IX E/2/3
# Dienstinstruktion für die Revierförster
Vom 30.11.2010 (Stand 01.02.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1}

1. Diese Dienstinstruktion umschreibt jene Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben der Revierförster des Kantons Glarus, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Waldgesetzgebung stehen und die unter der Aufsicht der Abteilung Wald und Naturgefahren (Departement Bau und Umwelt) ausgeführt werden.

### **Art. 2** Funktionsbezeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--2}

1. Die in dieser Dienstinstruktion genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

## 2. Dienstverhältnis und Organisation

### **Art. 3** Stellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--3}

1. Gemäss Artikel 40 Absatz 4 EG WaG untersteht der Revierförster in administrativer und betrieblicher Hinsicht der Gemeindebehörde und in fachtechnischer Hinsicht der Abteilung Wald und Naturgefahren. Für die Ausübung der hoheitlichen Funktionen wird er gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Personalgesetzes vereidigt.

### **Art. 4** Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--4}

1. Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft des Revierförsters müssen von der Abteilung Wald und Naturgefahren genehmigt werden. Eine Verweigerung der Genehmigung ist nur dann möglich, wenn Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft die Erfüllung der vom Kanton geforderten Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben verunmöglichen.
2. Die vorliegende Dienstinstruktion samt Anhang ist integrierender Bestandteil des Pflichtenhefts.

## 3. Dienstpflichten und Abgeltung

### **Art. 5** Liste der Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--5}

1. Die Dienstpflichten und die hoheitlichen Aufgaben, mit denen die Revierförster beauftragt werden können, sind im Anhang zu dieser Dienstinstruktion enthalten.

### **Art. 6** Abgeltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--6}

1. Der Kanton entschädigt den Gemeinden die von den Revierförstern in seinem Auftrag geleisteten Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben gemäss den vom Departement Bau und Umwelt zu erlassenden Weisungen zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und zum Schutz vor Naturgefahren.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--7}

## 4. Inkrafttreten

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--8}

1. Die vorliegende Dienstinstruktion tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2. Sie ersetzt die Dienstinstruktion für die Revierförster vom 28. April 1997.

## A1. Dienstpflichten der Revierförster&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1-1** Schutz des Waldes vor Eingriffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-1}

1
   a. Überwachung der Einhaltung von Bedingungen im Rodungsverfahren und Meldung unbewilligter Rodungen bzw. Zweckentfremdungen im Waldareal an die Abteilung Wald und Naturgefahren
   b. Mitwirken bei Waldfeststellungen
   c. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Bauten und Anlagen im oder am Wald
   d. Sicherstellen der Zugänglichkeit zum Wald
   e. Meldung bewilligungspflichtiger Veranstaltungen an Abteilung Wald und Naturgefahren und Überwachung Einhaltung der Auflagen erteilter Bewilligungen
   f. Kontrolle der Einhaltung des Fahrverbots auf Waldstrassen
   g. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe

### **Art. 1-2** Schutz vor Naturgefahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-2}

1
   a. Mitwirken bei Gefahrenbeurteilungen (Intensitäts- und Gefahrenkarte)
   b. Meldung von Schadenereignissen verursacht durch Naturgefahren wie Lawinenniedergänge, Rutschungen, Erosionen, Steinschläge, Felsstürze, Murgänge und Überflutungen an den Waldeigentümer, die Gemeindebehörden und die Abteilung Wald und Naturgefahren
   c. Spurensicherung bei Schadenereignissen
   d. Meldung von Beobachtungen, die zu Schadenereignissen durch Naturgefahren führen können (z.B. Geländeveränderungen, Risse, Spalten, Senkungen) an den Waldeigentümer, die Gemeindebehörden und die Abteilung Wald und Naturgefahren

### **Art. 1-3** Bewirtschaftung des Waldes unter Leitung der Abteilung Wald und Naturgefahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-3}

1
   a. Mitwirken bei der überbetrieblichen forstlichen Planung (Kantonaler Waldplan, Waldinventuren)
   b. Mitwirken bzw. Erstellen von Betriebsplanungen
   c. Anzeichnen von waldbaulichen Massnahmen wie Holzschläge und Nutzungen
   d. Nachhaltigkeits- und Erfolgskontrolle
   e. Nachführung von Betriebs-, Pflegeplänen und Statistiken
   f. Gewinnung von Saatgut
   g. Mitwirken bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes

### **Art. 1-4** Verhütung und Behebung von Waldschäden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-4}

1
   a. Kontrollen, Meldungen und Erhebungen im Zusammenhang mit Waldschutz wie Schäden durch Wind, Schneedruck, Insekten (Borkenkäfer), Wild, Pilze, Immissionen gemäss Anordnung der Abteilung Wald und Naturgefahren
   b. Durchführung von Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Waldschäden
   c. Erstellen und Aktualisieren eines Waldbrandbekämpfungskonzepts
   d. Überwachung des Feuerungsverbots im Wald

### **Art. 1-5** Information und Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-5}

1
   a. Überwachung der Vorschriften betreffend obligatorische forstliche Grundausbildung der Waldarbeiter und Meldung von Verstössen an die Abteilung Wald und Naturgefahren
   b. Teilnahme an den von der Abteilung Wald und Naturgefahren angeordneten obligatorischen Rapporten und Weiterbildungsanlässen
   c. Unterstützung der Abteilung Wald und Naturgefahren bei der Beratung und Information der öffentlichen und privaten Waldeigentümer
   d. Mitwirken bei der Information der Öffentlichkeit über die Belange der Wald- und Holzwirtschaft
   e. Verfassen von Jahresberichten, Stellungnahmen und Umfragen

### **Art. 1-6** Kontrolle und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-6}

1
   a. Beizug und Mitarbeit bei der Projektierung, Projektleitung, Ausführung und Kontrolle von Subventionsprojekten
   b. Periodische Beobachtung des Zustands der Schutzbauten gemäss Schutzbautenkataster sowie Kontrolle der übrigen forstlichen Bauwerke und Meldung festgestellter Mängel oder Schäden an den Werkeigentümer und die Abteilung Wald und Naturgefahren
   c. Mitwirken bei der Erstellung und Nachführung des Schutzbautenkatasters
   d. Meldung von Verstössen gegen die Waldgesetzgebung oder gegen einschlägige amtliche Verfügungen an die Abteilung Wald und Naturgefahren und den Waldeigentümer

### **Art. 1-7** Aufgaben gestützt auf andere Erlasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--ixe-2-3--1-7}

1
   a. Ausübung der Jagdpolizei nach Massgabe der kantonalen Jagdgesetzgebung
   b. Melden und Anzeigen von Verstössen gegen die Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz
   c. Melden und Anzeigen von Verstössen gegen die Bestimmungen über den Schutz der Pilze im Kanton Glarus