Lektionen entlastet, Pensen unter zehn Lektionen erhalten keine Entlastung.

### **Art. 4** Schulweg {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--4}

1. Die Gemeinden haben für den Besuch der Schulen für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 46 Abs. 4 BiG). Davon ausgenommen sind die Sonderschulen.
2. Die Gemeinden stimmen zu diesem Zweck den Schulbetrieb mit den Anbietern des öffentlichen Verkehrs ab, veranlassen nötigenfalls den organisierten Transport oder erstatten den Erziehungsberechtigten einen angemessenen Teil der Kosten.

## 2. Sonderpädagogische Angebote der Gemeinden

### **Art. 5** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--5}

1. Die Gemeinden führen ein bedarfsgerechtes Förderangebot gemäss den Artikeln 48-51 des Bildungsgesetzes als Teil ihrer Schule, namentlich in den Bereichen der schulischen Heilpädagogik, der Logopädie, der Psychomotorik und Deutsch als Zweitsprache (DaZ).
2. Die Fördermassnahmen finden in der Regel integrativ und während der Schulzeit statt.

### **Art. 6** Schulische Heilpädagogik {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--6}

1. Die Schulische Heilpädagogik unterstützt Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten, besonders begabte sowie verhaltensauffällige Kinder.
2. In Einführungsklassen können normal begabte Kinder aufgenommen werden, deren Entwicklung verzögert ist. Der Schulstoff der ersten Klasse wird während zweier Jahre erarbeitet.
3. In Kleinklassen können Lernende aufgenommen werden, welche den Anforderungen einer Regelklasse nicht zu genügen vermögen.

### **Art. 7** Logopädie und Psychomotorik {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--7}

1. Die Logopädie unterstützt und fördert Lernende mit Sprach-, Sprech-, Stimm- und Kommunikationsstörungen und mit Schwierigkeiten beim Schriftspracherwerb.
2. Die Psychomotorik unterstützt Kinder mit fein- und grobmotorischen Bewegungsstörungen.

### **Art. 8** Deutsch als Zweitsprache {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--8}

1. Für Lernende ohne oder mit nur geringen Deutschkenntnissen führen die Gemeinden das Angebot DaZ, namentlich DaZ-Unterricht, Intensivunterricht und Intensivklassen, falls dafür ein Bedarf ausgewiesen ist.

### **Art. 9** Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--9}

1. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle Integration vermitteln die Schulleitungen den Zugang zu Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für fremdsprachige Lernende.

### **Art. 10** Bemessung der Angebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--10}

1. Die Gemeinden bemessen ihre Angebote so, dass für die Förderung ihrer Lernenden ausreichende personelle Kapazitäten bereitstehen.

### **Art. 11** Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--11}

1. Stellen die Regellehrperson und die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge bei Lernenden einen besonderen Förderbedarf fest, so findet mit den Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch statt.
2. Im Rahmen des Standortgespräches werden Massnahmen und Förderziele vereinbart. Es können dabei auch weitere Fachpersonen beigezogen werden.
3. Die Schulleitung ordnet gestützt auf den Antrag aus dem Standortgespräch die Massnahmen an.
4. Ergibt sich aus dem Standortgespräch kein gemeinsamer Antrag, so entscheidet die Schulleitung gleichwohl, nötigenfalls nach weiteren Abklärungen und der dadurch erneut erforderlichen Anhörung der Erziehungsberechtigten. Dieser Entscheid ist den Erziehungsberechtigten schriftlich und begründet zu eröffnen.

### **Art. 12** Überprüfung und Abschluss der angeordneten Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--12}

1. Der besondere Förderbedarf und die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen sind im Rahmen von Standortgesprächen periodisch zu überprüfen und der Schulleitung entsprechend Antrag zu stellen.

## 3. &hellip;

### **Art. 13–15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--13–15}

## 4. Absenzen, Dispensation und Urlaub der Lernenden

### **Art. 16** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--16}

1. Als Absenz gilt eine nicht voraussehbare oder nicht bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.
2. Bewilligte Abwesenheiten von kurzer Dauer bis zu wenigen aufeinander folgenden Halbtagen oder regelmässigen kürzeren Abwesenheiten gelten als Dispensation.
3. Abwesenheiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Halbtagen gelten als Urlaub.

