VI A/1/2/1
# Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden
(Finanzhaushaltverordnung, FHV)
Vom 31.08.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Aktivierungsgrenzen für Investitionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--1}

1. Ausgaben des Verwaltungsvermögens von Kanton und Gemeinden mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer sind über die Investitionsrechnung zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenzen überschreitet:
   a. Kanton:
   b. Gemeinden:
2. Unter den Aktivierungsgrenzen liegende Ausgaben mit Investitionscharakter können über die Erfolgsrechnung gebucht werden.

### **Art. 2** Verzinsung der Spezialfinanzierungen und Fonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--2}

1. Der Zinssatz für Schulden und Guthaben der Spezialfinanzierungen und Fonds bestimmt sich als Mittel zwischen den Sätzen für Sparkonten der Glarner Kantonalbank und dem Hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen im entsprechenden Jahr.
2. Bei Änderung eines für die Bestimmung massgeblichen Satzes wird der neue Zinssatz pro rata verrechnet. Massgeblicher Saldo für die Berechnung des Zinsbetrags ist derjenige anfangs Jahr.

### **Art. 3** Abschreibung des Verwaltungsvermögens, a. Nutzungsdauer und Abschreibungssatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--3}

1. Für das Verwaltungsvermögen gelten je Anlagekategorie die folgenden angenommenen Nutzungsdauern und Abschreibungssätze (linear):
   | Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhof usw.) | 40 Jahre | 2,5 % |
   | Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen | 50 Jahre | 2 % |
   | Gebäude, Hochbauten | 33 Jahre | 3 % |
   | Wald, Alpen und übrige Sachanlagen | 40 Jahre | 2,5 % |
   | Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge | 8 Jahre | 12,5 % |
   | Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung, Schneefräse usw.) | 15 Jahre | 7 % |
   | Informatik- und Kommunikationssysteme | 4 Jahre | 25 % |
   | Orts- und Regionalplanungen | 10 Jahre | 10 % |
   | immaterielle Anlagen | 5 Jahre | 20 % |
   | Bilanzfehlbetrag |  | mindestens 20 % |
2. Der Abschreibungssatz bei Investitionsbeiträgen entspricht demjenigen des durch die Beiträge finanzierten Objekts.
3. Bei gebrauchten Gegenständen und vorhandenen allenfalls renovierten Liegenschaften wird die Abschreibungsdauer primär nach der errechneten Nutzungsdauer (Nutzungsdauer gemäss Tabelle minus Alter) und sekundär nach der geschätzten Restnutzungsdauer festgelegt.
4. Bei Investitionen, die eine gemischte Nutzung mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen, ist das Anlagegut aufzuteilen und entsprechend den differenzierten Nutzungsdauern abzuschreiben.
5. Der nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer verbleibende Restbetrag der ursprünglichen Investition wird zusammen mit der letzten Abschreibungstranche auf den Erinnerungsfranken oder auf Null abgeschrieben. Die abgeschriebenen Investitionen sind aus den Minus-Aktivkonten auszubuchen.

### **Art. 4** Abschreibung des Verwaltungsvermögens, b. besondere Regelungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--4}

1. Nicht überbaute Grundstücke werden nicht abgeschrieben.
2. Bei überbauten Grundstücken wird, mit Ausnahme von Grundstücken für Strassen, Wege, Brücken und Wasserbauten, nur das darauf stehende Objekt abgeschrieben.
3. Darlehen und Beteiligungen sind grundsätzlich nicht abzuschreiben. Sie werden dann wertberichtigt, wenn ihre Werthaltigkeit nicht mehr gegeben ist.
4. Anlagen im Bau oder Teile davon werden erst dann abgeschrieben, wenn sie in Betrieb genommen werden.

### **Art. 5** Bausteuerfinanzierte Objekte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--5}

1. Die durch die Bausteuer finanzierten Objekte werden im Umfang des Bausteuerertrages abzüglich der Verzinsung abgeschrieben.
2. Für die bausteuerfinanzierten Objekte gelten die Nutzungsdauern gemäss Artikel 3 Absatz 1.
3. Die Bausteuer wird in der Regel erstmals in dem Jahr erhoben, in welchem das bausteuerfinanzierte Objekt in Betrieb genommen wird.
4. Die Verzinsung beginnt mit der Erhebung der Bausteuer. Sie entspricht dem Zinssatz gemäss Artikel 2.
5. Vorbehalten bleiben allfällige spezialrechtliche Bestimmungen.

### **Art. 6** Konsolidierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--6}

1. Die Institutionen des Kantons und der Gemeinden werden in drei Konsolidierungskreise eingeteilt:
   a. Konsolidierungskreis 1:
   Landrat, Regierungsrat, kantonale Kommissionen, kantonale Verwaltung, unselbstständige Anstalten;
   Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament, Gemeinderäte, Gemeindekommissionen, Gemeindeverwaltungen, unselbstständige Anstalten der Gemeinden.
   b. Konsolidierungskreis 2: gerichtliche Behörden, Verwaltung der Rechtspflege;
   c. Konsolidierungskreis 3: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Behörden und Organisationen, auf die mindestens eines der in Artikel 62 Absatz 2 FHG aufgeführten Merkmale zutrifft.
2. Die Konsolidierungskreise 1 und 2 sind zwingend zu konsolidieren (Vollkonsolidierung).
3. Der Konsolidierungskreis 3 ist im Anhang zur Kantons- resp. Gemeinderechnung zu führen; eine Konsolidierung ist möglich.

### **Art. 7** Verbuchung der Steuern {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gl--via-1-2-1--7}

1. Die Kantons- und Gemeindesteuern werden auf der Grundlage des Sollprinzips, ergänzt durch eine Delkredererückstellung, verbucht.
2. Der Delkrederesatz wird vom zuständigen kantonalen Departement festgelegt.