V A/11/2
# Polizeiverordnung
Vom 29.04.2008 (Stand 01.06.2022)

## 1. Führung, Organisation

### **Art. 1** Unterstellung, Leitung, Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--1}

1. Die Kantonspolizei ist dem Departement Sicherheit und Justiz (Departement) unterstellt. Sie steht unter der Leitung des Polizeikommandanten.
2. Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizeifunktionären), Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten zusammen.
3. Die Kantonspolizei kann zu ihrer Unterstützung die Zivilschutzpolizei beiziehen. Sie ist bei einem von der Kantonspolizei geführten Einsatz dieser unterstellt.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--2}

1. Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.
2. Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abteilungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und Aufhebung von Aussenstandorten.
3. Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt der Polizeikommandant.

### **Art. 3** Führung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--3}

1. Der Polizeikommandant sowie die ihm direkt unterstellten Abteilungsleiter und Stabsmitarbeiter bilden zusammen den Führungsstab der Kantonspolizei (Polizeikommando), welcher unter der Leitung des Polizeikommandanten steht.
2. Die Stellvertreter des Polizeikommandanten rekrutieren sich aus den Direktunterstellten.
3. Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt der Polizeikommandant Pikettchefs ein.

### **Art. 4** Dienstweg {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--4}

1. Polizeiliche Aufträge und Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten.

## 2. Bestand, Dienstgrad

### **Art. 5** Dienstgradeinstufung, Lohnbandzuordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--5}

1. Dienstgradeinstufung und Lohnbandzuordnung erfolgen getrennt.
2. Die Lohnbandzuordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnverordnung, die Gradeinstufung gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

### **Art. 6** Bezeichnung der Dienstgrade {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--6}

1. Es bestehen folgende Dienstgrade:
   | Sicherheitsassistent | Sichas |
   | Polizist | Pol |
   | Gefreiter | Gfr |
   | Gefreiter mit besonderen Aufgaben | Gfr mbA |
   | Korporal | Kpl |
   | Korporal mit besonderen Aufgaben | Kpl mbA |
   | Wachtmeister | Wm |
   | Wachtmeister mit besonderen Aufgaben | Wm mbA |
   | Feldweibel | Fw |
   | Feldweibel mit besonderen Aufgaben | Fw mbA |
   | Adjutant | Adj |
   | Adjutant mit besonderen Aufgaben | Adj mbA |
   | Leutnant | Lt |
   | Oberleutnant | Oblt |
   | Hauptmann | Hptm |
   | Major | Maj |

### **Art. 7** Dienstgrad, Funktion {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--7}

1. Die Dienstgrade werden den bei der Kantonspolizei ausgeübten Funktionen zugewiesen.
2. Das Departement legt die Zuweisung der Dienstgrade zu den Funktionen in einem separaten Funktionsraster fest.

### **Art. 8** Dienstgradeinstufung, Dienstgradanstieg {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--8}

1. Die Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Korpsangehörigen.
2. Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
3. Bei der Übernahme einer Funktion mit tieferer Dienstgradeinstufung wird der Dienstgrad angepasst.

### **Art. 9** Dienstgradanstieg innerhalb der gleichen Funktion {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--9}

1. Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächst höheren Grad frühestens nach vier Jahren im aktuellen Grad und konstant guter Mitarbeiterbeurteilung erfolgen.

### **Art. 10** Festlegung Dienstgradeinstufung und Dienstgradanstieg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--10}

1. Dienstgradeinstufung und der Dienstgradanstieg werden durch das Departement verfügt.
2. Dienstgradanstiege erfolgen in der Regel auf den 1. Januar.

## 3. Rechte, Pflichten

### **Art. 11** Verhalten, Disziplin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--11}

1. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben innerhalb und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Korps schaden könnte.

### **Art. 12** Pikettdienst, Alarmbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--12}

1. Soweit erforderlich haben die Korpsangehörigen Pikettdienst zu leisten.
2. Die Korpsangehörigen können bei Bedarf stets, auch ausserhalb des Pikettdienstes bzw. der Arbeitszeit, aufgeboten werden.
3. Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der Alarmbereitschaft.

### **Art. 13** Versetzungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--13}

1. Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
2. Über Versetzungen entscheidet der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.

### **Art. 14** Wohnsitzpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--14}

1. Wenn es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann der Polizeikommandant über den Wohn- und Aufenthaltsort der Korpsangehörigen entscheiden.

### **Art. 15** Uniform, Ausrüstung, Bewaffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--15}

1. Korpsangehörige werden uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
2. Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleibt die Vorschrift über den Einsatz von Waffen gemäss Artikel 29 des Polizeigesetzes.
3. Bei Austritt aus dem Korps entscheidet der Polizeikommandant über die Rückgabe der Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung.

