IX B/31/1
# Gesetz über die Glarner Kantonalbank
(Kantonalbankgesetz)
Vom 04.05.2003 (Stand 01.01.2021)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Rechtsform, Firma und Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--1}

1. Die «Glarner Kantonalbank» ist eine Aktiengesellschaft nach Massgabe dieses Gesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Glarus.
2. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel.
3. Sie kann Geschäftsstellen betreiben.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--2}

1. Die Bank tätigt als Universalbank die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen.
2. Sie trägt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der glarnerischen Wirtschaft bei, indem sie die Bevölkerung des Kantons Glarus und bestimmte Kundengruppen mit Bankdienstleistungen versorgt. Im Vordergrund stehen dabei kleinere und mittlere Unternehmen, Privatpersonen, Landwirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie orientiert sich an deren Grundbedürfnissen, zu welchen insbesondere das Anlage- und Spargeschäft, das Hypothekar- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr zählen.
3. Sie kann insbesondere Projekte mit volkswirtschaftlicher Bedeutung unterstützen und Finanzdienstleistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung erbringen.

### **Art. 3** Geschäftsgebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--3}

1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus.
2. Geschäfte in der übrigen Schweiz sind zulässig, unterliegen aber höheren Risikoanforderungen.
3. Die Bank ist jedoch grundsätzlich nicht im Ausland tätig.

### **Art. 4** Geschäftstätigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--4}

1. Die Bank ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat einen ihrem Zweck angemessenen Gewinn anzustreben.
1a. Sie beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln, angepasste Risikopolitik.
2. Sie kann mit anderen Banken und Gemeinschaftsinstitutionen von Banken zusammenarbeiten.
3. Sie kann zur Erfüllung des Geschäftszwecks Kooperationen und Beteiligungen eingehen oder Gesellschaften gründen.
4. Die Bank kann Liegenschaften erwerben und veräussern.
5. Sie führt die Agentur der Schweizerischen Nationalbank.

### **Art. 5** Staatsgarantie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--5}

1. Der Kanton Glarus haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen und die Bank nicht in der Lage ist, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.
2. Keine Staatsgarantie besteht für das Aktienkapital, für ein allfälliges Partizipationskapital und für nachrangige Verbindlichkeiten.
3. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Haftungsrisiko und der Höhe des Kostenvorteils, welcher der Bank bei der bonitätsabhängigen Fremdmittelbeschaffung durch die Staatsgarantie entsteht. Der Regierungsrat erlässt die Detailbestimmungen in einer Verordnung.

### **Art. 5a** Steuerpflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--5a}

1. Die Bank unterliegt der kantonalen und kommunalen Steuerpflicht gemäss den für die privaten Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen.

### **Art. 6** Gleichstellung der Geschlechter {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--6}

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nichts anderes ergibt.

## 2. Finanzierung

### **Art. 7** Eigenmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--7}

1. Eigenmittel der Bank sind das Aktienkapital, ein allfälliges Partizipationskapital sowie die Reserven. Die Bank kann sich weitere Eigenmittel durch die Erhöhung des Aktienkapitals, die Schaffung bzw. Erhöhung von Partizipationskapital oder durch Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten gemäss der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) beschaffen. Artikel 8 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2. Die Bank verfügt über eine gesunde Eigenmittelausstattung, welche die Grundlage für weitere Wertschöpfungen bildet und zur Risikoreduktion sowie zur Wahrung der strategischen Handlungsfähigkeit beiträgt.
3. Die Bank verfügt über einen Eigenmitteldeckungsgrad von mindestens 165 Prozent der Mindesteigenmittel gemäss Eigenmittelverordnung.

### **Art. 8** Aktienkapital und Mehrheitsbeteiligung des Kantons&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--8}

1. Das Aktienkapital der Bank ist eingeteilt in Namenaktien zu je 10 Franken Nennwert. Das Aktienkapital ist voll einbezahlt.
2. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3. Der Kanton ist Aktionär der Bank. Er hält stets wenigstens die Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.

### **Art. 9** Partizipationskapital {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--9}

1. Die Generalversammlung kann in eigener Kompetenz die Ausgabe von Partizipationsscheinen in Form ordentlicher, genehmigter oder bedingter Kapitalerhöhung beschliessen.
2. Das Partizipationskapital darf nominal nicht mehr als die Hälfte des Aktienkapitals betragen.

### **Art. 10** Reserven {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--10}

1. Die Bank bildet weitere eigene Mittel durch die Äufnung von Reserven.

### **Art. 11** Fremdmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--11}

1. Die Bank beschafft sich die übrigen Betriebsmittel in den banküblichen Formen.

## 3. Organisation

### **Art. 12** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--12}

1. Organe der Bank sind:
   a. die Generalversammlung,
   b. der Verwaltungsrat,
   c. die Geschäftsführung und
   d. die externe Revisionsstelle.

## 3.1. Generalversammlung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12a** Generalversammlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--12a}

1. Die Generalversammlung nimmt die folgenden unübertragbaren Befugnisse wahr:
   a. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
   b. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, einschliesslich der Vertretung des Regierungsrates, des Verwaltungsratspräsidenten und der aktienrechtlichen Revisionsstelle;
   c. die Genehmigung des Reglements betreffend die Grundsätze und Bandbreiten zur Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
   d. die Genehmigung des Geschäftsberichts;
   e. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
   f. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle;
   g. die Genehmigung des Gesamtbetrages der Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates für das abgeschlossene Geschäftsjahr;
   h. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

## 3.2. Verwaltungsrat&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--13}

1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2. Der Verwaltungsrat ist funktional ausgewogen zusammenzusetzen. Die Mitglieder müssen namentlich einen guten Ruf geniessen, initiativ und mehrheitlich unabhängig sein sowie über ausgewiesene Kenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Finanzdienstleistung, Rechnungslegung oder Recht verfügen. Der Verwaltungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3. Die Amtsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt ein Jahr.
4. Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Person, die nicht dem Verwaltungsrat angehören muss, als Sekretär.

### **Art. 14** Vertretung des Regierungsrates und des Landrates, Unvereinbarkeiten und Verwandtenausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--14}

1. …
2. Der Regierungsrat muss im Verwaltungsrat vertreten sein. Die Vertretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus dem Landrat dürfen zusammen nicht über die Mehrheit im Verwaltungsrat verfügen.
3. Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 76 Absatz 1 der Kantonsverfassung.

### **Art. 15** Pflichten und Befugnisse des Verwaltungsrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--15}

1. Dem Verwaltungsrat steht die nicht delegierbare Oberleitung der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsleitung zu. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
   a. Erlass des für die Bank erforderlichen Geschäfts- und Organisationsreglements und Erteilung der dafür nötigen Weisungen;
   b. Beschlussfassung über die Strategie der Bank im Rahmen dieses Gesetzes, über die Risikopolitik und über andere gemäss Geschäfts- und Organisationsreglement dem Verwaltungsrat vorbehaltene Gegenstände;
   c. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
   d. Verantwortung für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer den Erfordernissen der Bank und den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Rechnungslegung und Finanzplanung sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Risikomanagement, internes Kontrollsystem (IKS) und internes sowie externes Revisionswesen;
   e. Ernennung und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und Behandlung ihrer Berichte;
   f. Ernennung und Abberufung des Leiters der internen Revision;
   g. Überwachung der Geschäfsleitung, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
   h. Erstellung des Geschäftsberichtes.
2. Dem Verwaltungsrat fallen überdies alle Aufgaben zu, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen sind.
3. …

### **Art. 16** Delegation von Pflichten und Befugnissen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--16}

1. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Ausschüsse zu bilden und delegierbare Rechte und Pflichten nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an diese, an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
2. Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung unter Vorbehalt von Artikel 15 nach Massgabe des Geschäfts- und Organisationsreglements an die Geschäftsleitung.

### **Art. 17** Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--17}

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der Auslagen.
2. Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze und Bandbreiten zur Festlegung dieser Entschädigungen in einem Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist.
3. …
4. Die Vergütungen des Verwaltungsrates sind sowohl als Gesamtdarstellung als auch individuell für jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitgliedes im Geschäftsbericht offen zu legen. Bei der Geschäftsleitung müssen deren Gesamtvergütung und die höchste Einzelvergütung unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitgliedes offen gelegt werden.
5. Alle Darlehen und Kredite, die den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gewährt wurden und noch ausstehen, sind im Geschäftsbericht je im Gesamtbetrag auszuweisen.

## 3.3. Verwaltungsratspräsident&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--18}

1. Der Verwaltungsratspräsident leitet die ihm zugehenden Informationen an den Verwaltungsrat weiter. Er leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.
2. Er vertritt die Bank im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, insbesondere auch gegenüber den Aktionären sowie unter Vorbehalt gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften gegenüber dem Regierungsrat und dem Landrat.
3. Der Verwaltungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsratspräsidenten im Geschäfts- und Organisationsreglement.
4. Der Verwaltungsratspräsident darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder Landrat angehören.

## 3.4. Geschäftsführung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--19}

1. Der Geschäftsführung obliegt die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen im Rahmen ihrer Kompetenzen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.
2. Der Verwaltungsrat regelt Zusammensetzung, Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Geschäftsführung im Organisationsreglement.

## 3.5. Revisionsstellen und interne Revision&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Aktienrechtliche Revisionsstelle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--20}

1. Die Generalversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres eine von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsstelle nach Massgabe von Artikel 727 ff. OR. Diese Aufgabe kann der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft übertragen werden.
2. …

### **Art. 21** Aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--21}

1. Als aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft amtet eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Revisionsgesellschaft.
2. Die Aufgaben der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft richten sich nach den für die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft massgebenden gesetzlichen Vorschriften.

