IV C/2/4
# Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen
Vom 26.06.2012 (Stand 01.08.2012)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--1}

1. Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen zur Beurteilung und Förderung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und deren Mitwirkung.
2. Die Auswirkungen der Förderung und Beurteilung der Lehrpersonen richten sich nach dem für die entsprechenden Arbeitgeber geltenden weiteren Personalrecht.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--2}

1. Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfassenden Personalführung.
2. Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.

### **Art. 3** Elemente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--3}

1. Die Förderung und Beurteilung umfasst die sich ergänzenden Elemente:
   a. Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung,
   b. Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch,
   c. formelle Mitarbeiterbeurteilung.

### **Art. 4** Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--4}

1. Das Mitarbeitergespräch dient dem Austausch über die Leistungen der Lehrperson und klärt, wie weit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
2. Es bezweckt insbesondere die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.
3. Als Instrument der Qualitätssicherung vertieft es den regelmässigen Kontakt zwischen direkten Vorgesetzten und Lehrpersonen.

### **Art. 5** Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--5}

1. Der Unterrichtsbesuch und das Unterrichtsgespräch ermöglichen es, die Lehrperson in ihrer Unterrichtstätigkeit besser kennenzulernen, deren Arbeit zu würdigen und einzuschätzen.

### **Art. 6** Formelle Mitarbeiterbeurteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--6}

1. Aus den Resultaten von Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch wird im Sinne einer Gesamtbeurteilung die formelle Mitarbeiterbeurteilung erstellt.
2. Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in schriftlicher Form festzuhalten und hat auf die vom Arbeitgeber vorgesehenen Vorgaben betreffend Weiterbildung und weiterer Fördermassnahmen Bezug zu nehmen.

### **Art. 7** Zuständigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--7}

1. Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich
2. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.

### **Art. 8** Beurteilungskriterien {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--8}

1. Als Basis für die Beurteilungskriterien gelten die Arbeitsfelder gemäss Berufsauftrag.

### **Art. 9** Beurteilungsfeld {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--9}

1. Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsberechtigten.
2. Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen eingeholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der besonderen Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.

### **Art. 10** Mitwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--10}

1. Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.

### **Art. 11** Prozess {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--11}

1. Die Schulleitung leitet den Förderungs- und Beurteilungsprozess ein und führt Unterrichtsbesuche durch.
2. Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche finden mindestens jedes zweite Jahr statt. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als 30 Stellenprozenten kann vom Arbeitgeber mittels genereller Regelung eine längere Gesprächs- und Besuchsperiode festgelegt werden.
3. Die formelle Mitarbeiterbeurteilung findet mindestens alle vier Jahre statt.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivc-2-4--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.