IX B/25/5
# Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Vollzugsverordnung zum Waffengesetz)
Vom 08.06.1999 (Stand 01.09.2014)

### **Art. 1** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--1}

1. Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Departement für Sicherheit und Justiz.

### **Art. 2** Hauptabteilung Justiz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--2}

1. Die Hauptabteilung Justiz ist zuständig für:
   a. die Erteilung von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Artikel 17 Waffengesetz;
   b. den Entzug von Bewilligungen gemäss Artikel 30 Waffengesetz.
2. Sie orientiert die Kantonspolizei über erteilte Waffenhandelsbewilligungen und Entzüge von Bewilligungen aller Art.

### **Art. 3** Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--3}

1. Die Kantonspolizei erteilt die Waffenerwerbsscheine an:
   a. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton;
   b. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland;
   c. ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung und Wohnsitz im Kanton;
   d. ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung.
2. Sie führt Prüfungen durch für die Gesuchsteller von:
   a. Waffentragbewilligungen gemäss Reglement des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) gestützt auf Artikel 27 Waffengesetz;
   b. Waffenhandelsbewilligungen gemäss Reglement des EJPD gestützt auf Artikel 17 Waffengesetz.
3. Sie ist zuständige Instanz für die Erteilung von:
   a. Waffentragbewilligungen gemäss Artikel 27 Waffengesetz;
   b. …
   c. Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 5, 19 und 20 Waffengesetz.
4. Sie überprüft die Geschäftsräume im Zusammenhang mit Gesuchen um Waffenhandelsbewilligungen und erstattet der Hauptabteilung Justiz Bericht über die Prüfung (Art. 17 Abs. 2 Bst. d WG).
5. Sie ist zuständig für die Beschlagnahmung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
6. Sie nimmt die gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollfunktionen gemäss den Artikeln 22 und 29 Waffengesetz wahr.
7. Sie beantragt Bewilligungsentzüge bei der Hauptabteilung Justiz (Art. 30 WG).
8. Sie nimmt alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition wahr, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

### **Art. 4** Gesuche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--4}

1. Wer um einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ersucht, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterzeichnen und mit einem Zentralstrafregisterauszug, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde, sowie der Kopie eines amtlichen Ausweises an die Kantonspolizei zu senden.
2. Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, unter Beilage eines Zentralstrafregisterauszuges gemäss Artikel 4 Absatz 1, dem Nachweis über die bestandene Prüfung für die Waffentragbewilligung und der Kopie eines amtlichen Ausweises an die Kantonspolizei zu richten.
3. Gesuche für eine Waffenhandelsbewilligung sind mit dem Formular «Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung», unter Beilage eines Zentralstrafregisterauszuges gemäss Artikel 4 Absatz 1, der Kopie eines amtlichen Ausweises, eines Handelsregisterauszuges, dem Nachweis über die bestandene Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und der Pläne der Geschäftsräumlichkeiten, ebenfalls bei der Kantonspolizei einzureichen. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung leitet die Kantonspolizei das Gesuch an die Hauptabteilung Justiz weiter.
4. …
5. Entsprechende Formulare können bei der Kantonspolizei oder bei Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen bezogen werden.

### **Art. 5** Meldung an Zentralstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--5}

1. Die Kantonspolizei erstattet die nach einschlägigem Bundesrecht vorgesehenen Meldungen an die Bundespolizei.

### **Art. 6** Bewilligungsregister {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--6}

1. Die Kantonspolizei ist befugt, über erteilte Bewilligungen ein Register zu führen.
2. Die Register enthalten diejenigen Daten, welche gemäss den vom Bund verfassten Formularen erhoben werden, soweit sie für die Bewirtschaftung der Bewilligung notwendig und geeignet sind. Unrichtig gewordene Daten sind auf begründetes Gesuch einer eingetragenen Person hin oder von Amtes wegen zu aktualisieren.
3. Die Ansprüche der registrierten Personen, insbesondere auf Auskunft und Berichtigung, richten sich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht.

### **Art. 7** Bekanntgabe von Daten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--7}

1. Daten des kantonalen Registers können eidgenössischen und kantonalen Behörden im Abrufverfahren bekanntgegeben werden, wenn die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und eine andere Beschaffung nicht zumutbar ist.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--8}

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-25-5--9}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft.