IX D/633/5
# Verordnung über die Viehsteuer
(Viehsteuerverordnung, ViehStV)
Vom 22.04.2014 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Viehsteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-633-5--1}

1. Der Tierhalter oder die Tierhalterin respektive der Alpbewirtschafter oder die Alpbewirtschafterin (nachfolgend: Tierhalter) haben pro Tier zu entrichten:
   a. Equiden
   b. …
   c. Rindvieh
   d. Schwein (ohne Saugferkel)
   e. Schaf und Ziegen
   f. Hirsch, Lama, Alpaka
   g. Kaninchen (jeden Alters) für Bestände mit mehr als 50 Zuchttieren
   h. Geflügel für Bestände mit mehr als 250 Lege- oder Zuchttieren
2. Je Bienenvolk beträgt die Steuer 1.00 Franken.
3. Für Schafe wird während der Dauer des nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke gemäss Artikel 229 ff. Tierseuchenverordnung in Ergänzung zur Abgabe gemäss Absatz 1 Buchstabe e eine Abgabe von 1.00 Franken pro Tier erhoben.

### **Art. 2** Einzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-633-5--2}

1. Die Viehsteuern werden dem Tierhalter oder der Tierhalterin gleichzeitig mit den Entsorgungsbeiträgen gemäss Artikel 13 Absatz 3 der Veterinärverordnung vom kantonstierärztlichen Dienst in Rechnung gestellt.
2. Viehsteuern gemäss Artikel 1 und Entsorgungsbeiträge gemäss Absatz 1, die sich zusammen auf weniger als 20 Franken belaufen, werden nicht bezogen.
3. Für die Berechnung der Viehsteuern und Entsorgungsbeiträge wird die durchschnittliche Anzahl der im Vorjahr in der Tierverkehrsdatenbank «Agate» registrierten Tiere herangezogen. Falls diese Zahlen nicht vorliegen, wird der am 1. Januar des aktuellen Jahres in der Strukturdatenerhebung der Abteilung Landwirtschaft erfasste Tierbestand verwendet.
4. Für die Berechnung der Viehsteuern und Entsorgungsbeiträge von ausserkantonalen Alptieren ist der am 25. Juli des aktuellen Jahres in der Tierverkehrsdatenbank erfasste Bestand massgebend. Liegen diese Zahlen nicht vor, wird bei den Alpwirten nachgefragt.

### **Art. 3** Kostentragung im Schadenfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-633-5--3}

1. Im Schadenfall werden nur Tiere entschädigt, für welche die Viehsteuer bezahlt worden ist.

### **Art. 4** Rechtsschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-633-5--4}

1. Zur Erhebung der Viehsteuer werden die Rechnungen als Verfügungen ausgestaltet.
2. Gegen diese kann binnen 30 Tagen beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden.