IV G/5/2
# Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis
Vom 08.04.1980 (Stand 16.04.2008)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--1}

1. Um das Walenseeufer und seine nähere Umgebung in der natürlichen Eigenart und Schönheit als Erholungslandschaft und Pflanzenschutzgebiet zu erhalten, wird das im Schutzzonenplan bezeichnete und nachfolgend umschriebene, im Gemeindeareal von Mollis liegende Gebiet gemäss der in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt:
   a. Ostgrenze: Walensee (inkl. Flachwasserbereich)–Seegraben (inkl. westliches Ufer);
   b. Nordgrenze: Böschungsoberkante Südufer Linthkanal;
   c. Westgrenze: Flurstrasse Linthkanal–Bahnhof (inkl.), Bahnareal exkl. (Ostgrenze der Parzelle Nr. 1815, Flurstrasse zwischen den Parzellen Nrn. 1815 und 1817);
   d. Südgrenze: Nationalstrasse A3 bzw. die parallel verlaufende Güterstrasse (exkl.).
2. Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt:
   a. I. Zone: Ufergebiet und Flachwasserbereich längs See, inkl. allfällige zukünftige Badeinsel;
   b. II. Zone: Naturschutzgebiet, inkl. allfällige zukünftige Naturschutzinseln;
   c. III. Zone: Landschaftsschutzgebiet.
3. Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes sind im Gelände auf entsprechenden Tafeln bezeichnet und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Zonenplan 1:5000 dargestellt.

### **Art. 2** Allgemeine Vorschriften für das ganze Schutzgebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--2}

1. Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören, verboten. Die Ausübung der Jagd ist nicht gestattet. Das Departement für Bau und Umwelt kann zur Beseitigung von Missständen festlegen, dass Hunde im Schutzgebiet an der Leine zu führen sind.
2. Insbesondere sind verboten:
   a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen, Parkplätzen u. dgl.;
   b. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
   c. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, Feuern ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
   d. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen von Pflanzen aller Art (Kleinpflanzen, Sträucher, Bäume usw.);
   e. das Reiten abseits der Wege;
   f. das Anbringen von Hartbelägen auf den Wegen.
3. Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).
4. Der heutige Bestand an Bäumen ist zu erhalten. Bei Ausfall ordnet die Abteilung den geeigneten Ersatz an.
5. Für das Befahren der Strassen und Wege gilt die Signalisation.
6. Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Abteilung durch die Bodeneigentümer bzw. Bewirtschafter zu pflegen.

### **Art. 3** Besondere Vorschriften für die Zone I {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--3}

1. Die Zone I dient dem Gemeingebrauch.
2. Der Gemeingebrauch erstreckt sich lediglich auf Wandern und Ruhen daselbst, das Baden sowie das Fischen vom Ufer aus und das Landen mit Booten (beides im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen).
3. Durch den Gemeingebrauch dürfen das Ufergelände und seine Vegetation nicht beschädigt werden. Dabei ist besonders das Betreten der Schilfbestände verboten.
4. Vorbehalten bleiben allfällige durch die Abteilung angeordnete Massnahmen im Zusammenhang mit dem Wegunterhalt.

### **Art. 4** Besondere Vorschriften für die Zone II {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--4}

1. Alle Vorkehrungen, die die Beschaffenheit des Bodens und der Vegetation verändern können, sind verboten, insbesondere die Düngung, Beweidung und Entwässerung.
2. Die Riedstreuenutzung, das periodische Säubern der Entwässerungskanäle, Hecken- und Baumpflegemassnahmen, die Massnahmen zur Erhaltung des Fischzuchtweihers sowie durch die Abteilung angeordnete ökologische Aufwertungs- und Pflegemassnahmen bleiben gewährleistet.

### **Art. 5** Besondere Bestimmungen für die Zone III {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--5}

1. Die Zone III umfasst die ganze restliche Fläche des Schutzgebietes.
2. …
3. Die Bewirtschafter können mit der Abteilung Vereinbarungen über die Überführung der Flächen in ungedüngte Wiesen abschliessen.

### **Art. 6** Ausnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--6}

1. Die Abteilung kann für Bauten und Anlagen, die im Interesse der Besucher des Schutzgebietes liegen und geringe negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben, Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen.

### **Art. 7** Wiederherstellung, Strafbestimmung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--7}

1. Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2. Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--8}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 9** Vollzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--9}

1. Die Abteilung wird mit dem Vollzug beauftragt. Sie kann auch private Organisationen mit Betreuungs- und Überwachungsfunktionen beauftragen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-2--10}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft.