IV D/1/1
# Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport
Vom 06.05.1973 (Stand 01.01.2021)

## 1. Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie den Vollzug des Bundesrechts im Bereich Sport.

## 2. Organisation

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--2}

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--3}

1. …
2. Der Regierungsrat wählt die Sportkommission.
3. Er regelt das Weitere, namentlich die Aufgaben der Fachstelle in einer Verordnung.

### **Art. 4–5** &hellip; {#art_4–5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--4–5}

### **Art. 6** Sportkommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--6}

1. Die Sportkommission besteht aus dem Inhaber oder der Inhaberin der zuständigen Fachstelle, einer weiteren Vertretung des Kantons und fünf Vertretungen der Sportverbände.

### **Art. 7** Aufgabe der Kommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--7}

1. Die Kommission steht dem zuständigen Departement für die Beratung grundsätzlicher Fragen des Sports zur Verfügung.
2. …

### **Art. 8** Fachstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--8}

1. Die Fachstelle im zuständigen Departement ist für den Vollzug des Bundesrechts sowie für alle weiteren Massnahmen auf dem Gebiet des Sports zuständig, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
2. …

## 3. Subventionierung von Anlagen für sportliche Ausbildung

### **Art. 9** Beiträge des Kantons {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--9}

1. Der Kanton kann Beiträge an die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Sportanlagen leisten, sofern diese mindestens einem kantonalen Bedürfnis entsprechen und die Gemeinden und/oder Dritte sich mit angemessenen Beiträgen beteiligen.
…

### **Art. 9a** Planung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--9a}

1. Der Regierungsrat koordiniert die finanzielle Unterstützung der verschiedenen Bauvorhaben und legt seine Planung dem Landrat periodisch zur Genehmigung vor.
2. Der Landrat kann für eine Planungsperiode von vier Jahren einen Rahmenkredit bis zu fünf Millionen Franken bewilligen.

### **Art. 9b** Ordentliche Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--9b}

1. Der Kantonsanteil beträgt je nach der Bedeutung der Anlage und der finanziellen Leistungsfähigkeit privater Empfänger 20–40 Prozent der anerkannten Gesamtkosten; die Kosten für den Landerwerb werden nicht subventioniert.

### **Art. 9c** Erweiterte Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--9c}

1. An Sportanlagen mit einem hohen Investitionsbedarf kann ein erweiterter, über Artikel 9b hinausgehender Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn sie:
   a. ohne erweiterte Unterstützung durch den Kanton weder von den Standortgemeinden noch von Dritten finanziert werde können; und
   b. eine Gesamtwirkung erzielen, welche über die sportliche Betätigung hinausgeht und damit ein übergeordnetes Zentrum mit hoher Anziehungskraft bilden.
2. Erweiterte Beiträge werden mit Mitwirkungsrechten des Kantons und Verpflichtungen der Gemeinden verknüpft.

### **Art. 9d** Entscheidkompetenz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--9d}

1. Der Regierungsrat befindet über die Gewährung von ordentlichen Beiträgen im Rahmen der bewilligten Rahmenkredite.
2. Die Zuständigkeit für Entscheide über erweiterte Beiträge richtet sich nach der verfassungsmässigen Kompetenzordnung.

### **Art. 9e–11** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--9e–11}

### **Art. 12** Rückerstattung von Beiträgen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--12}

1. Werden subventionierte Turn- und Sportanlagen nicht fachgemäss unterhalten oder vor Ablauf von 20 Jahren seit Beitragsausrichtung teilweise oder ganz ihrem Zwecke entfremdet, so kann der Regierungsrat die ganze oder teilweise Rückerstattung der Beiträge verlangen.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--13}

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--14}

### **Art. 15** Vollzug; Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivd-1-1--15}

1. …
2. Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1974 in Kraft; die Bestimmungen über Subventionierung von Anlagen für sportliche Ausbildung gelten ab 1. Januar 1973.