V C/1/4
# Kantonales Feuerwehrreglement
Vom 05.11.2013 (Stand 01.02.2025)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Funktionsbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--1}

1. Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** Weisungskompetenz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--2}

1. Die Geschäftsleitung der Glarnersach kann auf Antrag des Feuerwehrinspektorates Weisungen erlassen zu:
   a. Grösse und Ausrüstung der Feuerwehren;
   b. Standards zu Einsatzzeiten und Einsatzmittel;
   c. Aus- und Weiterbildung;
   d. Gradierung der Angehörigen der Feuerwehr;
   e. Budgetierung und Rechnungsführung in der Spezialrechnung Feuerwehr der Gemeinden, soweit nicht Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden vorgehen;
   f. Bereichen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Regelung übertragen sind.

## 2. Feuerwehrinspektorat

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--3}

1. Die Abteilung Intervention (Feuerwehrinspektorat) ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig.

### **Art. 4** Feuerwehrinstruktoren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--4}

1. Das Feuerwehrinspektorat ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse der Feuerwehrkoordination Schweiz bestanden haben, zu Instruktoren.
2. Die Instruktoren stehen dem Feuerwehrinspektorat in folgenden Funktionen zur Verfügung:
   a. als Kurskommandant und/oder Klassenlehrer bei kantonalen oder regionalen Ausbildungskursen;
   b. als Übungsleiter für Inspektionen in den Feuerwehren;
   c. zur Mitarbeit in Arbeitsgruppen.
3. Die Instruktoren werden für ihre Tätigkeit durch das Feuerwehrinspektorat entschädigt.

## 3. Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren

### **Art. 5** Kategorien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--5}

1. Die Feuerwehren werden in folgende Kategorien eingeteilt:
   a. kantonaler Stützpunkt: mit kantonalen Einsatzmitteln ausgerüstet, welche auf dem gesamten Kantonsgebiet zum Einsatz gelangen;
   b. regionaler Stützpunkt: mit regionalen Einsatzmitteln ausgerüstet, welche regional zum Einsatz gelangen;
   c. Gemeindefeuerwehr: Gesamtheit aller Ortsfeuerwehren einer Gemeinde;
   d. Ortsfeuerwehr: zuständig für die ihr zugewiesenen Ortsteile;
   e. Betriebsfeuerwehr.

### **Art. 6** Bestände, Ausrüstungen, Magazine {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--6}

1. Die Feuerwehren haben ihre Bestände, Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge ihren Aufgaben und Einsatzgebieten entsprechend zu dotieren.
2. Jede Ortsfeuerwehr integriert eine Gruppe Samariter oder medizinisches Fachpersonal in ihre Feuerwehrorganisation.
3. Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge haben in technischer Hinsicht einer anerkannten europäischen Norm bzw. den Weisungen des Feuerwehrinspektorates zu entsprechen.
4. Feuerwehrmagazine sind so zu erstellen, dass eine zweckmässige Unterbringung von Ausrüstung, Material und Fahrzeugen gewährleistet ist.

### **Art. 7** Kantonale und regionale Einsatzmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--7}

1. Das Feuerwehrinspektorat bezeichnet, welche Einsatzmittel kantonal oder regional zum Einsatz gelangen. Sie werden unter der Federführung des Feuerwehrinspektorates beschafft und durch dieses finanziert.
2. Betrieb und Einsatz werden mit den Stützpunktfeuerwehren mit Leistungsvereinbarungen geregelt.

### **Art. 8** Dienstleistungsvereinbarungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--8}

1. Zur Optimierung der Schadenbekämpfung im Kanton können Vereinbarungen mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen getroffen werden.
2. Dienstleistungen zugunsten Dritter sind mit Vereinbarungen zu regeln.
3. Diese Dienstleistungsvereinbarungen werden durch das Feuerwehrinspektorat erstellt und mitunterzeichnet.

