V C/1/7
# Präventionsreglement
Vom 05.11.2013 (Stand 01.05.2017)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Funktionsbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--1}

1. Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--2}

1. Die Abteilung Prävention ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig.

## 2. Vorbeugender Brandschutz

### **Art. 3** Technische Vorschriften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--3}

1. Folgende technische Vorschriften werden für verbindlich erklärt:
   a. die vom zuständigen Organ der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau von technischen Handelshemmnissen (IOTH) für verbindlich erklärten Schweizerischen Brandschutzvorschriften bestehend aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien;
   b. das Schweizerische Brandschutzregister der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).
2. Die von der Technischen Kommission Brandschutz (TKB) der VKF unter «Weitere Bestimmungen» aufgeführten Regelwerke des Bundes, Erlasse und Publikationen (Stand der Technik) von Fachverbänden und Normenorganisationen, welche die grundlegenden Anforderungen der Brandschutzvorschriften konkretisieren, sind verbindlich. Allfällige Ausnahmen sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.
3. …

### **Art. 4** Fachbegriffe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--4}

1. Die für den vorbeugenden Brandschutz verwendeten Fachbegriffe sind in der Brandschutzrichtlinie 10–15 «Begriffe und Definitionen» definiert.

### **Art. 4a** Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--4a}

1. Im Brandschutzmerkblatt 2003-15 «Brandschutzpläne Flucht- und Rettungswegpläne Feuerwehrpläne» sind die Anforderungen an Brandschutz-, Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne verbindlich festgelegt.
2. Diese Pläne und Konzepte zählen gemäss Artikel 18 der Brandschutznorm zu den erforderlichen Dokumenten. Sie sind durch die Bauherrschaft erstellen zu lassen.
3. Sind gemäss dem Merkblatt solche Pläne notwendig, müssen:
   a. Brandschutzpläne und –konzepte spätestens mit den übrigen Baugesuchsunterlagen via Baubewilligungsbehörde der Glarnersach zur Beurteilung eingereicht werden;
   b. Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne beim Bezug der Baute in, durch die Glarnersach genehmigter Version, vorhanden sein.
4. Das Feuerwehrinspektorat ist bei Fragen zu Feuerwehrplänen für die Koordination zwischen dem Planersteller und der Ortsfeuerwehr zuständig.

### **Art. 5** Brandschutztechnische Auflagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--5}

1. Für neu zu erstellende Bauten, Anlagen und Fahrnisbauten, sowie für Umbauten, Renovationen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen werden brandschutztechnische Auflagen festgelegt.
2. Diese sind der Bauherrschaft durch die Gemeinde mit dem koordinierten Baubewilligungsentscheid zu eröffnen, wenn gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren läuft. In allen anderen Fällen sind sie direkt der Bauherrschaft zuzustellen.

### **Art. 6** Veranstaltungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--6}

1. Die Glarnersach legt für Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotenzial, namentlich für:
   a. Anlässe mit einer Personenbelegung, welche die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung übersteigt,
   b. Anlässe mit Aktivitäten, welche nicht auf die Fluchtwege der Räume abgestimmt sind,
   c. Anlässe im Freien ab 500 Personen und in Fahrnisbauten ab 300 Personen
2. Sie kann bei akuter Gefährdung von Personen die Durchführung einer Veranstaltung gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Brandschutzgesetzes verbieten.

### **Art. 7** Wärmetechnische Anlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--7}

1. Für die Erstellung oder Änderung von wärmetechnischen Anlagen, welche mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist vor Beginn der Arbeiten ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dieses wird auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hin überprüft.
2. Der Bewilligungsentscheid (inkl. allfälligen brandschutztechnischen Auflagen) ist dem Gesuchsteller, dem Anlagebesitzer, dem beauftragten Kaminfeger, der Abteilung Umweltschutz und Energie und, bei gasförmigen Brennstoffen, dem gasliefernden Werk schriftlich mitzuteilen.
3. Mit der Ausführung darf erst nach erfolgter Bewilligung begonnen werden.

### **Art. 8** Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerksartikel) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--8}

1. Für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerksartikel) ist vorgängig bei der Glarnersach ein Gesuch einzureichen. Diese prüft die Gesuche, legt allfällige Auflagen fest und erteilt die Bewilligung zur Lagerung und den Verkauf.
2. Die Bewilligungsentscheide sind dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei, der Standortgemeinde und dem zuständigen Feuerwehrkommando schriftlich mitzuteilen.

### **Art. 9** Baukontrollen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--9}

1. Während der Bauausführung kann die Einhaltung der brandschutztechnischen Auflagen jederzeit kontrolliert werden.
2. Sind in den brandschutztechnischen Auflagen oder in der Bewilligung für wärmetechnische Anlagen für bestimmte Baustadien Zwischenkontrollen verfügt worden, haben die Bauherrschaft oder die durch diese beauftragten Vertreter die Glarnersach frühzeitig aufzubieten.
3. Bei Unterlassung oder wenn die Kontrolle wegen des Baufortschrittes unmöglich ist, kann der Rückbau angeordnet werden.

