IV B/4/6
# Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus
(Sportschulreglement, RSpSch)
Vom 12.06.2020 (Stand 01.08.2020)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--1}

1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Sportschule Glarnerland.

### **Art. 2** Aufnahmeberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--2}

1. Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
2. Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grundlage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.

## 2. Aufnahme und Austritt

### **Art. 3** Vorbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--3}

1. Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primarschule.

### **Art. 4** Ordentliche Aufnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--4}

1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
   a. erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft in einem regionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
   b. ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit der Sportkoordination.

### **Art. 5** Ausserordentliche Aufnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--5}

1. Lernende aus anderen anerkannten Sportschulen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
2. Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.

### **Art. 6** Austritt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--6}

1. Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sportschule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.
2. Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartalsbeginn erfolgen.

## 3. Disziplinarrecht

### **Art. 7** Disziplinarmassnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--7}

1. Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch folgende Massnahmen geahndet werden:
   a. Arbeit im Dienste der Schule;
   b. Nachsitzen;
   c. Ermahnung oder Verweis durch die Schulleitung;
   d. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht.

### **Art. 8** Ausschluss {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--8}

1. Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung kann die Schulleitung Lernende aus disziplinarischen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Elternbeitrag von der Schule weisen.
2. Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.

### **Art. 9** Absenzenwesen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--9}

1. Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.

## 4. Promotion

### **Art. 10** Promotionsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-4-6--10}

1. Es gilt die Promotionsverordnung.