### **Art. 22** Interne Revision&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--22}

1. Die interne Revision ist eine von der Geschäftsleitung unabhängige Revisionsstelle, die dem Verwaltungsrat unmittelbar unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich ist.
2. Die interne Revision nimmt die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Überwachungsaufgaben wahr.
3. Anstatt eine eigene interne Revisionsstelle zu führen, kann der Verwaltungsrat:
   a. die entsprechenden Aufgaben der internen Revision einer anderen Kantonalbank, einer von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsstelle oder einem unabhängigen, sachkundigen Dritten übertragen, oder
   b. die interne Revision der Bank mit derjenigen einer anderen Kantonalbank zusammenlegen.

## 4. Kantonale Behörden

### **Art. 23** Befugnisse des Landrates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--23}

1. Der Landrat übt im Rahmen und nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Oberaufsicht über den Regierungsrat aus. Seine Kompetenzen richten sich nach der Landratsverordnung.
2. Wahlen in den Verwaltungsrat, der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns sind dem Landrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
3. Der Landrat ist befugt, vom Verwaltungsrat jederzeit schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Bank und von der Revisionsstelle über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. Der Verwaltungsrat muss innert 90 Tagen schriftlich Auskunft erteilen, unter Vorbehalt gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften. Die Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. Die erteilten Antworten sind gleichzeitig den Aktionären mitzuteilen oder elektronisch zu publizieren.

### **Art. 23a** Befugnisse des Regierungsrates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--23a}

1. Der Regierungsrat überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Bank. Die Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bank in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften bleibt vorbehalten.
2. Der Regierungsrat übt die dem Kanton zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

## 5. Jahresrechnung, Gewinnverteilung, Reserven

### **Art. 24** Geschäftsjahr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--24}

1. Der Abschluss der Jahresrechnung erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres.
2. Die Jahresrechnung ist nach den bundesrechtlichen Vorschriften aufzustellen.

### **Art. 25** Reservebildung und Gewinnverteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--25}

1. Von dem sich aus der Bilanz ergebenden Jahresgewinn werden zugewiesen:
   a. 10 Prozent den gesetzlichen Reserven;
   b. 10 Prozent den Strukturreserven, welche zur Erfüllung des Leistungsauftrages dienen, und
   c. mindestens 20 Prozent den offenen Reserven.
   d. …
2. Vom verbleibenden Teil wird eine Dividende auf das Aktienkapital sowie ein allfälliges Partizipationskapital ausgerichtet. Eine Dividende darf nur ausgerichtet werden, wenn die gesetzlichen Eigenmittelerfordernisse erfüllt sind.

## 6. Weitere Bestimmungen

### **Art. 26** Personal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--26}

1. Das gesamte Personal steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Bank.

### **Art. 27** Zeichnungsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--27}

1. Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung. Es gilt der Grundsatz der Kollektivzeichnungsberechtigung.

### **Art. 28** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--28}

1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank richtet sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der internen Revision haften der Bank für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflicht verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
3. Die Angestellten der Bank haften dieser für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung richtet sich nach Artikel 321e OR, soweit nicht die Anstellungsbedingungen, Reglemente oder Dienstordnungen etwas anderes bestimmen. Ansprüche aus dieser Haftung sind von der Bank beim Zivilgericht geltend zu machen.

### **Art. 29** Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--29}

1. Alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von geschäftlichen Belangen der Bank Kenntnis erhalten haben, sind an das Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis gebunden. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--30}

## 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 31** Inkrafttreten und Aufhebung geltenden Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--31}

1. Das vorliegende Gesetz tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt hin werden das Gesetz vom 7. Mai 1989 betreffend die Glarner Kantonalbank sowie alle weiteren, dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

### **Art. 32** Umsetzung des Rechtsformwechsels {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--32}

1. Die Bank wird mit der Eintragung im Handelsregister ohne Liquidation der bestehenden selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Gewährung der Aktien an den Kanton Glarus durch eine die Rechtsform ändernde Umwandlung in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach Artikel 763 des Schweizerischen Obligationenrechts umgewandelt.
2. Die Bank wird als Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven gemäss Umwandlungsbilanz per 31. Dezember 2009 ohne Liquidation fortgeführt.
3. Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Glarner Kantonalbank obliegen dem Regierungsrat.

### **Art. 33** Verwaltungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--33}

1. Der bisherige Bankrat amtet bis zur ersten Generalversammlung als Verwaltungsrat.

### **Art. 34** Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 3 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixb-31-1--34}

1. Die Anforderungen an den Eigenmitteldeckungsgrad der Bank nach Artikel 7 Absatz 3 gemäss der Änderung vom 3. Mai 2009 müssen spätestens am 1. Januar 2015 erfüllt sein.