IV G/3/1
# Verordnung über den Arten- und Biotopschutz
Vom 28.04.1997 (Stand 07.05.2006)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--1}

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere und für die Erhaltung ihrer Lebensräume (Biotope).
2. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt im Einvernehmen mit den interessierten Organisationen für die Verbreitung der Idee des Arten- und Biotopschutzes und für die Bekanntmachung der Vorschriften.
3. Insbesondere ist bei der Schuljugend das Interesse an der Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt zu wecken.

### **Art. 2** Geschützte Pflanzenarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--2}

1. Auf dem Gebiet des Kantons Glarus sind folgende wild wachsende Pflanzen geschützt:
   a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Pflanzen, insbesondere:
   Alpenakelei / Aquilegia alpina
   Alpenmohn / Papaver alpinum
   Drachenkopf / Dracocephalum ruyschiana
   Edelraute (alle kleinen alpinen Arten) / Artemisia (alle kleinen alpinen Arten)
   Feuerlilie (beide Unterarten) / Lilium bulbiferum (beide Unterarten)
   Hirschzunge / Phyllitis scolopendrium
   Hoher Rittersporn / Delphinium elatum
   Lungenenzian / Gentiana pneumonanthe
   Mannsschild (alle Arten) / Androsace (alle Arten)
   Orchideengewächse (alle Arten) inkl. Frauenschuh, alle Knabenkräuter und Männertreu / Orchidaceae (alle Arten), inkl. Cypripedium calceolus, alle Arten der Gattungen Orchis und Dactylorhiza und Nigritella nigra
   Paradieslilie / Paradisea liliastrum
   Schwertlilie, blaue und gelbe / Iris sibirica und Iris pseudacorus
   Seerose / Nymphaea alba
   Türkenbund / Lilium martagon
   b. zusätzlich:
   Allermannsharnisch / Allium victorialis
   Alpenscharte (beide Arten) / Saussurea alpina und S. discolor
   Aronstab (Arune) / Arum maculatum
   Bergnelkenwurz, kriechende / Geum reptans
   Blutauge / Potentilla palustris
   Glockenblume, breitblättrige / Campanula latifolia
   Graslilie (beide Unterarten) / Anthericum ramosum und A. liliago
   Moorenzian / Swertia perennis
   Moosbeere / Vaccinium oxycoccos
   Nieswurz / Helleborus viridis
   Riesenflockenblume / Stemmacantha rhapontica
   Rohrkolben («Kanonenputzer», alle Arten) / Typha (alle Arten)
   Rosmarinheide / Andromeda polifolia
   Seidelbast (beide Arten) / Daphne mezereum und D. striata
   Steinnelke / Dianthus sylvestris
   Zyklamen («Hasenohren») / Cyclamen europaeum
   alle polsterbildenden Alpenpflanzen
   c.
   Akelei, gewöhnliche / Aquilegia vulgaris
   Alpenaster / Aster alpinus
   Anemone («Gemsbart», alle Arten) / Pulsatilla alpina, P. apiifolia und P. vernalis
   Buschwindröschen, gelbes / Anemone ranunculoides
   Buschwindröschen, narzissenblütiges / Anemone narcissiflora
   Edelweiss / Leontopodium alpinum
   Enziane, alle Arten ausser Lungenenzian (Lungenenzian, vgl. Bst. a) / Gentiana, alle Arten ausser G. pneumonanthe (Lungenenzian, vgl. Bst. a)
   Felsenprimel, gelbe («Florblüemli», «Aurikel») / Primula auricula
   Felsenprimel, rote / Primula hirsuta
   Hauswurz (alle Arten) / Sempervivum arachnoideum, S. montanum und S. tectorum
   Maiglöckchen («Maierisli») / Convallaria majalis
   Märzenglöckchen / Leucojum vernum
   d.
   Pfaffenhütchen, breitblättriges / Euonymus latifolius
   Pimpernuss / Staphylea pinnata
   Stechpalme / Ilex aquifolium
2. Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen und zu versenden.
3. Von den unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Pflanzen dürfen bis zu fünf Stück zu eigener Verwendung gepflückt werden.
4. Von den unter Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Holzgewächsen dürfen höchstens drei Zweige zu eigener Verwendung gepflückt werden.
5. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

### **Art. 3** Teilweise geschützte Pflanzen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--3}

1. Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten Alpenpflanzen, Knollen- und Zwiebelgewächse dürfen weder in grossen Mengen gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, verkauft oder gekauft werden. Davon ausgenommen sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).
2. Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen und in der Alpenregion haben.

### **Art. 4** Pflanzenschutzgebiete {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--4}

1. Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.

### **Art. 5** Geschützte Tiere {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--5}

1. Auf dem Gebiete des Kantons sind folgende frei lebende Tiere geschützt:
   a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Tiere, insbesondere:
   Libellen, alle / Odonata
   Tagfalter / Lepidoptera
   Waldameisen, rote (Gruppe) / Formica rufa Gruppe
   Wirbeltiere: Auerhahn und -henne; Bartgeier; Birkhenne; Fledermäuse, alle / Tetrao urogallus; Gypaetus barbatus; Lyrurus tetrix; Chiroptera
   Igel / Erinaceus europaeus
   Iltis / Mustela putorius
   Kriechtiere, alle (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) / Reptilia
   Luchs / Lynx Iynx
   Lurche, alle (Frösche, Kröten, Unken, Salamander, Molche) / Amphibia
   Steinadler / Aquila chrysaetos
   b. zusätzlich sind geschützt:
   Schläfer, alle, und die Haselmaus / Gliridae (alle Arten)
   Spitzmäuse, alle / Soricidae (alle Arten)
   Weinbergschnecke / Helix pomatia
2. Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es untersagt, Tiere dieser Arten
   a. zu töten, zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
   b. lebend oder tot, einschliesslich Eier, Larven, Puppen und Nester, mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--6}

### **Art. 7** Erhaltung der Biotope {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--7}

1. Alle Massnahmen, die den Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). Als solche Biotope gelten insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken und Feldgehölze.

### **Art. 8** Ufervegetation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--8}

1. Die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer ist nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschützt. In besonderen Fällen kann die Abteilung Ausnahmebewilligungen erteilen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--9}

### **Art. 10** Ausnahmebewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--10}

1. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und zum Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen und zu Lehr- und Heilzwecken sowie zum Sammeln aromatischer Pflanzen und zum Fangen frei lebender Tiere zu gewerblichen Zwecken ist die Abteilung zuständig.
2. Bei Arten, die aufgrund der eidgenössischen Jagd- oder Fischereigesetzgebung geschützt sind, entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung über die Erteilung der Bewilligung.

### **Art. 11** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--11}

1. Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Fischereiaufseher, Förster und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tiere zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.
2. Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Arbeit vorbereitet.

### **Art. 12** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--12}

1. Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Boden.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-3-1--13}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
2. Die Bestimmungen vom 1. Mai 1972 über den Pflanzen- und Tierschutz im Kanton Glarus werden damit aufgehoben.