### **Art. 17** Rechtfertigung von Absenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--17}

1. Absenzen sind namentlich dann gerechtfertigt, wenn sie durch Krankheit oder Unfall verursacht werden.

### **Art. 18** Bewilligung von Dispensation und Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--18}

1. Gesuche um Dispensation vom Unterricht und um Urlaub sind zu bewilligen, wenn dafür achtenswerte Gründe vorliegen.
2. Achtenswerte Gründe liegen namentlich vor bei wichtigen Familienereignissen, hohen religiösen Feiertagen, Berufswahlpraktika sowie bei kulturellen und sportlichen Tätigkeiten.

### **Art. 19** Absenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--19}

1. Ungerechtfertigte Absenzen können von der zuständigen Instanz disziplinarisch geahndet werden.
2. Die Gemeinden erlassen für ihre Schulen ein Absenzenreglement, regeln insbesondere das Bewilligungsverfahren und die Zuständigkeiten und können für Zuwiderhandlungen eine Bestrafung der Erziehungsberechtigten mit Busse vorsehen.
3. Für das Absenzenwesen an kantonalen Schulen richtet sich das Weitere nach deren eigenen Vorschriften.

## 5. Schulleitungen

### **Art. 20** Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--20}

1. Mitglieder der Schulleitungen der Volksschulen sollen über eine spezifische, anerkannte Ausbildung oder über eine ausreichende Berufs- und Führungserfahrung verfügen.
2. Eine Mehrheit der Mitglieder verfügt über eine Lehrbefähigung.

### **Art. 21** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--21}

1. Die Gemeinden erlassen über die Organisation und den Geschäftsgang ihrer Schulleitung ein Reglement.
2. Dieses regelt insbesondere die Zusammensetzung der Schulleitung, die Kompetenzen der hauptverantwortlichen Leitungsperson gegenüber den weiteren Mitgliedern sowie die Abläufe bei förmlichen Entscheiden.

### **Art. 22** Qualitätsmanagement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--22}

1. Im Rahmen der pädagogischen Führung ist die Schulleitung verantwortlich für das Qualitätsmanagement in ihrer Schule.
2. Insbesondere ist sie zur internen Evaluation ihrer Schule sowie zur Zusammenarbeit mit der evaluationsbasierten Schulaufsicht des Kantons verpflichtet.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--23}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a. Verordnung vom 11. Juni 2002 über die Förderangebote;
   b. Verordnung vom 11. Juni 2002 über die Förderangebote für fremdsprachige Lernende;
   c. Verordnung vom 23. April 2002 über das Absenzenwesen;
   d. Verordnung vom 4. Juni 2002 über die Kommission für Lehrmittel;
   e. Richtlinien vom 6. Mai 1997 über die Festsetzung von Blockzeiten im Kindergarten, in der Primar- und Hilfsschule;
   f. Vorschriften vom 9. Juni 1981 für den Verkehrsunterricht in der Schule;
   g. Richtlinien vom 31. Juli 2002 über das Erheben von Beiträgen der Erziehungsberechtigten während der obligatorischen Schulzeit.
2. Über den Zeitpunkt der Aufhebung folgender Erlasse befindet der Regierungsrat nach der Neuregelung des innerkantonalen Finanzausgleichs:
   a. Verordnung vom 14. Mai 2002 über familienergänzende Betreuungsangebote;
   b. Verordnung vom 25. Juni 2002 über Kantonsbeiträge an Bildungskosten und über die Entschädigung der auswärtigen Schulbesuche;
   c. Reglement vom 20. März 1990 über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizits sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--24}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.
2. Die Zahl der wöchentlichen Lektionen für die fünfte Klasse der Primarschule gemäss Artikel 2 Absatz 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft.

## A-1 Anhang: Aufteilung des Halbklassenunterrichts (Art. 2 Abs. 2)

### **Art. 1-1** Aufteilung des Halbklassenunterrichts (Art. 2 Abs. 2) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-31-2--1-1}

1
   | 1. Klasse | 24 | 14 | 10 | 2 | 1 | 7 |
   | 2. Klasse | 24 | 14 | 10 | 2 | 1 | 7 |
   | 3. Klasse | 26 | 20 | 6 | 2 |  | 4 |
   | 4. Klasse | 28 | 24 | 4 | 2 |  | 2 |
   | 5. Klasse | 30 | 26 | 4 | 2 |  | 2 |
   | 6. Klasse | 30 | 26 | 4 | 2 |  | 2 |