### **Art. 10** Abnahmekontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--10}

1. Die Bauherrschaft hat der Glarnersach die Fertigstellung des Bauvorhabens unverzüglich anzuzeigen.
2. Nach der Bauvollendung wird die Einhaltung der brandschutztechnischen Auflagen kontrolliert. Bauten mit Brandmelde-, Wasserlösch- oder Rauchschutzdruckanlagen dürfen erst nach erfolgreicher Abnahmekontrolle dieser Anlagen bezogen werden.
3. Abnahmekontrollen erfolgen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung.

### **Art. 11** Periodische Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--11}

1. Mit periodischen Kontrollen wird bei bestehenden Bauten, Anlagen und Fahrnisbauten die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft.
2. Periodische Kontrollen erfolgen nach schriftlicher Ankündigung.
3. Der Kontrollturnus beträgt für:
   a. Beherbergungsbetriebe [a] (Spitäler, Heime)
   b. Beherbergungsbetriebe [b] (Hotels, Pensionen, Ferienheime)
   mehr als 50 Gästebetten
   bis 50 Gästebetten
   zivil genutzte Truppenlager und Zivilschutzanlagen
   Beherbergungsbetriebe [c] (SAC-Hütten, Skihäuser)
   c. Verkaufsgeschäfte und Verkaufsräume
   über 1200 m²
   über 600 m² bis 1200 m²
   bis 600 m² (inkl. Lebensmittelgeschäfte)
   d. Gebäude mit Räumen mit grosser Personenbelegung
   über 300 Personen
   über 100 bis 300 Personen
   e. Parking über 600 m²
   f. Mehrfamilien-, Büro- und Schulhäuser
   MFH über 30 m Gesamthöhe
   MFH über 11 m bis 30 m Gesamthöhe
   Büro- und Verwaltungsbauten
   Schulhäuser, Kindergärten, Tagesstätten
   g. Gewerbebetriebe mit kleinem Brandrisiko
   Baugewerbe/Elektro/Metallverarbeitung
   Restaurants, Spielsalons
   Kraftwerke
   h. Gewerbebetriebe mit mittlerem Brandrisiko
   Autoreparaturwerkstätten, Tankstellen
   Malerei, Beizerei, Druckerei
   Lebensmittel, Holz, Textil und Kunststoff verarbeitende Betriebe
   Landwirtschaft
   i. Gewerbebetriebe mit grossem Brandrisiko
   Chemiebetriebe
   Flüssiggasdepots
   Gewerbezentren mit diverser Nutzung
   j. übrige
   Museum
   Kirchen mit weniger als 100 Personen
   Schiessanlagen mit Gaststube
   k. Bauten und Anlagen mit Blitzschutzsystemen: gemäss technischen Vorschriften (s. Art. 3 Abs. 2)
   l. Bauten und Anlagen mit Brandmeldeanlagen
   m. Bauten und Anlagen mit Wasserlöschanlagen: gemäss technischen Vorschriften (s. Art. 3 Abs. 2)
   n. Bauten mit Rauchschutzdruckanlagen: gemäss technischen Vorschriften (s. Art. 3 Abs. 2)
4. Können Bauten oder Anlagen mehreren Kategorien zugeteilt werden, gilt der kürzeste Kontrollturnus.
5. Wärmtechnische Anlagen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen werden durch den beauftragten Kaminfeger bei der ordentlichen Reinigung kontrolliert.
6. Die in Absatz 3 nicht erwähnten Gebäulichkeiten unterliegen keiner periodischen Kontrolle.
7. Ausserordentliche Kontrollen bleiben vorbehalten.

### **Art. 12** Beiträge an freiwillige Verbesserung des Brandschutzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--12}

1. Die Glarnersach richtet gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe d des Brandschutzgesetzes Beiträge aus für:
   a. Wasserlöschposten;
   b. Handfeuerlöscher;
   c. äussere Blitzschutzsysteme.
2. Sie kann auch Beiträge an Personen und Institutionen ausrichten, die auf dem Gebiet der Schadenverhütung und -bekämpfung tätig sind.
3. Die Details sind im Beitragsreglement definiert.

## 3. Löschwasserversorgung

### **Art. 13** Technische Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--13}

1. Folgende technische Vorschriften werden für verbindlich erklärt:
   a. Leitfaden für die Versorgung mit Löschwasser (Schweizerischer Feuerwehrverband;
   b. die einschlägigen Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
2. Die entsprechenden Erlasse können bei der Glarnersach bezogen werden.

### **Art. 14** Beiträge an Löschwasserversorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-7--14}

1. Die Glarnersach richtet gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c des Brandschutzgesetzes Beiträge aus. Zur Löschwasserversorgung gehören namentlich:
   a. bauliche Einrichtungen und Apparaturen für die Löschwasserreserve;
   b. Hydrantenleitungen;
   c. Hydranten.
2. Generelle Wasserversorgungsprojekte, welche zur wirtschaftlichen Optimierung der Löschwasserversorgung beitragen, können mit einem Beitrag unterstützt werden.
3. Die Details sind im Beitragsreglement definiert.