IV B/51/4
# Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke
(Schulordnung GIBGL, SoGIBGL)
Vom 17.02.2021 (Stand 01.02.2021)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--1}

1. Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung (BAV) Organisation und Schulbetrieb sowie Rechte und Pflichten der Lernenden an der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule.
2. Es gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 2 BAV.

## 2. Organisation und Schulbetrieb

### **Art. 2** Konvent der Lehrpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--2}

1. Mindestens einmal im Jahr findet ein Konvent aller Lehrpersonen statt.
2. Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.

### **Art. 3** Ferienplan {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--3}

1. Es gilt der Ferienplan der Glarner Volksschule.
2. Der Montag nach der Landsgemeinde ist in Abweichung zur Volksschule ein Schultag.

### **Art. 4** Disziplinarrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--4}

1. Die Schulleitung erlässt Verhaltensregeln für die Lernenden bezüglich Absenzen, Disziplin und dem in betrieblichen Belangen geforderten Verhalten.
2. Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schulleitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absenzen, Bussen vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall.
3. Die Verhaltensregeln unterstehen der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

### **Art. 5** Schulgeld, Kursgeld {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--5}

1. Gast- und Fachhörer und -hörerinnen in Lehrgängen der beruflichen Grundbildung sowie ausserkantonale Teilnehmende von Brücken- und Integrationsangeboten haben ein Schulgeld zu entrichten, welches sich nach den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen richtet.
2. Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, welche eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attraktiv sind.
3. Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.

### **Art. 6** Erstattung der Kosten für Material und Lehrmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--6}

1. Für Fotokopien und Schulmaterial wird den Lernenden jährlich eine von der Schulleitung festgelegte kostendeckende Pauschale in Rechnung gestellt.
2. Die Kosten für die Lehrmittel werden den Lernenden nach Aufwand in Rechnung gestellt. In Brückenangeboten kann die Abgeltung über eine kostendeckende Pauschale erfolgen.
3. Die Schulleitung entscheidet über Härtefälle gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Bildungsgesetzes.

## 3. Zugang zu Brücken- und Integrationsangeboten für Jugendliche

### **Art. 7** Zielgruppe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--7}

1. Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, sind zur Bewerbung zugelassen, falls sie aufgrund Verzögerungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Lücken im Schulstoff nicht in der Lage sind, einen Ausbildungsplatz zu finden.

### **Art. 8** Triageverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--8}

1. Über die Aufnahme, Zu- und Umteilung in ein Angebot wird in einem Triageverfahren befunden.
2. Bei der Aufnahme wird das Case Management Berufsbildung oder die Fachstelle Integration in das Verfahren eingebunden.
3. Die Erziehungsberechtigten werden, soweit möglich, in das Verfahren mit eingebunden.
4. Die Einschätzungen der Berufsberatung und der abgebenden Lehrpersonen sind beim Übertritt aus der Volksschule mit zu berücksichtigen.

### **Art. 9** Zuteilung zu Bildungsgang {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--9}

1. Vordringliche Priorität hat der direkte Eintritt in einen Bildungsgang auf Sekundarstufe II, Brückenangebote fallen erst nachrangig in Betracht.
2. Aufnahme und Zuteilung in ein Brücken- und Integrationsangebot werden von der Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten in einem schriftlichen Ausbildungsvertrag geregelt.
3. Ist ein Praktikumsbetrieb im Rahmen einer dualen Vorlehre mitbeteiligt, so wird dieser ebenfalls Vertragspartei.

### **Art. 10** Ausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--10}

1. Ein Ausbildungsvertrag kann vonseiten der Schule insbesondere dann aufgelöst werden, wenn durch das Verhalten des oder der Lernenden der Lernerfolg der anderen Lernenden erheblich behindert wird.

### **Art. 11** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-51-4--11}

1. Die Schulleitung regelt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren.
2. Die Ausführungsbestimmungen unterstehen der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.