IX B/26/1
# Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Konsumkredit
Vom 10.06.2003 (Stand 01.09.2014)

### **Art. 1** Sachlicher Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--1}

1. Unter den Begriff Konsumkredit fallen sämtliche gemäss KKG definierten Kreditverträge, unter Beachtung der Vorbehalte gemäss Artikel 7 KKG.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--2}

1. Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesvorschriften über den Konsumkredit obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.
2. Der Vollzug, insbesondere die Durchführung der Bewilligungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen, obliegt der Abteilung Arbeit.

### **Art. 3** Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--3}

1. Die Gewährung wie die Vermittlung von Konsumkrediten bedürfen einer Bewilligung.
2. Die Ausnahmen regelt das Bundesrecht (Art. 39 Abs. 3 KKG).
3. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung sind abschliessend in Artikel 40 KKG und den Artikeln 4–7 VKKG umschrieben.

### **Art. 4** Bewilligungsverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--4}

1. Wer eine Bewilligung benötigt, hat bei der Abteilung Arbeit ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch hat zu enthalten:
   a. Name und Vorname;
   b. Geburtsdatum;
   c. Heimatort oder bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern Staatsangehörigkeit;
   d. Wohnadresse;
   e. Geschäftsdomizil und Firma (Name des Geschäfts).
2. Dem Gesuch sind beizulegen:
   a. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister;
   b. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
   c. ein Auszug aus dem Handelsregister;
   d. der Nachweis der fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 6 VKKG.
3. Die Abteilung Arbeit führt jährlich eine Prüfung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b VKKG durch. Die Termine sind mindestens vier Wochen im Voraus im Amtsblatt zu publizieren.

### **Art. 5** Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--5}

1. Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet.
2. Vor Ablauf der Bewilligungsdauer kann ein Gesuch um Erneuerung gestellt werden. Das Gesuch hat die gleichen Angaben und Unterlagen zu enthalten wie das Erstgesuch.
3. Die Abteilung Arbeit entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Bewilligung mit falschen Angaben erschlichen wurde sowie bei schweren Verstössen gegen die Konsumkreditvorschriften. In leichteren Fällen kann anstelle des Entzugs die Bewilligung mit Auflagen verbunden werden.

### **Art. 6** Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--6}

1. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege.
2. Bei Gesuchseinreichung ist ein Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten.

### **Art. 7** Bekanntmachung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--7}

1. Erteilung, Erneuerung sowie Entzug einer Bewilligung werden im Amtsblatt veröffentlicht.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--8}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 9** Strafbestimmung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--9}

1. Widerhandlungen gegen das KKG, die VKKG und diese Verordnung werden durch das zuständige Gericht mit Busse oder Haft bestraft, soweit nicht andere Strafbestimmungen anwendbar sind.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-26-1--10}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.