V C/1/8
# Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen
Vom 30.10.2023 (Stand 01.12.2023)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-8--1}

1. In diesem Reglement werden die Gebühren für die Verrichtungen der Glarnersach im Bereich des Brandschutzes und des Kaminfegerwesens geregelt.

### **Art. 2** Kostentragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-8--2}

1. Die Gebühren sind von der Grundeigentümerschaft bzw. von der Baurechtsnehmerschaft zu tragen. Bei einer Vertretung wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.

### **Art. 3** Tarif im Brandschutz bei Gebäulichkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-8--3}

1. Für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von Bauvorhaben werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben:
   a. Baugesuche ohne Auflagen
   b. Baugesuche ohne Brandschutzplan mit Auflagen
   c. Baugesuche mit einfachem Brandschutzplan (QSS 1+2)
   d. Baugesuche mit detailliertem Brandschutzplan (QSS 3+4)
2. Für weitere brandschutztechnische Verrichtungen hinsichtlich von Bauvorhaben werden Gebühren nach Aufwand wie folgt erhoben:
   a. Während der Bauphase:
   Entrauchungsnachweis
   Warmrauchversuch
   Realbrandversuch
   Tragwerksnachweis
   Evakuierungskonzept / -nachweis
   Evakuierungsübung
   Kosten beigezogene Fachexperten
   Weitere
   b. Nach der Bauabnahme:
   Ab zweiter Nachkontrolle QSS 1+2
   Ab zweiter Nachkontrolle QSS 3+4
   Fernbleiben einer Abnahme / Kontrolle QSS 1+2
   Fernbleiben einer Abnahme / Kontrolle QSS 3+4
3. Die Gebühren für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von baulichen Anlagen im Rahmen von temporären Veranstaltungen (Zelte, Tribünenbauten, Abschrankungen, Märkte, provisorisch eingerichtete Hallen usw.) und allfälliger weiterer Verrichtungen belaufen sich auf 120 Franken pro Stunde.
4. Der Kanton, ortsansässige Vereine und gemeinnützigen Organisationen können von den Gebühren befreit werden.
5. Für den Erlass von Verfügungen und das Verfassen von Verzeigungen wird eine Gebühr von 120 Franken pro Stunde erhoben.

### **Art. 4** Tarif im Brandschutz bei Feuerwerken usw. {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-8--4}

1. Für die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerken werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben:
   a. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bis 300 kg
   b. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk über 300 kg
2. Die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der Verwendung von Feuerwerken auf Bühnen und der Lagerung und des Verkaufs von weiteren feuer- und explosionsgefährlichen Gegenständen beläuft sich auf 120 Franken pro Stunde.
3. Die Gebühren werden zusätzlich zu allenfalls im Rahmen der Beurteilung von Baugesuchen gemäss Artikel 3 zu entrichtenden Gebühren erhoben.

### **Art. 5** Tarif im Kaminfegerwesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-8--5}

1. Für die Erteilung und den Entzug der Zulassung als Kaminfeger wird eine Pauschalgebühr von 500 Franken erhoben.
2. Mängelbehebungen an der Heizungsanlage oder Mängelbehebungen aufgrund fehlender Reinigung belaufen sich auf 120 Franken pro Stunde.

### **Art. 6** Einzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--vc-1-8--6}

1. Der Einzug der Gebühren wird wie folgt vorgenommen:
   a. Gebühren im Brandschutz bei Gebäulichkeiten (Art. 3 Abs. 1) gemäss Verordnung über die Gebühren für die Bearbeitung der Baugesuche durch die kantonalen Instanzen;
   b. Übrige Gebühren durch die Glarnersach.