IV G/5/6
# Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm
Vom 10.07.1984 (Stand 07.05.2006)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--1}

1. Um den im Gemeindegebiet Elm gelegenen Äschensee in der natürlichen Eigenart und Schönheit als Landschafts-, Pflanzen- und Tierschutzgebiet sowie als Erinnerung an den Bergsturz von 1881 zu erhalten, wird das im beiliegenden Grundbuchplan 1:2000 bezeichnete Gebiet (Parzelle Nr. 1051) gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt.
2. Das Gebiet ist Eigentum der Ortsgemeinde Elm und umfasst 1360 m² Seefläche und Ufergebiet 1045 m² Wiesland = 2405 m²
3. Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet.

### **Art. 2** Vorschriften für das Schutzgebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--2}

1. Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere und Wasser schädigen, gefährden oder stören, verboten.
2. Insbesondere sind verboten:
   a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Freileitungen und dgl.;
   b. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
   c. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen wie auch das Einsetzen von Pflanzen aller Art;
   d. das Entfernen oder Einsetzen von Tieren jeglicher Art;
   e. das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller Art sowie das Campieren am Seeufer;
   f. das Düngen und Beweiden des Wieslandes;
   g. das Ausüben der Fischerei.
3. Das Schutzgebiet darf nur auf dem bestehenden Weg betreten werden.
4. Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) durch die Gemeinde Elm zu unterhalten.

### **Art. 3** Ausnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--3}

1. Die Abteilung kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen.

### **Art. 4** Wiederherstellung, Strafbestimmung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--4}

1. Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2. Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

### **Art. 5** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--5}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 6** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--6}

1. Der Vollzug (Betreuung und Überwachung) obliegt dem Gemeinderat Elm. Die Abteilung sowie die privaten Naturschutzorganisationen stehen dem Gemeinderat Elm beratend und allenfalls mit Arbeitshilfe zur Verfügung.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ivg-5-6--7}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 15. Juli 1984 in Kraft.