IX D/7/1
# Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft
Vom 04.12.1972 (Stand 01.09.2014)

### **Art. 1** Örtlicher Geltungsbereich und Wirkung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--1}

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe im Kanton Glarus.
2. Er gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei schriftlich vereinbarten Abweichungen ist das zwingende Recht, insbesondere die Artikel 361 und 362 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) zu beachten.

### **Art. 2** Persönlicher Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--2}

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind. Ausgenommen sind Lernende.
2. …

### **Art. 3** Allgemeine Pflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--3}

1. Die Pflichten der Parteien richten sich nach Artikel 321 ff. OR, soweit der Normalarbeitsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Die Arbeitnehmenden haben sich der in landesüblicher Weise geführten Hausordnung zu unterziehen und einen soliden Lebenswandel zu führen. Sie haben Anspruch auf gute Behandlung durch den Arbeitgeber und dessen Angehörige. Die Hausordnung hat auf berechtigte Interessen der Arbeitnehmenden angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 332 ZGB). Den ledigen Arbeitnehmenden ist Familienanschluss zu gewähren.
2. Die Haftung der Arbeitnehmenden richtet sich nach Artikel 321e OR, soweit der Normalarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. Für leichte Fahrlässigkeit sind sie nur im Wiederholungsfalle ersatzpflichtig.
3. …

### **Art. 4** Arbeitszeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--4}

1. Die tägliche Arbeitszeit darf normalerweise in den Monaten Mai bis September elf Stunden, in den übrigen Monaten zehn Stunden nicht überschreiten. Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
2. Die Voraussetzung für Überstunden und deren Abgeltung richtet sich nach Artikel 321c OR. Der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.

### **Art. 5** Sonntagsruhe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--5}

1. Am Sonntag ist die Arbeit auf das unbedingt Nötige zu beschränken.
2. Den Arbeitnehmenden ist die Gelegenheit zur Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu geben.

### **Art. 6** Freizeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--6}

1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen freien Tag pro Arbeitswoche; dieser muss mindestens einmal pro Monat auf einen Sonntag fallen.

### **Art. 7** Zeitpunkt der Überstunden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--7}

1. In dringenden Fällen, namentlich zur Sicherung der Ernten und für ausserordentliche Tierwartung (Geburten und Krankheiten) sowie bei Elementarereignissen sind die Arbeitnehmenden verpflichtet, sich dem Arbeitgeber auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit zumutbar ist.
2. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, während der Ferien und Feiertage anderer Angestellten zusätzlich die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Arbeiten zu übernehmen. Überschreitet diese Mehrarbeit ein angemessenes Ausmass, so ist sie durch zusätzliche Freizeit zu kompensieren.

### **Art. 8** Weiterbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--8}

1. Arbeitnehmenden soll ermöglicht werden, berufliche Vorträge und Kurse in angemessenem Rahmen zu besuchen. Die durch den Besuch von nichtberuflichen Vorträgen und Kursen ausfallende Arbeitszeit kann als Freizeit angerechnet werden.
2. Arbeitnehmenden soll Gelegenheit geboten werden, in der Freizeit die Zeitungen und Fachschriften des Arbeitgebers zu lesen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--9}

### **Art. 10** Ferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--10}

1. Der Anspruch auf bezahlte Ferien richtet sich nach Artikel 329a OR.
…
4. Während der Ferien besteht Anspruch auf den Barlohn sowie auf eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach den Ansätzen der AHV oder gemäss Vereinbarung.
5. Feiertage und Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach Artikel 11 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden.
6. Zeitpunkt und ununterbrochene Mindestdauer der Ferien richten sich nach Artikel 329c OR.

### **Art. 11** Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--11}

1. Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
   a. von drei Tagen: eigene Heirat; Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern;
   b. von zwei Tagen: Niederkunft der Ehegattin, eigener Wohnungswechsel;
   c. von einem Tag: Taufe eines Kindes; Hochzeit eines eigenen, Stief- oder Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Schwager.

### **Art. 12** Verwirkung des Ferienenlohns&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--12}

1. Körperliche Erwerbsarbeit während der Ferien ist nicht gestattet. Bei Verstössen gegen diese Vorschrift verwirkt die arbeitnehmende Person jeden Anspruch auf Ferienentschädigung.

### **Art. 13** Lohn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--13}

1. Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmenden den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeitnehmenden sowie der Teuerung anzupassen.
2. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bilden Verpflegung, Unterhalt und Unterkunft als Naturallohn einen Teil des Lohnes.
3. Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.

### **Art. 14** Festsetzung von Richtlöhnen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--14}

1. Als Richtlöhne gelten die Vorgaben der Sozialpartner der Landwirtschaftsbranche.

### **Art. 15** Barlohn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--15}

1. Der Termin für die Zahlung des Barlohnes samt Sozialzulagen und dem Lohn für Überstundenarbeit richtet sich nach Artikel 323 Absatz 1 OR. Mit der Auszahlung des Lohnes ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben.
2. Vom ersten Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Naturallohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen.

### **Art. 16** Verpflegung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--16}

1. Arbeitnehmende haben Anrecht auf gute und ausreichende Verpflegung.

### **Art. 17** Wohnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--17}

1. Die Dienstbotenzimmer müssen angemessenen gesundheitlichen Anforderungen entsprechen; sie sollen abschliessbar sein und ein Fenster ins Freie besitzen. Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein Bett für sich allein und auf ein abschliessbares Möbelstück.
2. In der freien Zeit ist den Arbeitnehmenden der Aufenthalt in der Wohnstube oder in einem andern wohnlichen und im Winter geheizten Raum gestattet.

### **Art. 18** Unfallversicherung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--18}

1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern.

### **Art. 19** Krankenversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--19}

1. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert sind. Der Arbeitgeber bestimmt in Absprache mit der arbeitnehmenden Person den Versicherungsträger. Hat der Arbeitgeber keine oder eine ungenügende Krankenversicherung abgeschlossen, so hat er die nachfolgend aufgeführten Leistungen selbst zu erbringen.
2. Es sind folgende Leistungen zu versichern:
   a. ärztliche Behandlung und Arznei;
   b. Kosten der allgemeinen Abteilung öffentlicher Spitäler;
   c. ein Krankengeld in der Höhe von 80 Prozent des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag. Das Krankengeld ist mindestens alle zwei Jahre der Lohnentwicklung anzupassen.
3. Die Prämien der Krankenversicherung gehen je zur Hälfte zu Lasten beider Parteien. Im Krankheitsfall der arbeitnehmenden Person ist der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung bezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen.

### **Art. 20** Ansprüche bei Verhinderung von Arbeitsleistung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--20}

1. Die Voraussetzungen der Lohnfortzahlungspflicht richten sich nach den Artikeln 324a und 328a Absatz 2 OR. Der Arbeitgeber hat innerhalb eines Jahres während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen: Im ersten Dienstjahr für die Dauer von einem Monat, in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von drei Monaten.

### **Art. 20a** Treueprämien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--20a}

1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Treueprämie von
   a. einem Fünftel des Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
   b. einem Drittel des Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
   c. einem halben Monatslohn: nach 15 Dienstjahren,
   d. drei Vierteln des Monatslohnes: nach 20 Dienstjahren,
   e. einem Monatslohn: nach 25 Dienstjahren.

### **Art. 21** Abgangsentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--21}

1. Die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung richten sich nach Artikel 339b OR. Der Arbeitgeber hat bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
   1. 20–25 Dienstjahre: zwei Monatslöhne,
   2. 25–30 Dienstjahre: drei Monatslöhne,
   3. 30–35 Dienstjahre: vier Monatslöhne,
   4. 35–40 Dienstjahre: fünf Monatslöhne,
   5. über 40 Dienstjahre: sechs Monatslöhne.
2. Die Anrechenbarkeit von Personalfürsorgeleistungen richten sich nach Artikel 339d OR.

### **Art. 22** Probezeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--22}

1. Die ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

### **Art. 23** Kündigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--23}

1. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt gekündigt werden:
   a. während der Probezeit auf Ende des der Kündigung folgenden dritten Arbeitstages;
   b. nach Ablauf der Probezeit auf Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats.

### **Art. 24** Freizeit nach der Kündigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--24}

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer andern Stellung die angemessene Zeit einzuräumen, wobei auf die Interessen des Dienstgebers möglichst Rücksicht zu nehmen ist.

### **Art. 25** Fristlose Auflösung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--25}

1. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Artikeln 337 ff. OR.
…

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--26}

### **Art. 27** Zeugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--27}

1. Für das Arbeitszeugnis gelten die Artikel 330a und 346a OR.

### **Art. 28** Rechtsschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--28}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

### **Art. 29** Bestehende günstigere Verträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--29}

1. Bei Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages bereits bestehende Arbeitsverträge werden, soweit sie den Arbeitnehmenden günstigere Ansprüche sichern, durch diesen nicht berührt.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--30}

### **Art. 31** Aushändigung des Normalarbeitsvertrages {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--31}

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Auszug aus dem OR auszuhändigen. Auf Wunsch der Parteien stellt die zuständige Behörde diese und weitere erforderliche Informationen zur Verfügung.
2. …

### **Art. 32** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixd-7-1--32}

1. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Glarus auf den 1. Januar 1973 in Kraft und ersetzt den Normalarbeitsvertrag für männliche und weibliche Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, erlassen vom Regierungsrat am 2. November 1955.