IV B/6/1
# Gesetz über die musikalische Bildung
(Musikschulgesetz, MSG)
Vom 01.05.2022 (Stand 01.08.2022)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--1}

1. Allen Kindern und Jugendlichen soll zur Förderung ihrer musikalischen Bildung ein breites und qualitatives Angebot an freiwilligem Musikunterricht zu tragbaren Kosten zugänglich sein.

### **Art. 2** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--2}

1. Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner Institutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.

### **Art. 3** Leistungsumfang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--3}

1. Der Kanton unterstützt den Unterricht ab dem Eintritt in die Schulpflicht bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2. Die öffentlichen Leistungen sind so zu bemessen, dass sie einen fachlich qualifizierten Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Kosten für die Erziehungsberechtigten ermöglichen.

### **Art. 4** Leistungsvereinbarungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--4}

1. Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität zu ermöglichen.

### **Art. 5** Art der Beitragsleistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--5}

1. Der Kanton entrichtet im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Schülerpauschalen an die Kosten des Unterrichts und leistet jährliche Grundbeiträge.
2. Die Gemeinden stellen den Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räumlichkeiten zur Verfügung.

### **Art. 6** Pauschalen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--6}

1. Die Höhe der Pauschale wird pro Kopf und Semester festgelegt und berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 7** Grundbeiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--7}

1. Grundbeiträge an die Institutionen decken einen angemessenen Anteil der Kosten der Administration, der Schulleitung sowie der Raumkosten.

### **Art. 8** Aufsicht und Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivb-6-1--8}

1. Institutionen mit Leistungsvereinbarungen sind zur Offenlegung ihrer Betriebsrechnung gegenüber dem Kanton verpflichtet und erstatten diesem jährlich Bericht.
2. Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die für die Beitragsberechtigung erforderlichen Bedingungen, die beitragsberechtigen Unterrichtskosten, die Höhe des Grundbeitrags sowie die Aufsicht und das Verfahren.