IV F/1/1
# Kulturfondsverordnung
Vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2014)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturfonds.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--2}

1. Die Kommission zur Förderung des kulturellen Lebens gemäss Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens entspricht der Kulturkommission gemäss Artikel 27 Absatz 1 KLG.

### **Art. 3** Zuständiges Departement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--3}

1. Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Kulturfonds ergebenden Aufgaben wahr.

### **Art. 4** Verteilinstanzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--4}

1. Die Kulturkommission beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Kulturfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

### **Art. 5** Speisung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--5}

1. Dem Kulturfonds werden jährlich 62 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

### **Art. 6** Beitragsformen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--6}

1. Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt.
2. Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin, mit Ausnahme der Kulturpreise.

### **Art. 7** Auflagen, Verfall {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--7}

1. Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.

## 2. Begünstigungen

### **Art. 8** Arten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--8}

1. Unterstützt bzw. gefördert werden kulturelle Projekte, Werke und Veranstaltungen. Periodisch können der Glarner Kulturpreis und Anerkennungspreise zur Auszeichnung von kulturellen Leistungen verliehen werden.

### **Art. 9** Höhe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--9}

1. Der Glarner Kulturpreis ist mit 20‘000 Franken und die Anerkennungspreise sind mit 5000 Franken dotiert.
2. Für die übrigen Beiträge gilt der Grundsatz, dass Projekte höchstens zu einem Drittel ihres Gesamtbudgets mittels Kulturfonds finanziert sein sollen.
3. Die vergebende Stelle kann von der Quote gemäss Absatz 2 abweichen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

## 3. Leistungsvereinbarungen

### **Art. 10** Inhalt, Form {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--10}

1. Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisationen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
2. Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbehalt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.

### **Art. 11** Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--11}

1. Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechenschaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfungen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2. Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 12 f. sanktioniert.
3. Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## 4. Sanktionen

### **Art. 12** Zweckentfremdung, Veräusserung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--12}

1. Wird ein Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, ist die Unterstützung zurückzuerstatten. Es kann ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben werden.
2. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
3. Im Falle von Veräusserungen kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt und die Verpflichtungen übernimmt.
4. Die Begünstigten müssen Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich melden.

### **Art. 13** Verletzung der Auskunftspflichten etc. {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--13}

1. Werden weitere Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.
2. Die fehlbaren natürlichen Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstützungsleistungen aus dem Kulturfonds ausgeschlossen werden.

### **Art. 14** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--14}

1. Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.

## 5. Richtlinien

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivf-1-1--15}

1. Das Departement Bildung und Kultur regelt, soweit erforderlich, die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
   a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
   b. Inhalt der Verteilkriterien;
   c. Auszahlungsarten.
2. Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugänglich zu machen.