### **Art. 16** Rechtsbeistand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--16}

1. Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.

## 4. Aufnahme in das Polizeikorps, Rekrutierung

### **Art. 17** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--17}

1. In das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt, mündig ist sowie eine polizeiliche oder eine für die Erfüllung der in Frage stehenden Aufgaben ausreichende andere Ausbildung absolviert hat.
2. Nicht erforderlich ist das Schweizer Bürgerrecht oder die Absolvierung einer polizeilichen Grundausbildung bei Sicherheitsassistenten und Zivilangestellten.

### **Art. 18** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--18}

1. Die Ausbildung der Polizeiaspiranten erfolgt in einer anerkannten Polizeischule. Die Voraussetzungen für die Aufnahme entsprechen denjenigen von Artikel 17 Absatz 1 für die Aufnahme in das Polizeikorps.
2. Die Anstellung der Polizeiaspiranten erfolgt für die Dauer der Grundausbildung an der Polizeischule provisorisch. Deren Bestehen ist zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgeblich für die definitive Anstellung.

### **Art. 19** Rückererstattung von Ausbildungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--19}

1. Polizeiaspiranten verpflichten sich nach erfolgreichem Abschluss der Polizeiausbildung für drei Jahre bei der Kantonspolizei. Bei Abbruch oder Nichtbestehen der Polizeiausbildung oder einem vorzeitigen Austritt aus dem Polizeikorps sind die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Vor Beginn der Polizeischule sind entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
2. Kommt es zu keiner definitiven Anstellung des Polizeiaspiranten, insbesondere weil die Ausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, werden die entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert.
3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann auf die Rückerstattung der Ausbildungskosten verzichtet werden.

### **Art. 20** Amtseid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--20}

1. Vor der Aufnahme des praktischen Dienstes während der Ausbildung werden die Polizeiaspiranten vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten zwischenvereidigt.
2. Die neu in das Polizeikorps aufgenommenen Polizisten haben dem Departementsvorsteher folgenden Amtseid zu leisten: «Ich gelobe und schwöre, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes oder meiner Bedienstung treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.»

## 5. Arbeitszeit, Mehrstunden, Urlaub, Feiertage

### **Art. 21** Arbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--21}

1. …
2. Korpsangehörige können auch zu unregelmässigen Zeiten sowie an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen zum Einsatz aufgeboten werden.
3. Der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Arbeits- und Dienstplanung.

### **Art. 22** Ausgleichsruhetage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--22}

1. Korpsangehörigen, die während der Feiertage oder an arbeitsfreien Tagen arbeiten müssen, wird entsprechender Ersatz in Form von Ausgleichsruhetagen gewährt.
2. Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zwei Ausgleichsruhetage pro Woche, wobei diese nicht auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag gelegt werden müssen.
3. Krankheits- und Unfalltage sowie Urlaubstage, die auf Ausgleichsruhetage fallen, werden nicht nachgewährt.

### **Art. 23** Bezug von Ausgleichsruhetagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--23}

1. Ausgleichsruhetage sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beziehen.
2. Über den Zeitpunkt des Bezuges befindet das Polizeikommando im Rahmen der Arbeits- und Dienstplanung. Es berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche und Bedürfnisse der Korpsangehörigen, wobei der Dienstbetrieb vorgeht.
3. …

### **Art. 24** Mehrstunden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--24}

1. Geleistete Mehrstunden sind grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
2. Die Kompensation von Mehrstunden ist mit dem Polizeikommando frühzeitig abzusprechen.

### **Art. 25** Abwesenheiten, Urlaube {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--25}

1. …
2. Der Bezug von bezahlten Urlaubstagen gemäss Artikel 16 der Personalverordnung ist so früh wie möglich mit dem Polizeikommando abzusprechen.
3. Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat kann vom Polizeikommandanten gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

### **Art. 26** Zeiterfassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--26}

1. Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeiter der Kantonspolizei persönlich mit den dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Der Polizeikommandant regelt die weiteren Einzelheiten.

## 6. Zuständigkeiten, Verfahren

### **Art. 27** Weisungsbefugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--27}

1. Der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstbefehle und -anweisungen, insbesondere betreffend Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung.

### **Art. 28** Massnahmen bei Verletzung von Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--28}

1. Der Polizeikommandant kann Mitarbeitern der Kantonspolizei, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen schriftliche Verweise erteilen oder deren Versetzung anordnen. Für weitergehende Disziplinarmassnahmen ist das Departement zuständig.

### **Art. 29** Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--29}

1. Die Kantonspolizei ist vorbehältlich anderweitiger gesetzlicher Regelung zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

### **Art. 30** Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei einer Notsuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--30}

1. Zur Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist die Kantonspolizei zuständig.
2. Die Überwachungsanordnung ist dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 31** Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--31}

1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Erteilung von Bewilligungen Auflagen machen.

### **Art. 31a** Amtsgeheimnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--31a}

1. Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320 Absatz 2 StGB ist der Polizeikommandant.

### **Art. 31b** Interkantonale Hilfeleistung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--31b}

1. Zuständige Behörde gemäss Artikel 2 der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit ist der Regierungsrat.
2. Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art entscheidet der Polizeikommandant über die gegenseitige Hilfeleistung. Dieser ist auch zuständig für die dringliche Hilfeleistung nach Absatz 1.

### **Art. 31c** Private Sicherheitsdienstleister {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--31c}

1. Die Kantonspolizei ist die zuständige Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 42 des Polizeigesetzes.

## 7. Zusammenarbeit mit Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--32}

1. Die Kantonspolizei kann nach Rücksprache mit dem Departement mit den Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung spezifische Dienstleistungspakete im Bereich der polizeilichen Aufgaben vereinbaren.

## 8. Bearbeiten von Personendaten

### **Art. 33** Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--33}

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von personen-, fall- und sachbezogener Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie nicht als Gerichtspolizei tätig ist.
2. Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten untersteht der Strafprozessordnung. Dies betrifft sämtliche Daten, welche zur Abklärung einer strafbaren Handlung erhoben werden.
3. Für Daten, welche in Systemen des Bundes bearbeitet werden, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

### **Art. 34** Datenerhebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--34}

1. Die Kantonspolizei kann Informationen und Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus offenen, privaten und amtlichen Quellen erheben oder entgegennehmen.
2. Sie kann Daten ausländischer, eidgenössischer und kantonaler Polizei-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden entgegennehmen oder im Abrufverfahren anfragen.
3. Kantonale und kommunale Amtsstellen oder Behörden sowie meldepflichtige Private können für die Kantonspolizei relevante Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

### **Art. 35** Datenzugriff {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--35}

1. Mitarbeitende der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten, soweit dies für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig ist.
2. Das Polizeikommando regelt die Verantwortlichkeiten und weiteren Einzelheiten.

### **Art. 35a** ViCLAS-Konkordat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--35a}

1. Die Kantonspolizei meldet gemäss Artikel 13 ViCLAS-Konkordat der Aussenstelle die löschungspflichtigen Daten bzw. den Fristenstillstand während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme.
2. Ihr haben hierfür folgende Stellen ohne Verzug anzuzeigen:
   a. Fachstelle Justizvollzug und Staats- und Jugendanwaltschaft als Vollzugsbehörde im Jugendstrafrecht den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat);
   b. urteilende Gerichte die erfolgten Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-Konkordat);
   c. Staats- und Jugendanwaltschaft die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
3. Die meldepflichtigen Stellen gemäss Absatz 2 werden von der Kantonspolizei hinsichtlich der Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind, entsprechend informiert.

### **Art. 36** Datenaufbewahrung, Löschung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--36}

1. Sicherheitspolizeiliche Daten sind zu vernichten, sofern innert fünf Jahren keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse mehr anfallen.
2. Verwaltungspolizeiliche Daten unterliegen keinen Löschungsfristen.

### **Art. 37** Organisation, Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--37}

1. Für die Datensicherheit gelten die allgemeinen kantonalen Vorschriften., und ,
2. Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpflege. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff und Verlust.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 38** Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--38}

1. Die Überführung der Dienstgrade in die neue Gradstruktur gemäss den Artikeln 5 ff. erfolgt auf den 1. Januar 2010 (Zeitpunkt auf den die Löhne der Staatsangestellten gemäss Art. 29 Abs. 3 Lohnverordnung in die neuen Lohnbänder überführt werden). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt insoweit das bisherige Recht.

### **Art. 39** Änderung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--39}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
   a. Dienstreglement vom 30. November 1964 für das Polizeikorps des Kantons Glarus;
   b. Reglement vom 1. Dezember 1997 über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (mit Ausnahme der Übergangsregelung gemäss Art. 38 der vorliegenden Verordnung);
   c. Verordnung vom 20. Dezember 1988 über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei Glarus;
   d. sämtliche weiteren im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden Bestimmungen und Beschlüsse zur Kantonspolizei.

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--va-11-2--40}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.