IV B/51/2/1
# Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)
Vom 28.06.2017 (Stand 01.08.2019)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Steuerung und die Zuordnung von Aufgaben der kantonalen Schulen und der weiteren auf Kantonsgebiet tätigen Bildungsanbieter.
2. Sie gilt für den Bereich:
   a. der beruflichen Grundbildung;
   b. der beruflichen Weiterbildung;
   c. der höheren Berufsbildung.

### **Art. 2** Angebote im Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--2}

1. Bildungsgänge mit hoher Nachfrage sind soweit wie möglich vom Kanton selber oder im Auftrag durch Dritte anzubieten.
2. Inhalt und Standort der Angebote sind so auszurichten, dass mit einem wirtschaftlich günstigen Betrieb dem Bedarf entsprochen werden kann.
3. Die Führung der kaufmännischen Berufsfachschule wird an den Kaufmännischen Verband übertragen.

### **Art. 3** Zuordnung der Bildungsangebote {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--3}

1. Der Regierungsrat legt die Bildungsgänge an den kantonalen Schulen fest.

### **Art. 4** Leistungsaufträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--4}

1. Der Regierungsrat kann mit Bildungsanbietern Leistungsaufträge über die im Kanton anzubietenden Bildungsgänge abschliessen.

### **Art. 5** Auftragsgegenstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--5}

1. Die Leistungsaufträge regeln insbesondere:
   a. die anzubietenden Bildungsgänge;
   b. die Grundzüge der Organisation von Schulen, die von Gesetzes wegen im Kanton zu führen und einer selbständigen Trägerschaft übertragen sind;
   c. das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Abgeltung;
   d. die Qualitätssicherung;
   e. Rechnungslegung und Berichterstattung.

### **Art. 6** Genehmigung durch den Landrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--6}

1. Der Abschluss oder die Anpassung von Leistungsaufträgen unterliegt der Genehmigung des Landrats, wenn sich der Kanton zu erheblichen Leistungen über die Tarife von interkantonalen Vereinbarungen hinaus verpflichtet.
2. Eine Mehrleistung gilt als erheblich, wenn sie jährlich wiederkehrend den Betrag von 40 000 Franken überschreitet.
3. Die in Artikel 2 Absatz 1 des EG BBG genannten Schulen sind vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen.

### **Art. 7** Berufsbildungskommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-2-1--7}

1. Die kantonale Berufsbildungskommission amtet als Prüfungskommission.
2. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung sowie die weiteren Aufgaben der Kommission.