IV G/1/1
# Gesetz über den Natur- und Heimatschutz
Vom 02.05.1971 (Stand 01.01.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--1}

1. Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Landschaft des Kantons Glarus, die Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler und Erholungsgebiete sowie die einheimischen Lebewesen und ihre Lebensräume zu schützen. Die Biodiversität ist zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist dem gemeinsamen Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--2}

### **Art. 3** Ausführung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--3}

1. Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnungen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.
2. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung aus.
3. Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung. Er regelt insbesondere das Verfahren für die Aufnahme von Objekten in Inventare und Verzeichnisse sowie das Verfahren und das Vorgehen bei Ausgrabungen und historischen oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden. Er kann zudem Bestimmungen über die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung, die Erhaltung und Pflege von wertvollen Bauwerken und deren Umgebung, den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse sowie die Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlassen.
4. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonalen Fachstellen.

### **Art. 4** Natur- und Heimatschutzkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--4}

1. Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regierungsrat eine kantonale Natur- und Heimatschutzkommission.

### **Art. 5** Beschwerderecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--5}

1. Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--6}

### **Art. 7** Eigentumsbeschränkung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--7}

1. Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Beschränkungen des Eigentums sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2. Für die Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung und für die Festlegung der Höhe derselben ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung massgebend.

## 2. Massnahmen

### **Art. 8** Tier- und Pflanzenschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--8}

1. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz gefährdeter Pflanzen, Pilze und Tiere sowie für die Erhaltung, Schaffung, Pflege und Vernetzung ihrer Lebensräume.
2. Eingriffe gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie die Verlegung und das Zudecken von Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn überwiegende, standortgebundene Interessen dies erfordern und angemessener Ersatz geleistet wird.
3. Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an den Regierungsrat delegieren.

### **Art. 8a** Biodiversitätsstrategie {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--8a}

1. Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Gemeinden und der Interessenverbände eine Strategie zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Biodiversität mit den notwendigen Massnahmen.

### **Art. 9** Inventare und Verzeichnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--9}

1. Der Regierungsrat beschliesst Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenkmäler. Er arbeitet dabei eng mit den Gemeinden zusammen und hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objekte, die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vereinigungen zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen, welche zum Schutz der Inventarobjekte erforderlich sind. Dem Umgebungsschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
2. Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar auf geführt sind, gelten ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars.
3. Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der in Absatz 1 aufgeführten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für die Inventare.
4. Die Inventare sind nicht abschliessend.

### **Art. 10** Wirkung der Inventare und Verzeichnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--10}

1. Die Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich. Die Verzeichnisse sind von diesen Behörden bei Entscheiden angemessen zu berücksichtigen. Eine allfällige ausdrückliche Unterschutzstellung der Objekte erfolgt gemäss Artikel 11.

### **Art. 11** Sicherung, Erwerb und Veräusserung schützenswerter Objekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--11}

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und Heimatschutzes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu erlassen und bestimmte Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklären.
2. Er kann an solchen Objekten Dienstbarkeiten begründen, sie erwerben oder sich daran beteiligen. Zu diesem Zweck steht ihm das Enteignungsrecht zu.
3. Er kann die nach Absatz 2 erworbenen Objekte an geeignete Trägerschaften veräussern.
4. Es ist vorgängig mit den betreffenden Gemeinden und den betroffenen Objekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in wichtigen Fällen eine Begutachtung durch die kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzuholen.

### **Art. 12** Beiträge an Natur- und Landschaftsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--12}

1. Der Kanton leistet Beiträge an Projekte und Programme zur Erhaltung, Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebensräumen, Naturdenkmälern, Geotopen und Landschaften. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. Die Beiträge können von angemessenen Leistungen der betreffenden Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden.
2. Der Kanton fördert die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen, die landwirtschaftlich angepasst genutzt werden, mit jährlichen Bewirtschaftungsbeiträgen aufgrund von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern.
3. Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendungen bei notwendigen und standortgebundenen Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten von regionaler oder nationaler Bedeutung abgelten.

### **Art. 13** Beiträge an Ortsbildschutz und Denkmalpflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--13}

1. Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Kultur- und Baudenkmälern. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt.
2. Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt.
3. Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Verzeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesichert werden. Diese können von an gemessenen Leistungen der Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden.

### **Art. 14** Beiträge für geschichtliche Stätten, an Ausgrabungen und historische Funde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--14}

1. Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von geschichtlichen Stätten, an die Sicherung historischer Funde sowie an Ausgrabungen und die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt.
2. Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt.
3. Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Verzeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesichert werden.

### **Art. 15** Gemeinsame Beitragsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--15}

1. An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und Bedingungen über die Erhaltung und Pflege des Objektes geknüpft werden.
2. Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückgefordert werden. Ebenso können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden für Objekte, die dem Zweck der Subvention entfremdet werden oder deren Schutzwürdigkeit dahingefallen ist.
3. Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgewährungen im Einzelfall bis 25 000 Franken, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat; über Beitragsrückforderungen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
4. Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Bestimmungen.

### **Art. 16** Fonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--16}

1. Zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes unterhält der Kanton einen Fonds für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Die Fonds werden gebildet:
   a. aus jährlichen, im Budget festzusetzenden Zuwendungen zu Lasten der Erfolgsrechnung;
   b. aus dem Erlös von Veräusserungen gemäss Artikel 11 Absatz 3;
   c. aus den vom Bund gewährten globalen Abgeltungen und Finanzhilfen;
   d. aus allfälligen Zuwendungen Dritter;
   e. aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen.
2. Die für die Ausgaben zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes zuständigen Verwaltungsbehörden verfügen über die Mittel der Fonds. Der Regierungsrat steuert die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und setzt die maximalen Fondsbestände fest.

### **Art. 17** Beiträge an Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--17}

1. Der Regierungsrat kann den Vereinigungen von kantonaler Bedeutung, die sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz widmen, an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge gewähren. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Über Beiträge gemäss Absatz 1 bis 25 000 Franken entscheidet das zuständige Departement.

### **Art. 18** Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--18}

1. Das zuständige Departement kann Gemeinden oder Dritte mit der Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen.

### **Art. 19** Anmerkung im Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--19}

1. Einzelne Grundstücke treffende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind gemäss Artikel 962 ZGB im Grundbuch anzumerken.
2. Das zuständige Departement kann auch die Aufnahme eines Grundstückes in ein Inventar gemäss Artikel 9 im Grundbuch anmerken lassen.

## 3. Strafbestimmungen

### **Art. 20** Widerhandlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--20}

1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die darauf gestützten Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2. Die Bussen werden den Fonds gemäss Artikel 16 zugeschieden.

### **Art. 21** Weitere Strafbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--21}

1. Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

### **Art. 22** Wiederherstellung; Vollstreckung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--22}

1. Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestrafung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege insbesondere die Einstellung widerrechtlich begonnener Arbeiten verfügen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen oder diese auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen oder Schadenersatz bei nicht möglicher Wiederherstellung verlangen. Überdies kann der Einzug der widerrechtlich in Besitz genommenen Tiere, Pflanzen und Gegenstände angeordnet werden.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--23}

### **Art. 24** Verfahrenskoordination {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--24}

1. Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.

### **Art. 25** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--25}

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur und Heimatschutzgesetzgebung die direkte Information der Betroffenen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.
3. Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.

### **Art. 25a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--25a}

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-1-1--26}

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft.