IV G/5/1
# Beschluss über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung
Vom 25.04.1978 (Stand 07.05.2006)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--1}

1. Die Torfstichseen und ihre Umgebung, Gemeinde Bilten, werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in zwei Zonen eingeteilt, nämlich:
   a. I. Zone: See- und Ufergebiet;
   b. II. Zone: Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit den drei Seen.
2. Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände mit entsprechenden Tafeln markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Zonenplan dargestellt.

### **Art. 2** Allgemeine Vorschriften für beide Zonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--2}

1. Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören, verboten.
2. Insbesondere sind verboten:
   a. das Errichten von Bauten aller Art, ausgenommen landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen u. dgl.;
   b. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
   c. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
   d. das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen.
3. Die Ausübung der Jagd ist untersagt.

### **Art. 3** Besondere Vorschriften für die I. Zone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--3}

1. Die I. Zone umfasst das See- und Ufergebiet der drei Torfstichseen.
2. Das Betreten der Ufer des grossen Sees ist nur an den hierfür bezeichneten Stellen gestattet.
3. Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten, insbesondere:
   a. das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art;
   b. das Betreten oder Beschädigen der Ufervegetation;
   c. das Anfachen von Feuer;
   d. das Baden in den Seen.
4. Das Fischen ist jeweils vom 1. April bis 30. September und nur von den schilffreien Stellen der folgenden Ufer aus gestattet:
   a. innerhalb der Markierungen des West- und Nordufers des grossen Sees;
   b. aller Ufer der beiden kleinen Seen.

### **Art. 4** Besondere Vorschriften für die II. Zone {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--4}

1. Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung der drei Torfstichseen.
2. Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
3. Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten, insbesondere die Vornahme von Entwässerungen und die Düngung der Riedflächen.
4. Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist ausserhalb der dem Kanton gehörenden Parzelle Nr. 149 unter Vorbehalt von Absatz 3 hiervor gestattet.
5. Die bestehenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude dürfen als solche ersetzt oder ausgebaut werden, wobei auf gute Einfügung in das Landschaftsbild zu achten ist.

### **Art. 5** Ausnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--5}

1. Die Abteilung kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen.

### **Art. 6** Wiederherstellung, Strafbestimmung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--6}

1. Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2. Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes.

### **Art. 7** Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--7}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--8}

1. Die Abteilung wird mit dem Vollzug beauftragt.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-1--9}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Mai 1978 in Kraft.