## 4. Einsatzbereitschaft

### **Art. 9** Übungsprogramm {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--9}

1. Jede Feuerwehr erstellt jährlich ein Übungsprogramm, welches durch das Feuerwehrinspektorat zu genehmigen ist.

### **Art. 10** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--10}

1. Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt in der Feuerwehrorganisation selbst oder in kantonalen Kursen.

### **Art. 11** Kurskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--11}

1. Das Feuerwehrinspektorat trägt folgende Kosten für kantonale Kurse:
   a. Organisation und Durchführung;
   b. Verpflegung;
   c. Unterkunft sowie Reisekosten an ausserkantonale Kurse.

### **Art. 12** Einsatzpläne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--12}

1. Für besondere und abgelegene Objekte sowie für Einsätze bei Hochwasser und bei Waldbränden sind Einsatz- bzw. Interventionspläne zu erstellen.

### **Art. 13** Alarmierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--13}

1. Das Feuerwehrinspektorat beschafft ein zentrales System für die Alarmierung der Feuerwehren und sorgt für dessen Betrieb.
2. Alle Feuerwehrdienstleistenden müssen an dieses Alarmierungssystem angeschlossen sein.
3. Weitere Einsatzdienste können an das Alarmierungssystem gegen Verrechnung angeschlossen werden.

### **Art. 14** Einsatzberichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--14}

1. Über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes hat die Feuerwehr innert zehn Tagen dem zuständigen Gemeindeorgan und dem Feuerwehrinspektorat einen schriftlichen Einsatzbericht zu erstatten.

### **Art. 15** Verrechnung von Einsatzkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-4--15}

1. Verrechenbare Einsatzkosten richten sich nach folgenden Ansätzen, wobei angebrochene Stunden voll verrechnet werden (alle Beträge in Fr.):
   a. Personal
   Einsatz
   Reinigung / Retablierung
   Verpflegung
   b. Einsatzfahrzeuge
   Fahrzeuge bis 3,5 t
   Fahrzeuge 3,5 bis 7,5 t
   Fahrzeuge über 7,5 t
   Autodrehleiter / Hubretter
   …
   Drittfahrzeuge, -maschinen und Geräte wie Helikopter, Transportfahrzeuge, Saugwagen, Bagger, Bau- und Reinigungsmaschinen usw.
   c. Geräte und Ausrüstung
   Kleingeräte (inkl. Reinigung, Retablierung) wie Pressluftatmer, Tauchpumpen, Wassersauger, Seilzugapparat, Kettensäge, Handwerkzeug, Wassersperre, Trennschleifer, Scheinwerfer einzeln, Absperrmaterial, Rauchgeräte inkl. Rauchmittel, Sichtschutzwand, Wasserbecken, Messgeräte usw.
   Geräte (inkl. Reinigung, Retablierung) wie hydraulisches Rettungsgerät, Motorspritzen, Lüfter, Heuwehrgerät, Beleuchtungsmaterial, Einsatzzelt, Materialanhänger, Schlauchanhänger, Beleuchtungsmodule, Stromaggregat, Schmutzwasserpumpe, Wasserlüfter, Wasserbecken ab 3000 l, Beaver, Streuanhänger, Hochdrucklöschanlage usw.
   …
   Schlauchmaterial, Standardeinsatz mit Ersteinsatzelement
   Nennweite 150 mm
   Nennweite 110 mm
   Nennweite 75 mm
   Nennweite 40–55 mm
   Nennweite 25 mm
   Waldbrand- und Wassertransportmaterial
   d. Verbrauchsmaterial
   Plastik, Ölbinder, Bauholz, Feuerlöscher
   speziell für den Einsatz beschafftes Material
   Füllung Atemluftflasche
   d1. spezielle Verrechnung von Dienstleistungen
   Personenrettung aus Liftanlagen
   Tragehilfe für Partnerorganisation
   e. Brandmelde-, Sprinkler- und Gaslöschanlagen, ausgerückte Feuerwehr zu Täuschungs- und Fehlalarm ohne Intervention
   erster Alarm einer neu installierten und angemeldeten Anlage
   jeder weitere Alarm
   …